Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2019  Nr. 5 vom 04.04.2019  - Seite 202 bis 204 - Gesetz zur Erteilung der Zustimmung nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes zu dem Vorschlag einer Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank vom 15. Oktober 2018

202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019 Gesetz zur Erteilung der Zustimmung nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes zu dem Vorschlag einer Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank vom 15. Oktober 2018 Vom 31. März 2019 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 15. Oktober 2018 für eine Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage von Artikel 308 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zustimmen. Dies gilt auch für eine sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 31. März 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019 203 Beschluss (EU) 2019/... des Rates vom 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank Der Rat der Europäischen Union ­ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 308, auf Antrag der Europäischen Investitionsbank, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme der Europäischen Kommission2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. In Einklang mit Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitglieder der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden ,,Bank") die Mitgliedstaaten. Mit seinem Austritt aus der Union ist das Vereinigte Königreich auch nicht mehr Mitglied der Bank; es hält keinen Anteil mehr am gezeichneten Kapital der Bank, ist nicht mehr berechtigt, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats zu benennen, und die Amtszeit der vom Vereinigten Königreich benannten Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats endet. Damit das Kapital der Bank in gleicher Höhe erhalten bleibt, müssen die verbleibenden Mitgliedstaaten ihren Anteil am gezeichneten Kapital erhöhen. Parallel zur Erhöhung des von den verbleibenden Mitgliedstaaten gezeichneten Kapitals sollte die Governance der Bank weiter gestärkt werden. Die Funktionen des Verwaltungsrats sollten gestärkt werden, indem zusätzliche stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder ernannt werden können; außerdem sollten die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder und die nicht stimmberechtigten Sachverständigen stärker eingebunden werden, um ihre Rolle bei der Unterstützung des Entscheidungsprozesses des Verwaltungsrats zu stärken, vor allem bei der Analyse von Finanzierungsvorschlägen. Die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Verwaltungsrat und im Rat der Gouverneure sollte auf grundlegende Bereiche ausgeweitet werden, nämlich den Beschluss über den operativen Gesamtplan der Bank, die Ernennung von (9) (8) Mitgliedern des Direktoriums und die Genehmigung der Geschäftsordnung. Zur Steigerung der Wirksamkeit der in diesem Beschluss festgelegten Reformen sollte die Bank weitere Maßnahmen ergreifen, um in Einklang mit der Best Practice im Bankensektor die Grundsätze der ,,drei Verteidigungslinien" auf allen relevanten Ebenen der Bank ­ einschließlich auf Ebene des Direktoriums ­ anzuwenden. Des Weiteren, so wie es die Mitgliedstaaten von der Bank erwarten, sollte das Finanzierungsvolumen nachhaltig bleiben; außerdem sollte ein Rahmen geschaffen werden, damit nachhaltige Finanzierungsvolumina festgelegt werden können, während die Funktionen des Prüfungsausschusses ausgebaut werden sollten, indem sichergestellt wird, dass einige Mitglieder des Ausschusses über Kenntnisse in Aufsichtsfragen verfügen. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass dem Prüfungsausschuss immer auch Mitglieder angehören, die von europäischen Bankenaufsichtsbehörden innerhalb und außerhalb des Euroraums stammen. (10) Die Satzung der Europäischen Investitionsbank sollte daher entsprechend geändert werden -- hat folgenden Beschluss erlassen: Artikel 1 Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: ,,(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 204 089 132 500 Euro ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:" b) Die folgende Zeile in der Aufzählung wird gestrichen: ,,Vereinigtes Königreich 39 195 022 000" 2. Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung: ,,h) er genehmigt mit qualifizierter Mehrheit die Geschäftsordnung der Bank." 3. In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Er entscheidet mit qualifizierter Mehrheit den operativen Gesamtplan der Bank." 4. Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 28 ordentlichen und aus 31 stellvertretenden Mitgliedern, die gemäß diesem Absatz benannt werden." b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: ,,Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt: ­ zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden; ­ zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden; (2) (3) (4) (5) (6) (7) 1 2 Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2019 ­ zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden; ­ zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; ­ drei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; ­ vier stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, von Irland und von Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; ­ sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; ­ neun stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; ­ ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird." 5. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten, die mit qualifizierter Mehrheit vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats, der mit qualifizierter Mehrheit gefasst wird, für sechs Jahre bestellt werden." Artikel 2 (1) Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ab dem in Absatz 1 genannten Tag, sofern kein Beschluss zur Erhöhung des Kapitals der Bank mit Wirkung von oder vor diesem Tag gefasst wird. Geschehen zu ... Im Namen des Rates Der Präsident