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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2019
Gesetz zur Erteilung der Zustimmung nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes zu dem Vorschlag einer Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank vom 19. März 2019
Vom 4. Juli 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 19. März 2019 für eine Änderung der Satzung der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage von Artikel 308 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zustimmen. Dies gilt auch für eine sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2019 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2019
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Erhöhung des gezeichneten EIB-Kapitals von Polen und Rumänien und damit verbundene Änderung der Satzung
Gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung kann der Rat der Gouverneure einstimmig darüber entscheiden, das gezeichnete Kapital zu erhöhen, und die Zahlungsmodalitäten bestimmen. Gemäß Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat auf Antrag der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank durch ein besonderes Gesetzgebungsverfahren ändern. Der Verwaltungsrat hat nach seiner Sitzung vom 17. Juli 2018 dem Rat der Gouverneure vorgeschlagen, das gezeichnete Kapital der verbleibenden Mitgliedstaaten zu erhöhen, um das gesamte gezeichnete Kapital der EIB nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union stabil zu halten. Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2018 einen Zeitplan zur Umsetzung der Governance-Änderungen genehmigt, die er am 17. Juli 2018 im Zusammenhang mit seinem Vorschlag zur Erhöhung des gezeichneten Kapitals der verbleibenden Mitgliedstaaten dargelegt hat. Nach einem Beschluss des Rates der Gouverneure vom 22. Juni 2018 wurde eine hochrangige Arbeitsgruppe von Anteilseignern einberufen, um Möglichkeiten für bestimmte Mitgliedstaaten zu analysieren, zusätzliches Kapital der Bank zu zeichnen. Polen hat den Wunsch geäußert, das von ihm gezeichnete Kapital um 5 386 000 000 EUR zu erhöhen. Rumänien hat den Wunsch geäußert, das von ihm gezeichnete Kapital um 125 452 381 EUR zu erhöhen. Der eingezahlte Kapitalanteil dieser Kapitalerhöhung soll durch Zahlungen der genannten Mitgliedstaaten finanziert werden, und sie sollen einen Beitrag zu den Rücklagen der Bank leisten, der ihren Anteil am gezeichneten Kapital der Bank wiedergibt. Die Bestimmungen in Artikel 9 der Satzung der EIB zur einvernehmlichen Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats durch Gruppen von Mitgliedstaaten sollen geändert werden. Die Bank wird bis zum 3. Februar 2019 ,,Konzeptunterlagen" zu den Maßnahmen vorlegen, die im Fahrplan für die vom Verwaltungsrat genehmigten Governance-Änderungen beschrieben sind. Der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank hat einstimmig Folgendes beschlossen: 1. Der Rat der Gouverneure stimmt zu, dass das von Polen gezeichnete Kapital um 5 386 000 000 EUR und das von Rumänien gezeichnete Kapital um 125 452 381 EUR erhöht wird. 2. Ausgehend von der vom Verwaltungsrat am 17. Juli 2018 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung und vorbehaltlich ihrer Genehmigung durch den Rat der Gouverneure und ihres Inkrafttretens wird das gezeichnete Kapital der Bank auf 248 795 606 881 EUR erhöht, wobei sich die Zeichnungsbeträge wie folgt auf die Mitgliedstaaten verteilen: Deutschland Frankreich 46 722 369 149 46 722 369 149
Italien Spanien Belgien Niederlande Polen Schweden Dänemark Österreich Finnland Griechenland Portugal Tschechische Republik Ungarn Irland Rumänien Kroatien Slowakei Slowenien Bulgarien Litauen Luxemburg Zypern Lettland Estland Malta
46 722 369 149 28 033 421 847 12 951 115 777 12 951 115 777 11 366 679 827 8 591 781 713 6 557 521 657 6 428 994 386 3 693 702 498 3 512 961 713 2 263 904 037 2 206 922 328 2 087 849 195 1 639 379 073 1 639 379 073 1 062 312 542 751 236 149 697 455 090 510 041 217 437 633 208 327 878 318 321 508 011 267 076 094 206 248 240 122 381 664
3. Sofern diese Kapitalerhöhung stattfindet, zahlen Polen und Rumänien den folgenden Betrag als einzuzahlenden Anteil der Erhöhung ihres gezeichneten Kapitals an die EIB. Der Betrag wird in zehn gleich hohen halbjährlichen Raten gezahlt. Die erste Rate ist am letzten Tag des ersten Halbjahres fällig, das auf das Halbjahr des Inkrafttretens der Erhöhung des gezeichneten Kapitals folgt. 4. Polen Rumänien 480 391 093 EUR 11 189 418 EUR
5. Darüber hinaus leisten Polen und Rumänien einen Beitrag zu den Rücklagen und den Rücklagen gleichgestellten Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuführenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des Monats, der dem Inkrafttreten der Erhöhung des gezeichneten Kapitals vorausgeht), wie sie in der Bilanz der EIB ausgewiesen werden. Der Betrag wird zu den im vorherigen Absatz genannten Zeitpunkten in zehn gleich hohen Raten gezahlt und entspricht dem folgenden prozentualen Anteil an den Rücklagen und Rückstellungen: Polen Rumänien 2,2138721 % 0,0515662 %
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2019
Bulgarien Litauen Luxemburg Zypern Lettland Estland Malta 510 041 217 437 633 208 327 878 318 321 508 011 267 076 094 206 248 240 122 381 664
Um den obigen Beschluss umzusetzen, hat der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank beschlossen, dem Rat den folgenden Antrag vorzulegen: Die Europäische Investitionsbank ersucht den Rat in Einklang mit dem in Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verfahren, das Protokoll (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wie folgt zu ändern. (1) Ausgehend von der vom Verwaltungsrat am 17. Juli 2018 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung und vorbehaltlich ihrer Genehmigung durch den Rat der Gouverneure und ihres Inkrafttretens wird Artikel 4 Absatz 1 wie folgt geändert: a) Der erste Satz wird durch den folgenden ersetzt: ,,Die Bank wird mit einem Kapital von 248 795 606 881 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:" b) Die Liste nach dem ersten Satz wird durch die folgende Liste ersetzt: Deutschland Frankreich Italien Spanien Belgien Niederlande Polen Schweden Dänemark Österreich Finnland Griechenland Portugal Tschechische Republik Ungarn Irland Rumänien Kroatien Slowakei Slowenien 46 722 369 149 46 722 369 149 46 722 369 149 28 033 421 847 12 951 115 777 12 951 115 777 11 366 679 827 8 591 781 713 6 557 521 657 6 428 994 386 3 693 702 498 3 512 961 713 2 263 904 037 2 206 922 328 2 087 849 195 1 639 379 073 1 639 379 073 1 062 312 542 751 236 149 697 455 090 · · · · · ·
(2) Artikel 9 Absatz 2 wird folgendermaßen geändert: Der dritte Unterabsatz wird durch den folgenden ersetzt: ,,Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt: · · · · zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden; zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden; zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden; zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; drei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; drei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Polen, Ungarn und der Republik Kroatien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; vier stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, von Irland und von Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; sechs stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird."