Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1980  Nr. 26 vom 28.06.1980  - Seite 790 bis 794 - Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975

Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 Vom 25. Juni 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der in Bern am 25. August 1978 unterzeichneten Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (BGBl. 1965 II S. 1293) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 (BGBl. 1976II S. 1371) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 28 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juni 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Der Bundesminister des Genscher Auswärtigen Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 791 Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat haben in Anwendung des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975, nachstehend als "Abkommen" bezeichnet, folgendes vereinbart: Abschnitt I Allgemeines Artikel 1 In den folgenden Bestimmungen werden die im Abkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Artikel 2 Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Stellen vereinbaren unbeschadet des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens sowie dieser Vereinbarung unter Beteiligung der zuständigen Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Verwaltungsmaßnahmen - einschließlich des Verfahrens bezüglich Erstattungen sowie der Zahlung von Geldleistungen an Empfänger im Gebiet der anderen Vertragspartei -, die zur Durchführung des Abkommens notwendig und zweckmäßig sind. Ihnen obliegt es ferner, außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben, alle sonstigen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere Verwaltungshilfe zu leisten und zu vermitteln, Formblätter festzulegen sowie Merkblätter zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 (1) Die in Artikel 30 und in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens und in Artikel 26 dieser Vereinbarung genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der nach den in Artikel 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen und nach dieser Vereinbarung bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind. (2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen oder bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen, so gilt diese Pflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen und entsprechende Beweismittel, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder nach deren Recht gegeben sind. Artikel 4 (1) In den Fällen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften gelten, daß diese angewandt werden. Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stellen. (2) Die Bescheinigung wird ausgestellt in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenversicherung und von der zuständigen Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, in der Bundesrepublik Deutschland von dem Träger, der die Beiträge zur Rentenversicherung einzieht, und zwar auch für die übrigen Versicherungszweige. Ist eine Person nur in der Unfallversicherung versichert, so stellt der zuständige Träger der Unfallversicherung die Bescheinigung aus. 792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I! Abschnitt II Rentenversicherungen Artikel 5 Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens gilt auch, wenn der nach dem Abkommen Berechtigte außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien wohnt, und Leistungen nach Abschnitt II des Abkommens nicht in Betracht kommen. Artikel 6 Wer sich im Gebiet dereinen Vertragspartei aufhält, reicht den Antrag auf Gewährung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei bei dem nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger der ersten Vertragspartei ein. Dieser leitet, auch wenn weder er selbst noch ein anderer in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter Träger dieser Vertragspartei zuständig ist, den Antrag unverzüglich an den nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger der anderen Vertragspartei weiter. Artikel 7 (1) Auf Antrag eines in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Trägers der einen Vertragspartei werden Untersuchungen und Beobachtungen einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, von dem nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger dieser Vertragspartei durchgeführt oder veranlaßt. Sie werden so durchgeführt, als wäre über eine vergleichbare Leistung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu entscheiden. Ist für die Bundesrepublik Deutschland keine Zuständigkeit begründet, so ist der angegangene Träger zuständig. (2) Der Träger der einen Vertragspartei kann auch ohne Vermittlung des Trägers der anderen Vertragspartei Untersuchungen und Beobachtungen vornehmen lassen. Artikel 8 Geldleistungen werden an Empfänger im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Einschaltung einer Verbindungsstelle dieser Vertragspartei ausgezahlt Nachzahlungen von Geldleistungen können entweder nach Satz 1 oder über die nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden Träger ausgezahlt werden; Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Artikel 9 (1) Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Träger unterrichten einander, soweit möglich, über die Entscheidungen im Verfahren zur Feststellung der Leistung, wenn Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien vorliegen oder geltend gemacht werden. (2) Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Träger unterrichten einander, soweit möglich, unverzüglich über den Grund für eine Änderung in der Höhe der Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist, sowie über den Grund für den Wegfall der Leistung. Artikel 10 Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Träger der einen Vertragspartei können davon absehen, die nach ihren Rechtsvorschriften einzuholenden Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von dem im Gebiet der anderen Vertragspartei sich aufhaltenden Anspruchsberechtigten zu beschaffen, solange auch ein in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter Träger dieser Vertragspartei im Hinblick auf die in Betracht kommenden Personen Leistungen gewährt. Artikel" 11 Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten Träger erstellen jährlich zum 31. Dezember über die in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommenen Zahlungen Statistiken, die Angaben über Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfindungen enthalten. Diese Statistiken werden ausgetauscht. Artikel 12 Für die Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 16 des Abkommens, der Nummer 10 b des Schlußprotokolls zum Abkommen sowie des Artikels 2 des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 teilt die schweizerische Verbindungsstelle dem in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten deutschen Träger auf Ersuchen in Kalenderjahren und Monaten die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit, getrennt nach Zeiten einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit und nach anderen Zeiten; in den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens teilt sie auch die Zeiten der dort genannten Beschäftigungen mit Artikel 13 Für die Anwendung des Artikels 14 des Abkommens teilt die schweizerische Verbindungsstelle dem deutschen Träger auf Ersuchen mit, ob der Rentner in der Schweiz für Krankenpflege versichert ist. Abschnitt III Unfallversicherung Artikel 14 (1) Wer sich im Gebiet der einen Vertragspartei aufhält, kann den Antrag auf Gewährung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unmittelbar bei deren Verbindungsstelle oder über die Verbindungsstelle der ersten Vertragspartei einreichen. (2) Artikel 17 bleibt unberührt. Artikel 15 Die Pflicht des Versicherten, dem zuständigen Träger das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, besteht bei Anwendung der Artikel 21 und 22 des Abkommens nur gegenüber dem Träger des Aufenthaltsortes. Dieser unterrichtet den zuständigen Träger. Artikel 16 Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei werden unbeschadet des Artikels 22 des Abkommens Ober deren Verbindungsstelle an Empfänger im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Einschaltung der Verbindungsstelle dieser Vertragspartei gezahlt Artikel 17 (1) Der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Aufenthaltsortes, wenn Leistungen nach Artikel 21 oder 22 des Abkommens zu gewahren sind. (2) Beantragt ein Versicherter die Leistungen beim Träger des Aufenthaltsortes und liegt diesem die Mitteilung des Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 793 zuständigen Trägers nicht vor, so wendet sich der Träger des Aufenthaltsortes an den zuständigen Träger. (3) Bei Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens rechnen die Träger über jeden einzelnen Fall unmittelbar ab. Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arzneikosten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie einander Leistungsaushilfe erbringen. Artikel 18 Artikel 7, 9, 10 und 11 dieser Vereinbarung gelten entsprechend. Abschnitt IV Familienzulagen Artikel 19 Familienzulagen werden beantragt in der Schweiz bei der kantonalen Ausgleichskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, in der Bundesrepublik Deutschland von Arbeitnehmern bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, bei dem die Arbeitnehmer beschäftigt sind, von sonstigen Erwerbstätigen bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk sie wohnen. Wohnt der Antragsteller nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist; wird die Erwerbstätigkeit in den Bezirken mehrerer Arbeitsämter ausgeübt, so ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. Die zuständigen Behörden können andere Stellen als zuständig bezeichnen. Abschnitt V Krankenversicherung Artikel 20 (l)Wird bei einer nach Nummer 14 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkommen bezeichneten Krankenkasse ein Aufnahmegesuch gestellt, so wird eine Bescheinigung darüber vorgelegt, wann der Versicherte aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist und von wann bis wann er in den letzten sechs aufeinanderfolgenden Monaten vorher dort versichert war. Die Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigen den schweizerischen anerkannten Krankenkassen auf deren Ersuchen auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten. Die Bescheinigung wird von der Krankenkasse erteilt, der der Versicherte zuletzt angehört hat. (2) Wird nach Nummer 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse die freiwillige Weiterversicherung beantragt, so werden auf deren Verlangen Bescheinigungen darüber vorgelegt, wann der Versicherte bei schweizerischen anerkannten Krankenkassen für Krankenpflege versichert war. Die Bescheinigungen werden von den Krankenkassen erteilt, denen er angehört hat. Die Beendigung der schweizerischen Versicherung steht dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich Abschnitt VI Verschiedenes Artikel 21 In den Fällen des Artikels 39 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es beantragt. Artikel 22 (1) In den Fällen der Nummer 3 des Schlußprotokolls zum Abkommen teilt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt der deutschen Krankenkasse mit, daß eine Kostenteilung in Betracht kommt. (2) Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arzneikosten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie einander Leistungsaushilfe erbringen. (3) Die beteiligten Träger rechnen über jeden einzelnen Fall unmittelbar ab. Artikel 23 Zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Stelle der einen Vertragspartei eingehenden Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe und anderen Unterlagen an zuständige Stellen der anderen Vertragspartei können die Verbindungsstellen in Anspruch genommen werden. Artikel 24 Fürsorgeträger im Sinne des Artikels 37 des Abkommens sind in der Schweiz die nach der Fürsorgegesetzgebung der Kantone bestimmten Stellen, in der Bundesrepublik Deutschland die überörtlichen und die örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Hauptfürsorgestellen und die Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die Jugendwohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landesjugendämter, oberste Landesbehörden). Artikel 25 (1) Die bei Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (2) Die tatsächlich entstandenen Kosten für Untersuchungen und Beobachtungen, einschließlich der damit zusammenhängenden weiteren Kosten werden von dem ersuchten Träger oder der ersuchten Verbindungsstelle vorgestreckt und von der ersuchenden Stelle nach Eingang der Kostenaufstellung erstattet. Artikel 26 Soweit die deutschen gesetzlichen Krankenkassen an der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung beteiligt sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg, Verbindungsstelle. Artikel 2 und 3 gelten entsprechend. Artikel 27 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, wenn nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. 794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Abschnitt VII Schlußbestimmung Artikel 28 (1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in Kraft, sobald die zuständigen Behörden einander mitgeteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 außer Kraft. Geschehen zu Bern am 25. August 1978 in zwei Urschriften. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ulrich Lebsanft Für den Schweizerischen Bundesrat H.Wolf