Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1983  Nr. 6 vom 01.03.1983  - Seite 153 bis 154 - Verordnung zu dem Abkommen vom 11. März 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung

Verordnung zu dem Abkommen vom 11. März 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 153 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. März 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung Vom 23. Februar 1983 Auf Grund des Artikels 1 Nr. 2, 28, 29 und 33 des Gesetzes vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (BGBl. 1974 I S. 1177) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Das in Bonn am 11. März 1982 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung von Aufwendungen für Sachlei- stungen der Krankenversicherung wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Satz 1 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Satz 2 außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bonn, den 23. Februar 1983 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm 154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung ? der Bundesreoublik Deutschland Artikel 2 Die Regii und die Regierung der Republik Griechenland - von dem Wunsche geleitet, in Abweichung von Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, für die von den deutschen Krankenkassen an die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Familienangehörigen der Versicherten griechischer Träger gewährten Sachleistungen nach den im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen, in dem Wunsch, das Verfahren zur Erfassung der in Griechenland lebenden anspruchsberechtigten Familienangehörigen von griechischen Arbeitnehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland versichert sind, durch die deutsche Krankenversicherung zu vereinfachen, sowie die Abrechnung und Zahlung der Beträge zu beschleunigen, welche von den griechischen Trägern der Krankenversicherung für die vorgenannten Familienangehörigen aufgewandt wurden und die von den deutschen Krankenversicherungsträgern zu erstatten sind, in der Erwägung, daß die deutschen Krankenkassen in den nach tatsächlichem Aufwand abzurechnenden Leistungsfällen die Kosten der gewährten Arznei nicht in der im Einzelfall entstehenden tatsächlichen Höhe feststellen können, gestützt auf Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Hat ein Träger der deutschen Krankenversicherung für die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 bezeichneten in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Familienangehörigen Sachleistungen gewährt, so werden die gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu erstattenden Beträge für diese Aufwendungen in entsprechender Anwendung des Artikels 93 Absätze 1, 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 in Abweichung von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 dieser Verordnung bestimmt. (1) Für die den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten in Griechenland wohnenden Familienangehörigen gewährten Sachleistungen fertigen die deutschen zuständigen Krankenkassen die Abrechnungsunterlagen über die gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu erstattenden Beträge aus und leiten diese Untertagen binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Durchschnittskosten für das betreffende Abrechnungsjahr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der griechischen Verbindungsstelle für die Krankenversicherung über die deutsche Verbindungsstelle für die Krankenversicherung zu. (2) Die griechische Verbindungsstelle teilt innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der in Absatz 1 genannten Abrechnungsunterlagen etwaige Beanstandungen in im einzelnen zu bezeichnenden Fällen der deutschen Verbindungsstelle für jeden in Betracht kommenden deutschen Träger mit. (3) Die deutsche Verbindungsstelle leitet die von den deutschen zuständigen Krankenversicherungsträgern gezahlten Beträge unverzüglich an die griechische Verbindungsstelle weiter. Artikel 3 (1) Die zuständigen deutschen Krankenversicherungsträger zahlen bis zum 31. März eines jeden Jahres Vorschußpauschbeträge für das vorausgegangene Kalenderjahr an die deutsche Verbindungsstelle, wenn bei ihnen in diesem Kalenderjahr mindestens 50 Personen mit anspruchsberechtigten Familienangehörigen in Griechenland versichert waren. Als Vorschußpauschbetrag gilt der letzte von der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer gemäß Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgesetzte Monatspauschbetrag. Soweit ein solcher Pauschbetrag noch nicht festgesetzt ist, ist von dem letzten gemäß Artikel 17 Absatz 2 des deutsch-griechischen Abkommens vom 25. April 1961 über Soziale Sicherheit festgesetzten Pauschbetrag auszugehen. (2) Artikel 2 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Vorschußpauschbeträge werden bei der abschließenden Kostenabrechnung verrechnet. Artikel 4 Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden die von den griechischen Trägern der Krankenversicherung zu erstattenden Beträge für Arzneimittel von