Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1980  Nr. 29 vom 23.07.1980  - Seite 845 bis 847 - Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens

Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens Bundesgesetzblatt 845 Teil II Z1998 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1980 Nr. 29 Tag Inhalt Seite 18. 7. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens.................................................................... 845 25. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit ................... 848 30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... 849 30. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ... 851 1. 7. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-israelischen Abkommens vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit ....................... 851 1. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins .............. 852 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens Vom 18. Juli 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem am 21. Dezember 1979 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens einschließlich des Protokollvermerks und der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens wird zugestimmt. Das Abkommen, der Protokollvermerk sowie die Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar- tikel 7 Abs. 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. Juli 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke 846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sind in dem Bestreben, mit diesem Abkommen entsprechend dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik die Entwicklung normaler gutnachbarlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu fördern, geleitet von dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens zu entwickeln, um im beiderseitigen Interesse die Gesundheit der Menschen zu erhalten, Tierkrankheiten zu verhüten und zu bekämpfen sowie deren Verschleppung zu verhindern, eingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 übereingekommen, dieses Abkommen zu schließen: Artikel 1 Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten führen die Abkommenspartner folgende Maßnahmen durch: 1. Die Abkommenspartner geben einander Nachricht und erteilen einander Auskünfte über - das Auftreten und den Verlauf folgender übertragbarer Tierkrankheiten: Afrikanische Pferdepest, Afrikanische Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Beschälseuche, Bläschenkrankheit der Schweine, Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder, Klassische Schweinepest, Lungenseuche der Rinder, Maul- und Klauenseuche (klassische und exotische Typen), Rinderpest, Rotz, Schafpocken, neue übertragbare Tierkrankheiten mit hoher Anstek-kungsgefahr oder Sterblichkeit; - die zur Bekämpfung dieser übertragbaren Tierkrankheiten getroffenen Maßnahmen; - die von diesen übertragbaren Tierkrankheiten betroffenen Gebiete sowie die Anzahl der erkrankten Tierbestände; - den ermittelten Virus-Typ und -Subtyp im Falle der Maul-und Klauenseuche. 2. Die Abkommenspartner tauschen die amtlichen Berichte über den Stand der Tierseuchen unverzüglich aus. 3. Die Abkommenspartner unterstützen sich gegenseitig im Falle des Auftretens oder des Verdachts des Auftretens der unter Ziffer 1 fallenden Tierkrankheiten bei der Diagnose und stellen im Bedarfsfalle Bakterien- und Virusstämme, diagnostische Seren und Antigene für diesen Zweck zur Verfügung. Artikel 2 Die Abkommenspartner 1. unterrichten sich auf Wunsch gegenseitig über - den Aufbau des Veterinärwesens, - die von ihnen auf dem Gebiet des Veterinärwesens erlassenen Rechtsvorschriften, - die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum Schutze der Tiere vor übertragbaren Tierkrankheiten einschließlich Parasitosen sowie anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände; 2. tauschen Erfahrungen aus über Maßnahmen bei nicht übertragbaren Tierkrankheiten sowie bei schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch toxische Mittel und radioaktive Stoffe, die große Verluste an Tieren hervorrufen oder die Produktivität der Tierbestände mindern können; 3. tragen in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der beiden Staaten dazu bei, daß der wissenschaftliche Erfahrungsaustausch in allen Bereichen der Veterinärmedizin weiterentwickelt und gefördert wird. Artikel 3 Die Abkommenspartner unterstützen einander im Rahmen der für sie gültigen Rechtsbestimmungen bei der Beachtung und Durchführung der Veterinärvorschriften - beim grenzüberschreitenden Verkehr mit lebenden Tieren, Tierkörpern, Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger von Anstek-kungsstoffen sein können, - über den Schutz der Tiere bei Transporten im grenzüberschreitenden Verkehr. Artikel 4 (1) Zur Durchführung dieses Abkommens können zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, vertreten durch das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Regelungen getroffen werden. Vertreter der Veterinärdienste dieser Ministerien kommen nach Bedarf zu Beratungen und zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch zusammen. Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 847 Artikel 5 (2) Die Veterinärdienste der in Absatz 1 genannten Mini- Artikel 6 sterien der Abkommenspartner verständigen sich im Rahmen Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem- der Maßnahmen nach Artikel 1 Ziffern 1 und 3 Artikel 2 Ziffer 3 ber 1Q71 wjr(J dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den und Artikel 3 unmittelbar, erforderlichenfalls telefonisch, tele- festgelegten verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt, grafisch oder fernschriftlich. (3) Die Abkommenspartner sehen vor, daß im Rahmen des Artikel 7 Artikels 3 die für die Abfertigung des grenzüberschreitenden (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren Verkehrs staatlich beauftragten Tierärzte in Notfallsituationen abgeschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um wei-im Interesse des Schutzes und der Gesundheit der Tiere für die tere fünf Jahre, sofern es nicht von einem Abkommenspartner schnelle Information der anderen Seite Sorge tragen. spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Abkommenspartnern. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflich- Abkommenspartner einander mitgeteilt haben, daß die erfor-tungen der Abkommenspartner aus anderen von ihnen derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-geschlossenen Verträgen und Abkommen nicht berührt. treten erfüllt sind. Geschehen in Berlin am 21. Dezember 1979 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Günter Gaus Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Schwedler Protokollvermerk zu Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwesens Die für Notfallsituationen vorgesehene Information erfolgt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grenzinformationspunkte entsprechend der Vereinbarung vom 20. September 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 4 Absatz 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Information nach Artikel 4 Absatz 3 auch für Berlin (West) gewährleistet ist. Erklärung der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 4 Absatz 3 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gewährleistet die Information in Notfallsituationen auch im grenzüberschreitenden Verkehr zu Berlin (West) zwischen beauftragten Tierärzten der Deutschen Demokratischen Republik und Tierärzten in Berlin (West).