Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1980  Nr. 26 vom 28.06.1980  - Seite 781 bis 789 - Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit

Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit Bu ndesgesetzblatt Teil II 781 Z1998 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1980 Nr. 26 Tag Inhalt Seite 25. 6. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit .................................... 781 25. 6. 80 Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975............................................................................ 790 25. 6. 80 Gesetz zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 28. März 1979 zur Durchführung dieses Übereinkommens.......................................... 795 25. 6. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland ............. 806 24. 6. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/80-Zollkontingent für Rum aus AKP-Staaten) ........................................................................... 808 613-2-1 21. 5. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Technische Zusammenarbeit...................... 809 4. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages .......... 812 12. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus .................................................................... 812 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit Vom 25. Juni 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Vaduz am 7. April 1977 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juni 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher 782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten zueinander im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Herrn Kurt Laqueur, Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland a. i, Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein Herrn Dr. Walter Kieber, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. "Gebiet" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein das Fürstentum Liechtenstein; 2. "Staatsangehöriger" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein dessen Landesbürger; 3. "Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf in Artikel 2 Absatz 1 bezeichnete Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen; 4. "zuständige Behörde" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein; 5. "Grenzgänger" Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen; 6. "Träger" die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt; 7. "zuständiger Träger" den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; 8. "Beschäftigung" eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; 9. "Beitragszeit" eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten; 10. "gleichgestellte Zeit" eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht; 11. "Versicherungszeiten" Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten; 12. "Geldleistung" oder "Rente" eine Geldleistung oder Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; 13. "Familienbeihilfen" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Kindergeld, in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein die Familienzulagen. Artikel 2 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich 1., auf die deutschen Rechtsvorschriften über a) die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, b) die Altershilfe für Landwirte, c) das Kindergeld; 2. auf die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung, b) die Invalidenversicherung, c) die Familienzulagen. (2) Soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, finden bei Anwendung dieses Abkommens für beide Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 783 sich für sie oder für einen von ihnen aus zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zur Ausführung dieser zwischenstaatlichen Verträge oder dieses überstaatlichen Rechts dienen. Artikel 3 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten. Artikel 4 Die in Artikel 3 genannten Personen stehen in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Artikel 5 (1) Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich, soweit die Artikel 6 und 7 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich gewöhnlich aufhalten. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die Artikel 6 bis 8 des Abkommens gelten für die Anwendung der Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen sinngemäß. (2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden sind, berücksichtigt jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte Einkommen. Artikel 6 Wird ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates für Rechnung dieses Unternehmens vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Artikel 7 (1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. (2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Absatz 1 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden. (4) Werden Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, von einem Vertragsstaat oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten in bezug auf die Versicherungspflicht dessen Rechtsvorschriften. Artikel 8 Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 7 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Enscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Abschnitt II Rentenversicherung Artikel 9 Für den deutschen Träger gilt folgendes: 1. Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Erwerb von Leistungsansprüchen anrechnungsfähige Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermonaten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. 2. Ist die Wartezeit nach den deutschen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung der Nummer 1 erfüllt, so wird der Kinderzuschuß zur Hälfte gewährt. 3. Nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach der Nummer 1 in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, daß ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet sind, so werden auch die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche Arbeiten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewährung des Leistungszuschlages. Die Zurechnungszeit ist nur dann in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, wenn der letzte deutsche Beitrag vor Eintritt des Versicherungsfalles an die knappschaftliche Rentenversicherung entrichtet worden ist 4. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und Zurechnungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versicherung und die Beitragszeiten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die Versicherung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Für die Anrechnung von Zeiten einer Lehrzeit, einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist ferner erforderlich, daß ein Pflichtbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig ist. • 5. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Anwendung der Nummer 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Rententeil zur Hälfte gewährt. 6. Der für das vorgezogene Altersruhegeld nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten Beschäftigung oder Tätigkeit stehen Beitragszeiten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. 784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Artikel 10 Für den liechtensteinischen Träger gilt folgendes: Soweit nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der Anspruch auf ordentliche Renten und deren Gewährung vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch deutsche Staatsangehörige, wenn sie a) den Rentenanspruch vor Verlassen des Fürstentums Liechtenstein erworben hatten oder b) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören oder c) als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entrichtet haben. Artikel 11 Deutsche Staatsangehörige sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen im Sinne des Artikels 3 haben Anspruch auf außerordentliche Renten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente beantragt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben. Abschnitt III Familienbeihilfen Artikel 12 (1) Eine in Artikel 3 genannte Person, die in einem Vertragsstaat eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat nach dessen Rechtsvorschriften auch dann Anspruch auf Familienbeihilfen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, sofern diese Erwerbstätigkeit nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt Satz 1 gilt auch, wenn die Person nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit im ersten Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält (2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, daß die Kinder im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, so werden Kinder der in Absatz 1 genannten Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt als hätten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des ersten Vertragsstaates. Artikel 13 (1) Eine in Artikel 3 genannte Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates erst vom folgenden Monat aa Die Familienbeihilfen werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Die Rechtsvorschriften über die Gewährung der Geburtszulage bleiben unberührt (2) Ist ein Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Abkommens, gegeben, wobei Ausschlußvorschriften zur Vermeidung solcher doppelter Ansprüche unberücksichtigt bleiben, so werden Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, die nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 aufgrund der Beschäftigung des Berechtigten anzuwenden sind. Wären danach die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden, so werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt in dessen Gebiet sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die Gewährung ergänzender Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen Kapitel 1 Amtshilfe und Rechtshilfe Artikel 14 (1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos; Barauslagen, mit Ausnahme der Portokosten, werden erstattet. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zur Beobachtung und sonstige Barauslagen, mit Ausnahme der Portokosten, werden von der ersuchenden Stelle erstattet Die Kosten werden nicht erstattet wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt Artikel 15 (1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind. (2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens einer der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Legalisation oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit. Artikel 16 Die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stellen können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren. Urteile, Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 785 Kapitel 2 Artikel 19 Durchführung und Auslegung des Abkommens Artikel 17 (1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Sie unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden, in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften. (2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit Verbindungsstellen eingerichtet. Diese sind in der Bundesrepublik Deutschland für die Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe, für die Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, für die knappschaftliche Rentenversicherung die Bundesknappschaft, Bochum, für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, für die Familienbeihilfen die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg; im Fürstentum Liechtenstein für die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Anstalt "Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung", für die Invalidenversicherung die Anstalt "Liechtensteinische Invalidenversicherung", für die Familienbeihilfen die Anstalt "Liechtensteinische Familienausgleichskasse". (3) Die deutsche Verbindungsstelle für die Rentenversicherung der Arbeiter ist, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, für die Gewährung der Leistungen aus der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig, wenn a) Leistungen in Anwendung dieses Abkommens in Betracht kommen oder b) Leistungen in Anwendung dieses Abkommens nicht in Betracht kommen, der Berechtigte sich jedoch gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein aufhält, soweit nicht die Bundesbahnversicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist. Artikel 18 (1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend. (2) Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird. (1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über. (2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so macht der Träger des einen Vertragsstaates auf Antrag des Trägers des anderen Vertragsstaates auch dessen Ersatzanspruch geltend. Der Dritte kann die Ansprüche der beiden Träger mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig. Artikel 20 Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Artikel 21 (1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann zu seinen Gunsten die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden, nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewährten Leistung einbehalten werden. (2) Soweit der Träger eines Vertragsstaates berechtigt ist, eine zu Unrecht gewährte Geldleistung zurückzufordern, kann zu seinen Gunsten der zurückzufordernde Betrag von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung einbehalten werden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewährt wird. Der zurückzufordernde Betrag kann auch von einer laufenden Leistung einbehalten werden, soweit es die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zulassen. (3) Eine Einbehaltung ist nach den Absätzen 1 und 2 nur zulässig, soweit sie anderweitig nicht möglich ist. Artikel 22 (1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden. (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen 786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Träger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. (5) Eine Rente wird in Höhe des am Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Betrages festgestellt, wenn die Neufeststellung nach Absatz 4 zu keinem oder einem niedrigeren Zahlbetrag führen würde. Artikel 24 Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 25 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Abschnitt V Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 23 (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. (2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt (3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen. (4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können unter dessen Berücksichtigung auch von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 der Tag, an dem der Artikel 26 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Artikel 27 (1) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres in Kraft in dem es von einem Vertragsstaat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat gekündigt wird. (2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland Laqueur Für das Fürstentum Liechtenstein Dr. Kieber Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 787 Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklärten die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgendes besteht: 1. Zu Artikel 2 des Abkommens: Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen. 2. Zu Artikel 3 des Abkommens: Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen sowie für Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sich diese Personen im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. 3. Zu Artikel 4 des Abkommens: a) Bei Anwendung des Abkommens stehen die in der vorstehenden Nummer 2 genannten Personen bezüglich der Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates den Angehörigen des Vertragssaates gleich, in dessen Gebiet sie sich gewöhnlich aufhalten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt. b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt. c) Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sowie die in der vorstehenden Nummer 2 Satz 1 genannten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser mindestens einen Beitrag wirksam entrichtet haben. d) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften für das Recht auf freiwillige Versicherung Voraussetzung, daß Beiträge zur deutschen Rentenversicherung ent- richtet sind, so werden auch die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entrichteten Beiträge berücksichtigt, wenn mindestens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung wirksam entrichtet ist. e) Der Anspruch deutscher Staatsangehöriger, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens sowie der in der vorstehenden Nummer 2 genannten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf ordentliche Renten aus der liechtensteinischen Invalidenversicherung hängt davon ab, daß bei Eintritt der Invalidität während insgesamt mindestens fünf vollen Jahren Beiträge entrichtet worden sind. f) Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen liechtensteinischen Staatsangehörigen sowie über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden liechtensteinischen Staatsangehörigen. g) Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleiben unberührt. h) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung der Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt. i) Artikel 4 des Abkommens gilt entsprechend für die Zahlung von Geldleistungen aus der deutschen Unfallversicherung an Berechtigte, die sich als liechtensteinische Staatsangehörige oder deren Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne des Artikels 3 des Abkommens im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gewöhnlich aufhalten, sofern entsprechende liechtensteinische Geldleistungen an Berechtigte erbracht werden, die sich als deutsche Staatsangehörige oder deren Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne des Artikels 3 des Abkommens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten. Dies gilt entsprechend für in der vorstehenden Nummer 2 genannte Personen, die sich im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gewöhnlich aufhalten, sofern entsprechende liechtensteinische Geldleistungen an in der Nummer 2 genannte Personen erbracht werden, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten. 788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II j) Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für Renten, die deutsche Versicherungsträger nach ihrem Ermessen zahlen können. k) Artikel 4 gilt bei Anwendung der deutschen Vorschriften, nach denen aufgrund von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, und bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aufgrund von Zeiten, die außerhalb dieses Gebiets zurückgelegt sind, Renten nur bei besonderen Voraussetzungen gezahlt werden, für liechtensteinische Staatsangehörige sowie deren Angehörige und Hinterbliebene im Sinne des Artikels 3 des Abkommens, solange sie sich im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gewöhnlich aufhalten. 4. Zu Artikel 5 des Abkommens: Die Artikel 5, 6 und 8 des Abkommens gelten entsprechend für Personen, die nach in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften wie Arbeitnehmer versichert sind. 5. Zu den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens: Soweit nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens ein Arbeitnehmer nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, finden auf ihn und seinen Arbeitgeber auch die Vorschriften dieses Vertragsstaates über die Beiträge, Umlagen und Leistungen nach den Regelungen über Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung keine Anwendung. 6. Zu Artikel 7 des Abkommens: Die Frist nach Absatz 2 beginnt für Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tage. 7. Zu Artikel 8 des Abkommens: Ist der Arbeitnehmer nicht im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er unterstellt wird, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt war. War er vorher nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. 8. Zu Artikel 9 des Abkommens: a) Artikel 9 Nummer 1 des Abkommens gilt entsprechend auch für Leistungen zur Rehabilitation, auf die Anspruch besteht oder deren Gewährung im Ermessen der Träger der deutschen Rentenversicherung liegt, mit der Maßgabe, daß die Beitragszeiten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde, für die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Antragstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, berücksichtigt werden, wenn dafür eine nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versicherungszeit von mindestens einem Monat vorhanden ist. b) Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 9 Nummer 3 des Abkommens sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden. c) Artikel 9 Nummern 2 und 5 des Abkommens gilt nicht bei Gewährung von Altersruhegeld, wenn die Wartezeit für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den deutschen Rechtsvor- schriften ohne Anwendung des Artikels 9 Nummer 1 des Abkommens erfüllt ist. d) Artikel 9 Nummern 4 und 6 des Abkommens sowie die Bestimmung unter dem vorstehenden Buchstaben a gelten entsprechend für die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten, während derer eine selbständige Tätigkeif ausgeübt wurde, die versicherungspflichtig wäre, wenn die deutschen Rechtsvorschriften für sie gälten. In be/.ug auf Artikel 9 Nummer 4 des Abkommens gilt dies auch für nach dem 18. Oktober 1972 ausgeübte selbständige Tätigkeiten, die auf Antrag versicherungspflichtig wären. 9. Zu Artikel 10 des Abkommens: (1) Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b des Abkommens angehörend gelten deutsche Staatsangehörige, a) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird, oder b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften in eine Zeit fällt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Ausfallzeit ist, oder c) wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben oder d) wenn Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden. (2) Deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung erhalten oder im Fürstentum Liechtenstein verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. (3) Frauen deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die die sonstigen Voraussetzungen nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften für die Begründung des Anspruchs auf ordentliche Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für diesen Anspruch als versichert. 10. Zu Artikel 11 des Abkommens: Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen, wenn das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate verlassen wurde. Zeiten der Befreiung von der Versicherung nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften werden auf die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet. 11. Zu Abschnitt III des Abkommens: Die Vertragsstaaten werden Verhandlungen aufnehmen, um die Bestimmungen des Abschnitts III des Abkommens zu überprüfen, wenn sich für einen der Vertragsstaaten die Grundsätze wesentlich ändern, nach denen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder überstaatlichen Rechts Familienbeihilfen für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Staat wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. 12. Zu Abschnitt IV des Abkommens: Die Artikel 14,15,16 und 20 des Abkommens gelten entsprechend für die deutsche Unfallversicherung auch insoweit, als diese nicht in das Abkommen einbezogen ist Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 789 13. Zu Artikel 17 des Abkommens: Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens kann deutscherseits auch die Bundesanstalt für Arbeit die zur Duchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. 14 Zu Artikel 23 des Abkommens: Ordentliche Renten der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht erstattet worden sind. 15. Bei der Anwendung des Abkommens werden deutsche Rechtsvorschriften, soweit sie für Personen, die wegen ihrer politischen Haltung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind, günstigere Regelungen enthalten, nicht berührt Geschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zwei Urschriften Für die Bundesrepublik Deutschland Laq ueu r Für das Fürstentum Liechtenstein Dr. Kieber