Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2019  Nr. 17 vom 11.10.2019  - Seite 818 bis 824 - Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten

818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019 Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten Vom 8. Oktober 2019 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Das in Belgrad am 28. November 2018 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt. (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, am dem das Abkommen außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Oktober 2019 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019 819 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Serbien, im Folgenden ,,die Vertragsparteien"­ in dem Wunsch, eine würdige Ruhestätte und immerwährendes Gedenken für die Militärpersonen und zivilen Opfer, die im Zusammenhang mit den Kriegen gefallen oder umgekommen sind, sowie die Bewahrung ihrer Grabstätten in Übereinstimmung mit den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer, den Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen sowie den Normen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: a) ,,Deutsche Kriegsgedenkstätten" ­ Orte, an denen deutsche Militärpersonen und zivile Kriegstote, die im Zusammenhang mit den Kriegen gefallen oder umgekommen sind, bestattet sind, einschließlich Einzelgräber und Sammelgräber, bestehende und neu zu errichtende Friedhöfe oder Parzellen auf Friedhöfen, und die von Kriegsereignissen im Hoheitsgebiet der Republik Serbien zeugen; b) ,,Serbische Kriegsgedenkstätten" ­ Orte, an denen serbische (jugoslawische) Militärpersonen und zivile Kriegstote, die im Zusammenhang mit den Kriegen gefallen oder umgekommen sind, bestattet sind, einschließlich Einzelgräber und Sammelgräber, bestehende und neu zu errichtende Friedhöfe oder Parzellen auf Friedhöfen sowie Denkmäler und Gedenkobjekte, und die von Kriegsereignissen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zeugen; c) ,,Herrichtung der Kriegsgedenkstätten" ­ Kennzeichnung der Grenzen des Bestattungsortes und Anbringen von Gedenkzeichen, Grabplatten, Denkmälern oder sonstigen Gedenkobjekten sowie sonstige, damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen; d) ,,Instandhaltung der Kriegsgedenkstätten" ­ Sicherstellung der Erhaltung der Grabstätten, Denkmäler und Gedenkobjekte, deren Instandhaltung in einem entsprechenden Zustand und Durchführung notwendiger Renovierungsarbeiten; e) ,,Beauftragte Organe" ­ von den Vertragsparteien zur Umsetzung dieses Abkommens bestimmte Organe und Organisationen. , : « » ­ 12. 1949. , 8. 1977. : 1. (1) : ) « » ­ , , , ; ) « » ­ () , , , ; ) « » ­ -, , ; ) « » ­ , , a ; ) « » ­ . 820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019 (2) . (3) . . (4) . 2. (1) , , , . . (2) , , . (3) . (2) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig die aktuellen Listen über die auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Kriegsgedenkstätten aus. (3) Auch werden alle vorhandenen Informationen zu Personalien der im Zusammenhang mit den Kriegen gefallenen oder umgekommenen Opfer ausgetauscht, die zur Durchführung ihrer Identifizierung notwendig sind. Die Anlage, mit der das Arbeitsverfahren zur Abstimmung der Namenskennzeichnung auf den Kriegsgedenkstätten der Vertragsparteien festgelegt wird, ist Bestandteil dieses Abkommens. (4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Denkmäler für die Opfer des Krieges, die sich nicht auf Kriegsgedenkstätten im Sinne dieses Abkommens befinden, unter dem Schutz der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften stehen. Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz der Kriegsgedenkstätten, den Zugang zu den Kriegsgedenkstätten und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie halten die Umgebung der Kriegsgedenkstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. (2) Die Vertragsparteien sind nach Genehmigung durch die zuständige Institution der jeweils anderen Vertragspartei berechtigt, ihre Kriegsgedenkstätten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen. (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege serbischer Kriegsgedenkstätten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien gewähren gegenseitig kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die Nutzung der als Kriegsgedenkstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre Kriegstoten. (2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgedenkstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Institutionen oder Behörden geklärt. Wird im Einvernehmen beider Vertragsparteien eine Geländefläche ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so entfällt das bisherige Nutzungsrecht gemäß Absatz 1. (3) Sollte eine der Vertragsparteien eine Geländefläche gemäß Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigen, so stellt sie eine andere geeignete Geländefläche zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl der neuen Geländefläche, ihre Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen. Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien gestatten der jeweils anderen Vertragspartei, ohne dass ihnen daraus Kosten entstehen und nachdem ihnen ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, die Gräber der Kriegstoten, deren Umbettung für notwendig erachtet wird, zusammenzulegen. Die Umbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte. Die Umbettung von serbischen Kriegstoten erfolgt durch von serbischer Seite benannte Kräfte. (2) Über jede Umbettung eines Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind. 3. (1) , , , . (2) . . , 1. . (3) 1. , . , . 4. (1) , , . . . (2) , . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019 (3) Soweit eine ehemals vorhandene Kriegsgedenkstätte durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten Toten nicht mehr umzubetten sind, gestattet die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich diese ehemals vorhandene Kriegsgedenkstätte befindet, nach Genehmigung und auf Kosten der anderen Vertragspartei die Errichtung von Gedenkstätten an diesen ehemaligen Standorten in würdiger und örtlich geeigneter Form. Sofern hierzu eine Geländefläche zur Verfügung gestellt oder die Zustimmung örtlicher Behörden eingeholt werden muss, unterstützt jede Vertragspartei die andere bei der Stellung der Anträge oder beim Abschluss von Verträgen. (4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer Kriegsgedenkstätte eine provisorische Bestattung Kriegstoter erforderlich wird, trifft die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Kriegstoten gefunden werden, Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten. Artikel 5 Sofern sich auf deutschen oder serbischen Kriegsgedenkstätten neben deutschen oder serbischen Gräbern von Kriegsopfern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen. 821 (3) , , , . , . (4) , . 5. , , , . 6. (1) , . , . (2) , . (3) . (4) . Artikel 6 (1) Die Exhumierung der sterblichen Überreste von Militärund Zivilpersonen aus ihren Grabstätten zur Überführung und Wiederbestattung im Heimatstaat erfolgt ausschließlich auf Antrag der interessierten Vertragspartei und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei, die auf diplomatischem Wege eingeholt wird. Sämtliche Kosten der Exhumierung, Überführung und Wiederbestattung oder des Verfahrens der Übergabe der sterblichen Überreste gehen zu Lasten der antragstellenden Vertragspartei. (2) Die Wiederbestattung der sterblichen Überreste aus Grabstätten im Gebiet der Vertragspartei, in der die Erstbestattung vorgenommen wurde, erfolgt ausschließlich mit Zustimmung beider Vertragsparteien nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Grabstätten befinden, und auf Kosten der die Wiederbestattung für notwendig erachtenden Vertragspartei. (3) Bei der Exhumierung der sterblichen Überreste von Kriegstoten zur Überführung an einen anderen Ort können Vertreter der interessierten Vertragspartei anwesend sein. (4) Beide Vertragsparteien führen ein Verzeichnis über jede einzelne Wiederbestattung, einschließlich der Angaben zum ehemaligen und neuen Ort der Grabstätte und der Angaben zur Person der Bestatteten. Artikel 7 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den ,,Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V." (im Folgenden ,,Volksbund" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Serbien, die sich aus diesem Abkommen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Für serbische Kriegsgedenkstätten in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig. (2) In der Republik Serbien ist das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales das zuständige Organ für die Durchführung dieses Abkommens. Das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien kann einen Dritten mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragen. 7. (1) « » (Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., « ») . , , . (2) M , , . M , , . 822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019 (3) , . (3) Soll eine andere Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragt werden, so ist die vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei erforderlich. Artikel 8 Die Vertragsparteien gewähren in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den in Artikel 7 genannten Institutionen und Organisationen der jeweils anderen Vertragspartei jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Unterlagen über Kriegstote und Gräber von Kriegstoten der jeweils anderen Vertragspartei, die bei Behörden, natürlichen und juristischen Personen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt. Artikel 9 (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben können der Volksbund und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in das jeweils andere Hoheitsgebiet entsenden. (2) Der Volksbund und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien bedienen sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen. (3) Der Volksbund kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik Serbien einführen und wieder ausführen. Das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien kann aus der Republik Serbien entsprechend Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör in die Bundesrepublik Deutschland einführen und wieder ausführen. (4) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt jeweils Folgendes: 1. Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr abgabenfrei mit dem Vorbehalt abgefertigt, dass die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten abgabenfrei wieder ausgeführt werden. 2. Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben und Gebühren, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden: ­ eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren, ­ eine Verpflichtungserklärung, dass die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Artikel 10 Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als Kriegsgedenkstätten dienenden Geländeflächen enthält die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgedenkstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen. Artikel 11 Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten entsprechend auch für jeden Dritten, der durch das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien mit der technischen Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 7 Absatz 2 beauftragt wird. 8. , , 7. , , . . 9. (1) M , , . (2) , , , , , . (3) , , , . M , , , , , , . (4) : 1. , . 2. , , , : ­ , ­ . 10. , 3. 1. , , . 11. 9. 10. M , , , 7. 2, . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019 Artikel 12 Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Artikel 13 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei bei Vorliegen besonderer Umstände gekündigt werden. Eine Kündigung ist erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens mit einer Frist von sechs Monaten möglich. Wünscht eine der Vertragsparteien, das Abkommen zu ändern, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen hierüber auf. (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Vertragspartei veranlasst, auf deren Hoheitsgebiet das Abkommen unterzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Geschehen zu Belgrad am 28. November 2018 in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 12. 823 . 13. (1) . . (2) . , . , . (3) 102. . , , . 28. 2018. , , . Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Thomas Schieb Für die Regierung der Republik Serbien Zoran orevi 824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2019 Anlage zu Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten Arbeitsverfahren zur Abstimmung der Namenskennzeichnung auf den Kriegsgedenkstätten 1. 3. 1. Auf den bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Kriegsgedenkstätten der Vertragsparteien werden Tafeln in deutscher und serbischer Sprache mit dem Namen der Kriegsgedenkstätte, die Anzahl der hier bestatteten Kriegstoten sowie Dokumentationstafeln über das lokale Kriegsgeschehen aufgestellt. 2. Die persönlichen Daten der Kriegstoten (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum sowie die Grablage) werden auf Grabzeichen beziehungsweise Gedenktafeln aus dauerhaftem Material verzeichnet. Nicht mehr zu bergende Kriegstote können ebenfalls aufgeführt werden. 3. Die persönlichen Daten der Kriegstoten gemäß Nummer 2 werden zusätzlich in Namensbüchern dokumentiert, die auf der Kriegsgedenkstätte einzusehen sind. 4. Die für eine Beschriftung vorgesehenen Namen von deutschen Kriegstoten des Krieges von 1939 bis 1945 sind dem Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien vorab zur Prüfung vorzulegen. 5. Um eine zeitgerechte Herstellung der Namenkennzeichnung zu gewährleisten, soll das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien die Namenslisten nach Nummer 4 innerhalb von maximal vier Monaten nach Eingang mit entsprechenden Prüfvermerken an den Volksbund zurückgeben. 6. Die konkrete Abstimmung über Einzelfälle, bei denen nach Prüfung Vorbehalte bezüglich der Nennung eines Namens bestehen, erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. Ziel dieses Verfahrens ist es, Rücksichtnahme auf die persönlichen Gefühle der Bürger der Republik Serbien zu gewährleisten. 7. Die dem Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien zur Verfügung zu stellende Namensliste beinhaltet folgende Merkmale: ­ Name, ­ Vorname, ­ Geburtsdatum, ­ Todesdatum, ­ Dienstgrad, ­ Truppenteil, ­ Ausbettungsort, ­ Umbettungsnummer, ­ Bestattungs- und Identifizierungscode, ­ Einbettungsfriedhof. 1. , . 2. (, , ) . . . 3. 2. . 4. 1939. ­ 1945. , , . 5. , o , , 4. . 6. . . 7. , , : ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ .