Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 8. Juni 1978
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März 1978 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 4. August 1978
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 3. Mai 1978 bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird ferner für folgende Staaten am 4. August 1978 in Kraft treten:
Österreich Schweden
Schweden hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Swedish Government, in accord- "Die schwedische Regierung behält
ance with the provisions of Article 13 sich gemäß Artikel 13 dieses überein-
of this Convention and subject to the kommens und unter Berücksichtigung
undertaking contained in that article, der in jenem Artikel enthaltenen Ver-
reserves the right to refuse extradition pflichtung das Recht vor, die Auslie-
in respect of any offence mentioned ferung in bezug auf eine in Artikel 1
in Article 1 which it considers to be genannte Straftat abzulehnen, die sie
a political offence." als politische Straftat ansieht."
Bonn, den 8. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Verbeek