Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2019  Nr. 20 vom 10.12.2019  - Seite 1046 bis 1049 - Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk

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1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019 Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk Vom 30. November 2019 Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Dem Deutsch-Griechischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. November 2019 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r Fa m i l i e , S e n i o re n , Fra u e n u n d J u g e n d Dr. F r a n z i s k a G i f f e y Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019 1047 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Hellenischen Republik ­ auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 17. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland, unter Berücksichtigung der Absichtserklärung vom 12. September 2014 und der Vereinbarung vom 26. Juli 2017 zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Bildung, Forschung und Religiöse Angelegenheiten der Hellenischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich Jugend und die Vorbereitung zur Gründung eines Deutsch-Griechischen Jugendwerks sowie der gemeinsamen Erklärung vom 4. Dezember 2016 der Außenminister beider Staaten, in dem Bewusstsein, dass die Herausbildung einer europäischen Zivilgesellschaft, als eine wesentliche Voraussetzung für eine lebendige Demokratie in Europa, insbesondere in den Händen der jungen Generationen liegt, in der Überzeugung, dass die deutsch-griechischen Beziehungen hierzu beitragen, indem junge Menschen in der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik die Möglichkeit erhalten, einander vertieft zu begegnen, um die gegenseitige Verständigung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu fördern und eingedenk der Vergangenheit miteinander die gemeinsame Gegenwart und Zukunft in Europa zu gestalten, im Bewusstsein, dass das Deutsch-Griechische Jugendwerk keine Antwort ist für die besondere historische Verantwortung, die der Bundesrepublik aus den dunklen Kapiteln der Geschichte der bilateralen Beziehungen, insbesondere der deutschen Besatzung, erwächst, und im Einvernehmen darüber, dass die diesbezüglich jeweiligen Rechtspositionen von diesem Abkommen unberührt bleiben ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die beiden Regierungen errichten das ,,DeutschGriechische Jugendwerk", im Folgenden ,,Jugendwerk" genannt. (2) Das Jugendwerk besitzt die Rechtspersönlichkeit einer gemeinnützigen bilateralen internationalen Organisation. (3) Das Jugendwerk hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und in der Hellenischen Republik. Die Festlegung der Orte bleibt einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel vorbehalten. Artikel 2 (1) Das Jugendwerk ist der europäischen Idee verpflichtet und hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen jungen Menschen und den für die Jugendarbeit Verantwortlichen in beiden Staaten in diesem Sinne zu vertiefen. Zu diesem Zweck trägt es zur Vermittlung der Kultur und Sprache des Partners bei, fördert das interkulturelle Lernen, das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen, setzt sich ein für Diversität und Chancengerechtigkeit und stärkt gemeinsame Projekte für bürgerschaftliches Engagement und das enge Zusammenwirken der Jugend der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik innerhalb Europas. (2) In Hinblick auf dieses Ziel fördert und unterstützt das Jugendwerk private und öffentliche Träger ­ bei dem außerschulischen Austausch, ­ bei dem schulischen Austausch und dem Austausch von Lehrkräften nach den jeweiligen nationalen Regelungen, ­ bei dem Austausch von jugendlichen Freiwilligen, ­ bei dem Austausch von Fachkräften der Jugendhilfe, ­ bei den gemeinsamen Fahrten zu Stätten und Institutionen des kulturellen Erbes des jeweiligen Staates, wie zu denen der klassischen antiken griechischen Kultur, die die europäische Identität untermauert, ­ bei den gemeinsamen Gedenkstättenfahrten zu Märtyrerstädten und -dörfern in Griechenland und Orten der Erinnerung an den nationalsozialistischen Holocaust in Deutschland. (3) Das Jugendwerk kann selbst Maßnahmen durchführen, wenn der angestrebte Zweck durch private und öffentliche Träger nicht erreicht werden kann. (4) Das Jugendwerk kann die Durchführung von Maßnahmen übernehmen, die ihm von öffentlichen oder privaten Stellen vorgeschlagen werden, wenn die Maßnahmen seiner Aufgabe gemäß und von gemeinsamem Interesse sind und die vorschlagende Stelle die Finanzierung sicherstellt. (5) Das Jugendwerk kann Programme fördern, an denen Jugendliche aus dritten Staaten teilnehmen. Es kann mit anderen europäischen Organisationen und Institutionen der Jugendbegegnung und des Jugendaustausches zusammenarbeiten. (6) Das Jugendwerk kann als Berater und Mittler zwischen den verschiedenen Akteuren der Zivilgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik fungieren. Artikel 3 Organe des Jugendwerks sind der Aufsichtsrat und die Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre. Artikel 4 (1) Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ des Jugendwerks. Er besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden und je sieben deutschen und griechischen Vertretungen der staatlichen und kommunalen Stellen sowie der Organisationen und Institutionen, die sich aktiv im Jugendbereich engagieren. Je drei Vertretungen werden aus dem nichtstaatlichen und nichtkommunalen Bereich berufen, von denen mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht älter als 29 Jahre alt sein sollten. (2) Die deutschen Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die griechischen 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019 der weiteren notwendigen Auslagen sowie der Auslagen, die ihr beziehungsweise ihm aus Aufträgen des Aufsichtsrates entstehen. (2) Beide Regierungen benennen einvernehmlich für ein Jahr zwei Personen deutscher oder griechischer Staatsangehörigkeit zwischen 18 und 30 Jahren, die ehrenamtlich als Juniorbotschafterin beziehungsweise Juniorbotschafter für das Jugendwerk tätig werden. (3) Über Einzelheiten verständigen sich die Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die Berufung der Botschafterin beziehungsweise des Botschafters und der Juniorbotschafterinnen beziehungsweise Juniorbotschafter erfolgt durch Notenwechsel. Artikel 9 (1) Die Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre werden gemäß den internen Verfahren jeder Regierung ernannt und müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein. Sie müssen eine deutsche und eine griechische Staatsangehörige beziehungsweise ein deutscher und ein griechischer Staatsangehöriger sein. Die Dauer der Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Scheidet eine Generalsekretärin beziehungsweise ein Generalsekretär vor Beendigung der Amtszeit aus, so wird eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit ernannt. (2) Grundsätzlich vertreten die beiden Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre das Jugendwerk gemeinsam. Falls eine Entscheidung nicht einvernehmlich getroffen werden kann, obliegt die Entscheidung den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die Fälle, in denen jede der beiden Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre das Jugendwerk allein vertritt, werden vom Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung festgelegt. (3) Die beiden Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre sind verantwortlich für die Verwaltung des Jugendwerks. Sie bereiten die Sitzungen des Aufsichtsrates vor, erstatten ihm Bericht, legen ihm den Entwurf des Haushaltsplans vor, führen die Beschlüsse des Aufsichtsrates durch und überprüfen die Verwendung der den öffentlichen und privaten Trägern gewährten Mittel. Die Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre halten ständigen Kontakt mit den beiden Aufsichtsratsvorsitzenden. (4) Im Fall der Verhinderung einer der beiden Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre wird das Jugendwerk von der anderen Generalsekretärin beziehungsweise dem anderen Generalsekretär mit Mandat vertreten. (5) Beide Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Artikel 10 (1) Beide Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre stellen gemeinsam das Personal des Jugendwerks ein. Sie sorgen dafür, dass der Anteil der deutschen und der griechischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den beiden Orten des Sitzes ausgewogen ist. (2) Beide Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre sind Vorgesetzte des Personals. (3) Die Rechte und Pflichten des Personals richten sich nach dem Personalstatut, das von den beiden Regierungen einvernehmlich festgelegt wird. (4) Das deutsche oder das griechische Personal des Jugendwerks, das am Sitzort des Jugendwerks im jeweils anderen Staat tätig ist, benötigt als Unionsbürgerin beziehungsweise als Unionsbürger keinen Aufenthaltstitel in diesem Staat. Das Gleiche gilt für deren Angehörige, sofern diese ebenfalls Unionsbürger sind. (5) Auf drittstaatsangehörige Familienangehörige des deutschen oder griechischen Personals des Jugendwerks gemäß Ar- Mitglieder werden von der Regierung der Hellenischen Republik ernannt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung ernannt. (3) Die Amtsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Beendigung der Amtszeit aus, so wird eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit ernannt. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates oder ihre Stellvertretungen erhalten eine Erstattung der Reisekosten (Kosten der Fahrt und des Aufenthalts) sowie der Auslagen, die ihnen aus Aufträgen des Aufsichtsrates entstehen. Artikel 5 Der Aufsichtsrat steht unter gemeinsamem Vorsitz. Die beziehungsweise der deutsche Vorsitzende ist die für Jugendfragen zuständige Bundesministerin beziehungsweise der für Jugendfragen zuständige Bundesminister der Bundesrepublik Deutschland oder deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter. Die beziehungsweise der griechische Vorsitzende ist die für Jugendfragen zuständige Ministerin oder der für Jugendfragen zuständige Minister, vertreten durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für Jugend oder die Nationale Koordinatorin oder den Nationalen Koordinator für Jugend der Hellenischen Republik. Sie sind stimmberechtigt wie die übrigen Mitglieder. Der Aufsichtsrat beschließt die notwendigen Geschäftsordnungen. Artikel 6 (1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Hellenischen Republik zusammen. In der Regel tagt der Rat am Sitz des Jugendwerks. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder der stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind. Stellvertretende Mitglieder nehmen nur bei Verhinderung der entsprechenden Mitglieder des Aufsichtsrates teil. (3) Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse in der Regel im Konsens. Jede beziehungsweise jeder Vorsitzende des Aufsichtsrates kann jedoch eine Abstimmung herbeiführen. Der Aufsichtsrat beschließt dann mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei finanzwirksamen Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich. Artikel 7 Der Aufsichtsrat wird zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben tätig. Zu seinen Zuständigkeiten und Aufgaben gehören insbesondere ­ das jährliche Programm des Jugendwerks zu beschließen, ­ die Leitlinien für die Ausführung des Programms einschließlich der Förderrichtlinien zu beschließen, ­ den jährlichen Haushaltsplan zu beschließen, ­ den Jahresbericht der Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre zu billigen, ­ nach Prüfung des Rechnungsprüfungsberichtes und der gemeinsamen Stellungnahme der Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre diesen Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans zu erteilen. Artikel 8 (1) Beide Regierungen benennen einvernehmlich für sechs Jahre eine Person deutscher oder griechischer Staatsangehörigkeit, die sich ehrenamtlich als Botschafterin beziehungsweise Botschafter für das Jugendwerk einsetzt und die Ziele des Jugendwerks bei internationalen Organisationen und Foren repräsentiert. Vorgesehen ist eine Deckung der Reisekosten und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2019 tikel 10 Absatz 4 sind bezüglich eines möglichen Visumserfordernisses und ihres Aufenthaltsrechts die Regelungen des Freizügigkeitsrechts (Richtlinie 2004/38/EG) anzuwenden. Im Verfahren zur Erteilung von Visa an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern werden die jeweiligen Auslandsvertretungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den betroffenen Personen die Beschaffung des Visums zu erleichtern. (6) Die Absätze 4 und 5 finden auch auf die Familienmitglieder der beiden Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretäre Anwendung. Artikel 11 (1) Auf das Jugendwerk findet in der Bundesrepublik Deutschland und in der Hellenischen Republik Artikel II § 3 über die Rechtspersönlichkeit des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Anwendung. (2) Über die mögliche Anwendung weiterer Bestimmungen des oben genannten Abkommens kann zu einem späteren Zeitpunkt im Einvernehmen entschieden werden. Artikel 12 (1) Das Jugendwerk verfügt über einen Fonds. Ihm werden nach Maßgabe der in jedem Staat geltenden Haushaltsvorschriften jährlich die für die Tätigkeit des Jugendwerks erforderlichen Mittel zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik zur Verfügung gestellt, nachdem beide Regierungen den vom Aufsichtsrat beschlossenen Haushalt geprüft haben. Dem Fonds fließen ferner die von dritter Stelle geleisteten Zahlungen zu, insbesondere private Zuwendungen und Entgelte für erbrachte Leistungen des Jugendwerks. Die Arbeit des Jugendwerks kann auch mit Mitteln der Europäischen Union gefördert werden. (2) Das Jugendwerk bestreitet aus diesem Fonds sämtliche Ausgaben, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen und die zur Bestreitung der Kosten für sein Personal und seine Verwaltung nötig sind. 1049 (3) Die Ausgaben des Jugendwerks sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu leisten. Die Ausgaben für Personal und Verwaltung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und sollten 25 % des Gesamtbudgets nicht überschreiten, sodass mindestens 75 % des Gesamtbudgets für gemeinsame Maßnahmen und Austauschprogramme zur Verfügung stehen. (4) Beide Regierungen legen einvernehmlich eine Finanzordnung fest. (5) Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt durch Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer, die vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des deutschen Bundesrechnungshofes und des griechischen Finanzkontrollorgans bestellt werden. (6) Die Rechnungsprüfung legt jährlich einen gemeinsamen Bericht vor. Er wird von den Generalsekretärinnen beziehungsweise Generalsekretären mit einer gemeinsamen Stellungnahme versehen und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Artikel 13 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. Artikel 14 (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der beiden Regierungen kann es durch Notifikation kündigen. In diesem Fall tritt es nach Ablauf von sechs Monaten vom Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Regierung außer Kraft. (2) Die beiden Regierungen können einvernehmlich dieses Abkommen, aber auch die einzelnen durch die Regierungen abgesprochenen Regelungen des Jugendwerks auf Vorschlag des Aufsichtsrats frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ändern. Geschehen zu Berlin am 4. Juli 2019 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Antje Leendertse Juliane Seifert Für die Regierung der Hellenischen Republik Pafsanias Papageorgiou