Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/82 – Zollpräferenzen 1982 gegenüber Entwicklungsländern – EGKS)
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982
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Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 5/82 - Zollpräferenzen 1982 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 19. Juli 1982
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält der Anhang "Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS" mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
§2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1982
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Finanzen Manfred Lahnstein
Anlage
(zu § 1 Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EKGS
1. Vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 gilt für die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren tarifliche Zollfreiheit
a) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Zollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten),
b) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in Spalte 4 des Anhangs A bezeichneten Länder - im Rahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche Länder-höchstbeträge),
c) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 9 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschafts-plafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für das Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen entspricht.
2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung in den im Anhang B genannten Ländern und Gebieten entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3817/81 der Kommission vom 23. Dezember 1981 (ABI.
EG Nr. L 384 S. 1) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.
3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 9 des Anhangs A ein Gemeinschaftsplafond durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfreiheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember 1982 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze voh dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.
4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, die im Anhang C aufgeführt sind.
5. Die tarifliche Zollfreiheit für Waren der lfd. Nr. 1 bis 9 des Anhangs A mit Ursprung in Jugoslawien wird von dem Zeitpunkt an nicht mehr angewendet, zu dem das am 2. April 1980 unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EGKS und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und als in Kraft getreten bekanntgegeben worden ist.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anhang A Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind
Lfd. Nr.
Tarifnr.
Warenbezeichnung (EGKS)
Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil
an Gemeinschaftszollkontingenten)
Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder
Gebiet (in ECU) )
1 73.07
Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel: I. gewalzt
B. Brammen und Platinen: I. gewalzt
914 265 ECU 2) = 2 271610 DM für Waren mit Ursprung in Brasilien
3 324 600 ECU 2)
73.083) Warmbreitband aus Stahl, in Rollen:
A. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum Wiederauswalzen bestimmt
B. anderes
je 890 299 ECU2) = je 2 839 922 DM für Waren mit Ursprung in Brasilien, Jugoslawien, Republik Korea und Venezuela
3 237 451 ECU 2)
73.10 3) Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
I. Walzdraht
II. Stabstahl, massiv
III. Hohlbohrerstäbe
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
je 551 785 ECU 2) =
je 1 760 112 DM
für Waren mit Ursprung
in Argentinien, Brasilien,
Republik Korea
und Venezuela
2 006 493 ECU
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang-
gepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
174 993 ECU 2) = 434 792 DM für Waren mit Ursprung in Jugoslawien
1 908 900 ECU2)
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982
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Lfd. Nr.
Tarifnr.
Warenbezeichnung (EGKS)
Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil
an Gemeinschaftszollkontingenten)
Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder
Gebiet (in ECU))
(73.11) IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbei-
tung (z. B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.133) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche:
I. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke
II. andere
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten: 2. andere
je 1 512 500 ECU2) = je 4 824 651 DM für Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Republik Korea und Jugoslawien
6 276 000 ECU2)
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in
den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen
je1 530 129 ECU 2) = je 3 801 804 DM für Waren mit Ursprung in Brasilien und Jugoslawien
5 891 400 ECU2)
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Lfd. Nr.
Tarifnr.
Warenbezeichnung (EGKS)
Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil
an Gemeinschaftszollkontingenten)
Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder
Gebiet (in ECU)1)
(73.15)
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): 1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): 1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert: aa) warm gewalzt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982 719
Lfd. Nr.
Tarifnr.
Warenbezeichnung (EGKS)
Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil
an Gemeinschaftszollkontingenten)
Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder Gebiet (in ECU))
(73.15) VII. Bleche:
a) Elektrobleche: 1
mit einem Ummagnetisierungs-verlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke 2. andere
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke: bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
7 73.09
Breitflachstahl
8 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxi-diert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
a) nur plattiert: 1. warm gewalzt
9 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder
Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen: II. andere:
a) neu
b) gebraucht
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Lfd. Nr.
Tarifnr.
Warenbezeichnung (EGKS)
Zollkontingent 1982 (deutscher Anteil
an Gemeinschaftszollkontingenten)
Gemeinschaftsplafond 1982 je Land oder
Gebiet (in ECU)1)
(73.16) B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten: I. gewalzt
) ECU = Europäische Rechnungseinheit.
2) 1 ECU = 2,48463 DM (lfd. Nr. 1, 4 und 6) bzw. 3,189852 DM (lfd. Nr. 2, 3 und 5).
3) Für Waren mit Ursprung in China wird eine Zollpräferenz nicht gewährt.
Anhang B Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden
I. Unabhängige Länder
Ägypten
Äquatorialguinea
Äthiopien
Afghanistan
Algerien
Angola
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahamas
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belize
Benin
Bhutan
Birma
Bolivien
Botsuana
Brasilien
Burundi
Chile
China
Costa Rica
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
Elfenbeinküste
El Salvador
Fidschi
Gabun
Gambia
Ghana
Grenada
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Jamaika
Jemen
Jemen, Demokratischer
Jordanien
Jugoslawien
Kamerun, Vereinigte Republik
Kamputschea, Demokratisches
Kap Verde
Katar
Kenia
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo
Korea, Republik
Kuba
Kuwait
Laotische Demokratische Volksrepublik
Lesotho
Libanon
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Mosambik
Nauru
Nepal
Nicaragua
Niger
Nigeria
Obervolta
Oman
Pakistan
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Ruanda
Salomonen
Sambia
Samoa
Säo Tome und Principe
Saudi-Arabien
Senegal
Seschellen
Sierra Leone
Simbabwe
Singapur
Somalia
Sri Lanka
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Sudan
Suriname
Swasiland
Syrien, Arabische Republik
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschad
Tunesien
Tuvalu
Uganda
Uruguay
Vanuatu
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vietnam
Zaire
Zentralafrikanische Republik
Zypern
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1982 721
II. Länder und Gebiete,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
Amerikanische Jungferninseln
Amerikanisch-Ozeanien
Australische Außengebiete: Heard- und McDonaldinseln,
Kokosinsein (Keelinginseln), Norfolkinsel, Weihnachtsinsel Australisches Antarktis-Territorium Bermuda
Britisches Antarktis-Territorium Britisches Territorium im Indischen Ozean Brunei
Falklandinseln und Nebengebiete Französische Süd- und Antarktisgebiete Französisch-Polynesien Gibraltar
Hongkong
Kaimaninseln
Macau
Mayotte
Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln, Niue,
Tokelauinseln Niederländische Antillen Pitcairninseln
St. Helena und Nebengebiete Territorium Neukaledonien Turks- und Caicosinseln Wallis und Futuna Westindische Assoziierte Staaten
Anhang C Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Äquatorialguinea
Äthiopien
Afghanistan
Bangladesch
Benin
Bhutan
Botsuana
Burundi
Dschibuti
Gambia
Guinea
Guinea-Bissau
Haiti
Jemen
Jemen, Demokratischer
Kap Verde
Komoren
Laotische Demokratische Volksrepublik
Lesotho
Malawi
Malediven
Mali
Nepal
Niger
Obervolta
Ruanda
Säo Tome und Principe
Samoa
Seschellen
Somalia
Sudan
Tansania, Vereinigte Republik
Tonga
Tschad
Uganda
Zentralafrikanische Republik