Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1982  Nr. 29 vom 28.07.1982  - Seite 715 bis 721 - Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/82 - Zollpräferenzen 1982 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)

Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/82 – Zollpräferenzen 1982 gegenüber Entwicklungsländern – EGKS) Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982 715 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/82 - Zollpräferenzen 1982 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) Vom 19. Juli 1982 Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages: §1 Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält der Anhang "Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS" mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die aus der Anlage ersichtliche Fassung. §2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 19. Juli 1982 Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Hans Matthöfer Der Bundesminister der Finanzen Manfred Lahnstein Anlage (zu § 1 Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EKGS 1. Vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 gilt für die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren tarifliche Zollfreiheit a) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Zollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten), b) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in Spalte 4 des Anhangs A bezeichneten Länder - im Rahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche Länder-höchstbeträge), c) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 9 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschafts-plafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für das Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen entspricht. 2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung in den im Anhang B genannten Ländern und Gebieten entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3817/81 der Kommission vom 23. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 384 S. 1) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird. 3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 9 des Anhangs A ein Gemeinschaftsplafond durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfreiheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember 1982 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze voh dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden. 4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, die im Anhang C aufgeführt sind. 5. Die tarifliche Zollfreiheit für Waren der lfd. Nr. 1 bis 9 des Anhangs A mit Ursprung in Jugoslawien wird von dem Zeitpunkt an nicht mehr angewendet, zu dem das am 2. April 1980 unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EGKS und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und als in Kraft getreten bekanntgegeben worden ist. 716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II Anhang A Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind Lfd. Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten) Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder Gebiet (in ECU) ) 1 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug): A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel: I. gewalzt B. Brammen und Platinen: I. gewalzt 914 265 ECU 2) = 2 271610 DM für Waren mit Ursprung in Brasilien 3 324 600 ECU 2) 73.083) Warmbreitband aus Stahl, in Rollen: A. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum Wiederauswalzen bestimmt B. anderes je 890 299 ECU2) = je 2 839 922 DM für Waren mit Ursprung in Brasilien, Jugoslawien, Republik Korea und Venezuela 3 237 451 ECU 2) 73.10 3) Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau: A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt: I. Walzdraht II. Stabstahl, massiv III. Hohlbohrerstäbe D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): I. nur plattiert: a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt je 551 785 ECU 2) = je 1 760 112 DM für Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Republik Korea und Venezuela 2 006 493 ECU 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang- gepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt: A. Profile: nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt 174 993 ECU 2) = 434 792 DM für Waren mit Ursprung in Jugoslawien 1 908 900 ECU2) Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982 717 Lfd. Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten) Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder Gebiet (in ECU)) (73.11) IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbei- tung (z. B. poliert, überzogen): a) nur plattiert: 1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt B. Spundwandstahl 73.133) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt: A. Elektrobleche: I. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke II. andere B. andere Bleche: I. nur warm gewalzt II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke: b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm c) von 1 mm oder weniger III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung: b) verzinnt c) verzinkt oder verbleit d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) V. anders bearbeitet: a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten: 2. andere je 1 512 500 ECU2) = je 4 824 651 DM für Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Republik Korea und Jugoslawien 6 276 000 ECU2) 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen: A. Qualitätskohlenstoffstahl: I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen: b) andere: 2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen je1 530 129 ECU 2) = je 3 801 804 DM für Waren mit Ursprung in Brasilien und Jugoslawien 5 891 400 ECU2) III. Warmbreitband in Rollen IV. Breitflachstahl 718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II Lfd. Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten) Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder Gebiet (in ECU)1) (73.15) V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile: b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): 1. nur plattiert: aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt VI. Bandstahl: a) nur warm gewalzt c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung: 1. nur plattiert aa) warm gewalzt VII. Bleche: a) nur warm gewalzt b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke: 2. von weniger als 3 mm c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung d) anders bearbeitet: 1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten B. legierter Stahl: I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen: b) andere: 2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen III. Warmbreitband in Rollen IV. Breitflachstahl V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile: b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): 1. nur plattiert: aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt VI. Bandstahl: a) nur warm gewalzt c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung: 1. nur plattiert: aa) warm gewalzt Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982 719 Lfd. Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten) Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder Gebiet (in ECU)) (73.15) VII. Bleche: a) Elektrobleche: 1 mit einem Ummagnetisierungs-verlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke 2. andere b) andere Bleche: 1. nur warm gewalzt 2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke: bb) von weniger als 3 mm 3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung 4. anders bearbeitet: aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten 7 73.09 Breitflachstahl 8 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt: A. nur warm gewalzt B. nur kalt gewalzt: I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung III. verzinnt: a) Weißband V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxi-diert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt): a) nur plattiert: 1. warm gewalzt 9 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material: A. Schienen: II. andere: a) neu b) gebraucht 720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II Lfd. Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten) Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder Gebiet (in ECU)1) (73.16) B. Leitschienen C. Bahnschwellen D. Laschen und Unterlagsplatten: I. gewalzt ) ECU = Europäische Rechnungseinheit. 2) 1 ECU = 2,48463 DM (lfd. Nr. 1, 4 und 6) bzw. 3,189852 DM (lfd. Nr. 2, 3 und 5). 3) Für Waren mit Ursprung in China wird eine Zollpräferenz nicht gewährt. Anhang B Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden I. Unabhängige Länder Ägypten Äquatorialguinea Äthiopien Afghanistan Algerien Angola Antigua und Barbuda Argentinien Bahamas Bahrain Bangladesch Barbados Belize Benin Bhutan Birma Bolivien Botsuana Brasilien Burundi Chile China Costa Rica Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Fidschi Gabun Gambia Ghana Grenada Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Indien Indonesien Irak Iran Jamaika Jemen Jemen, Demokratischer Jordanien Jugoslawien Kamerun, Vereinigte Republik Kamputschea, Demokratisches Kap Verde Katar Kenia Kiribati Kolumbien Komoren Kongo Korea, Republik Kuba Kuwait Laotische Demokratische Volksrepublik Lesotho Libanon Liberia Libysch-Arabische Dschamahirija Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali Marokko Mauretanien Mauritius Mexiko Mosambik Nauru Nepal Nicaragua Niger Nigeria Obervolta Oman Pakistan Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Ruanda Salomonen Sambia Samoa Säo Tome und Principe Saudi-Arabien Senegal Seschellen Sierra Leone Simbabwe Singapur Somalia Sri Lanka St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Sudan Suriname Swasiland Syrien, Arabische Republik Tansania, Vereinigte Republik Thailand Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tunesien Tuvalu Uganda Uruguay Vanuatu Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Zaire Zentralafrikanische Republik Zypern Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982 721 II. Länder und Gebiete, die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden Amerikanische Jungferninseln Amerikanisch-Ozeanien Australische Außengebiete: Heard- und McDonaldinseln, Kokosinsein (Keelinginseln), Norfolkinsel, Weihnachtsinsel Australisches Antarktis-Territorium Bermuda Britisches Antarktis-Territorium Britisches Territorium im Indischen Ozean Brunei Falklandinseln und Nebengebiete Französische Süd- und Antarktisgebiete Französisch-Polynesien Gibraltar Hongkong Kaimaninseln Macau Mayotte Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln, Niue, Tokelauinseln Niederländische Antillen Pitcairninseln St. Helena und Nebengebiete Territorium Neukaledonien Turks- und Caicosinseln Wallis und Futuna Westindische Assoziierte Staaten Anhang C Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer Äquatorialguinea Äthiopien Afghanistan Bangladesch Benin Bhutan Botsuana Burundi Dschibuti Gambia Guinea Guinea-Bissau Haiti Jemen Jemen, Demokratischer Kap Verde Komoren Laotische Demokratische Volksrepublik Lesotho Malawi Malediven Mali Nepal Niger Obervolta Ruanda Säo Tome und Principe Samoa Seschellen Somalia Sudan Tansania, Vereinigte Republik Tonga Tschad Uganda Zentralafrikanische Republik