Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/82 – Zollkontingent für Walzdraht – 2. Halbjahr 1982)
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 10/82 - Zollkontingent für Walzdraht - 2. Halbjahr 1982)
Vom 15. Dezember 1982
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529) der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im Anhang Zollkontingente/2 die Tarifstellen aus 73.15 AVb) 1 und aus 73.15 BVb) 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1982 die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1982
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg
1082
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II
Anlage
(zu§1)
Tarifstelle
Warenbezeichnung
autonom
Zollsatz
vertragsmäßig
aus 73.15 AVb) 1 aus 73.15 BVb) 1
Spezialwalzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser von 5,50 bis 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 0,70 Gewichtshundertteilen, an Silicium von höchstens 0,25 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,50 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Schwefel von höchstens 0,02 Gewichtshundertteilen, an Phosphor von höchstens 0,03 Gewichtshundertteilen und an Kupfer von höchstens 0,06 Gewichtshundertteilen,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 0,70 Gewichtshundertteilen, an Silicium von 0,15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von je höchstens 0,025 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,50 bis 0,80 Gewichtshundertteilen und an Vanadin von 0,10 bis 0,25 Gewichtshundertteilen,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Silicium von 1,20 bis 1,70 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,40 bis 0,80 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von je höchstens 0,025 Gewichtshundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 0,80 Gewichtshundertteilen,
900 t vom 1. Juli 1982 bis 31. Dezember 1982, zum Herstellen von Ventilfederdraht im Zollgebiet bestimmt (EGKS)..................
frei
Anmerkungen:
Die genannten Erzeugnisse müssen im übrigen den nachstehenden physikalischen Spezifikationen entsprechen:
1. Entkohlung
Tiefe der Entkohlung im fehlerfreien Werkstoff:
- für Walz-Edeldraht aus Qualitätskohlensoffstahl bzw. mit Chrom-Vanadiumlegierung: höchstens 0,05 mm
- für Walzdraht mit Chrom-Siliziumgehalt: höchstens 0,07 mm.
2. Oberflächenbeschaffenheit
Tiefe der Fehler (Kratzer, Risse oder Überwalzungen), senkrecht zur Oberfläche gemessen: höchstens 0,05 mm.
3. Nichtmetallische Einschlüsse
Prüfung gemäß Norm AFNOR (Referenz A 04/106) vom Juli 1972 und Stahl-Eisen-Blatt 1570/71.
Maximaler Richtwert Abbildung 1 von der Oberfläche bis zu einer Tiefe entsprechend zwei Dritteln des Radius.
Maximaler Richtwert Abbildung 2 unterhalb einer Tiefe von zwei Dritteln des Radius bis zum Zentrum.
Die angegebenen Werte gelten für alle Arten von Einschlüssen.