Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/82 – Zollkontingent für Walzdraht – 1. Halbjahr 1982)
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/82 - Zollkontingent für Walzdraht - 1. Halbjahr 1982)
Vom 19. Juli 1982
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl. IS. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im Anhang Zoll-kontingente/2 die Tarifstellen aus 73.15 AVb) 1 und aus 73.15 B V b) 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1982
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Finanzen Manfred Lahnstein
714
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anlage
(zu§1)
aus 73.15 AVb) 1 aus 73.15 BVb) 1
Walzdraht, nur warm gewalzt:
a) mit einem Durchmesser von 5,20 bis 12 mm, aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichtshundertteilen oder weniger, an Silicium von 0,15 bis 0,25 Gewichtshundertteilen, an Nickel, Kupfer und Zinn insgesamt von 0,15 Gewichtshundertteilen oder weniger, an Zinn jedoch von weniger als 0,10 Gewichtshundertteilen,
b) mit einem Durchmesser von 5,20 bis 13 mm, aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,40 bis 0,70 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von je 0,03 Gewichtshundertteilen oder weniger, an Silicium von 0,15 bis 0,25 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,15 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Vanadin von 0,15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen und an Molybdän von 0,30 Gewichtshundertteilen oder weniger,
c) mit einem Durchmesser von 5,20 bis 13 mm, aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von je weniger als 0,03 Gewichtshundertteilen, an Silicium von 1,20 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,50 bis 0,80 Gewichtshundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 0,80 Gewichtshundertteilen,
1 1251 vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1982, zum Herstellen von Federn, Nadeln (sog. Nadeldraht) und sog. Klaviersaitendraht im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ....................
frei