Verordnung zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Verordnung zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September 1990
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen
des Vertrags über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vom 28. September 1990
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet nach Herstellung der deutschen Einheit vom 24. September 1990 (BGBl. 1990 II, S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Bonn am 26. September 1990 durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit vorläufig in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel und der diesem beigefügte Vertragstext werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur Abgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen Gerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des in Artikel 1 bezeichneten Vertrags werden von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zuständig für die Abgabe
einer einzelnen Strafsache an die zuständigen sowjetischen Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags, für den Empfang und für die Abgabe von Mitteilungen, insbesondere nach Ziffer XII der Anlage 4 zu dem Vertrag, sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen nach Artikel 19 des Vertrags.
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung entsprechend.
Artikel 3
Die Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück durch das Vorhandensein, die Nutzung oder die Instandhaltung von Fernmeldelinien nach Ziffer VI der Anlage 2 des in Artikel 1 bezeichneten Vertrags ist von dem Berechtigten im bisherigen Umfang entschädigungslos zu dulden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorbezeichnete durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung in Kraft.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem ein Vertrag über die Gegenstände der durch Artikel 1 in Kraft gesetzten Vereinbarung nach der in Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Zustimmung oder Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1990
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990
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Auswärtiges Amt 201 - 363.14 SOW
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland bezeugt der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 des am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland sowie auf die Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die in der Zeit vom 24. und 25. August 1990 und vom 31. August bis 1. September 1990 in Moskau sowie in der Zeit vom 6. bis 8. September 1990 und vom 18. bis 20. September 1990 in Bonn geführt wurden, folgendes mitzuteilen:
Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Arbeiten nahezu abgeschlossen sind und der dieser Note als Anlage beigefügte Vertragstext abgestimmt ist, beehrt sich das Auswärtige Amt, der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären ihre Absicht, den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der in Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die abschlie-
ßende Regelung in bezug auf Deutschland vorgesehen ist, nach der Herstellung der deutschen Einheit zu unterzeichnen und unverzüglich dem parlamentarischen Zustimmungsverfahren sowie dem Ratifikationsverfahren zuzuführen.
2. Zur Vermeidung eines Zustands der Rechtsunsicherheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die sowjetischen Truppen bereits im Aufenthaltsgebiet (Artikel 1 Ziffer 4 des abgestimmten Vertragstexts) befinden, schlägt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vor, die Bestimmungen des beigefügten Vertragstexts, mit Ausnahme von Artikel 8, Absatz 2, Satz 7 sowie Anlage 1, Ziffer II, Absatz 1; Ziffer III, Absatz 4 und Ziffer IV, Absatz 4, die noch weiterer Abstimmung bedürfen, bereits vom 3. Oktober 1990 an bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags vorläufig anzuwenden.
Falls sich die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bilden, die nach Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, worüber beide Seiten einander unterrichten werden, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft tritt und für das vereinte Deutschland bis zum Tage des Inkrafttretens des genannten Vertrags Gültigkeit behält.
Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlaß, die Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 26. September 1990
An die
Botschaft der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Bonn
Verbalnote
Die Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bezeugt dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 26. September 1990 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Verbalnote.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den in dieser Note enthaltenen Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zustimmt.
Die Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, 26. September 1990
An das
Auswärtige Amt Bonn
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Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten
des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -
überzeugt von der Notwendigkeit, unter neuen Bedingungen zur Erhaltung von Frieden und Stabilität in Europa beizutragen,
von dem Bestreben geleitet, die Grundlagen qualitativ neuer Beziehungen zueinander zu legen,
eingedenk der historischen Ereignisse, die zur Stationierung der sowjetischen Truppen in Deutschland geführt haben,
in Würdigung dessen, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen verwirklicht hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,
in Würdigung der Bedeutung, die dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zukommt,
von dem Wunsch geleitet, für den befristeten Aufenthalt sowjetischer Truppen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zu ihrem vollständigen Abzug eine angemessene vertragliche Grundlage zu schaffen und die mit deren Reduzierung und Abzug zusammenhängenden Fragen zu regeln,
entschlossen, die Sicherheitsinteressen beider Seiten zu berücksichtigen und zum Aufbau einer dauerhaften und gerechten Friedensordnung in Europa beizutragen,
von der Auffassung geleitet, daß die Regelung des befristeten Aufenhalts und endgültigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet zu einer vertrauensbildenden Maßnahme zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu gestalten ist, die in einer Zeit der Schaffung europäischer Sicherhertsstrukturen zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in Europa beiträgt -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags bedeuten die Begriffe:
1. "Sowjetische Truppen" Einheiten, Verbände und Großverbände der Streitkräfte der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und deren Verwaltung im Aufenthaltsgebiet;
2. "Mitglieder der sowjetischen Truppen":
a) Militärisches Personal und Zivilpersonen sowjetischer Staatsangehörigkeit, die in Truppenteilen, Einrichtungen und Betrieben der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet beschäftigt sind;
b) Personen sowjetischer Staatsangehörigkeit, die zur Dienstleistung bei den sich im Aufenthaltsgebiet befindlichen sowjetischen Truppen entsandt worden sind;
3. "Familienangehörige der Mitglieder der sowjetischen Truppen":
a) Ehegatten und minderjährige und unterhaltsberechtigte Kinder,
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b) nahe Verwandte, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen unterhaltsberechtigt sind,
sofern diese Personen Staatsangehörige der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind;
4. "Aufenthaltsgebiet":
Das Gebiet der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Stand vom 3. Oktober 1990.
Dem Aufenthaltsgebiet im Sinne dieses Vertrags gleichgestellt ist das Gebiet der folgenden Stadtbezirke von Berlin: Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Treptow, Weißensee, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Marzahn nach dem Stand vom 3. Oktober 1990.
5. "Bewegliches Eigentum der sowjetischen Truppen" alle sich im Eigentum der sowjetischen Truppen befindlichen Waffen, Munition, Militärgerät, Fahrzeuge, sowie alle anderen zur Ausrüstung und Versorgung der Truppen erforderlichen Güter.
6. "Liegenschaften" die den sowjetischen Truppen aufgrund der Akommen vom 12. März 1957 und vom 25. Juli 1957 zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Nutzung zur Verfügung gestellten Flächen wie Kasernenanlagen, Flugplätze, Häfen, Truppenübungsplätze, Schießplätze und andere Gebäude und Anlagen, auch soweit sie mit Mitteln der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken errichtet wurden.
Artikel 2
Allgemeine Regelungen und Verpflichtungen
für die Dauer des befristeten Aufenthalts
der sowjetischen Truppen
(1) Die sowjetischen Truppen sind im Aufenthaltsgebiet in den ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zugewiesenen Liegenschaften disloziert.
(2) Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird ihre Truppen im Aufenthaltsgebiet einschließlich der Bewaffnung nicht mehr verstärken.
(3) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags informiert die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Bundesrepublik Deutschland über die Gesamtstärke der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet, aufgeschlüsselt nach militärischem Personal, Zivilpersonen, und zu Dienstleistungen entsandten Personen, sowie deren Familienangehörigen. Sie wird die Bundesrepublik Deutschland anschließend regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über den Ablauf des Abzugs unterrichten.
(4) Der befristete Aufenthalt und der planmäßige Abzug der sowjetischen Truppen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Zu diesem Zweck unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig und arbeiten zielstrebig zusammen. Die deutschen und sowjetischen Behörden unterstützen in jeder Weise die Aufrechterhaltung wohlwollender Beziehungen zwischen der Bevölkerung, den staatlichen Stellen und den nicht-staatlichen Organisationen der Bundesrepublik Deutschland und den sowjetischen Truppen und ihren Dienststellen und gewährleisten die geordnete, sichere und fristgemäße Durchführung dieses Vertrags sowie eine die Bevölkerung und Natur schonende Regelung des Aufenthalts und der Abwicklung des Abzugs der Truppen.
(5) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige achten die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und deutsches Recht und enthalten sich jeder Einmischung in deutsche innere Angelegenheiten sowie aller Handlungen, die das normale Leben der Bevölkerung im Aufenthaltsgebiet beeinträchtigen würden. Sie respektieren und befolgen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften und enthalten sich jeglicher mit den Aufgaben und Zielen dieses Vertrags unvereinbaren Tätigkeit. Die Dienststellen der sowjetischen Truppen sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
(6) Auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden wird ein Mitglied der sowjetischen Truppen, das sich einer Verletzung der deutschen Rechtsordnung schuldig macht, aus dem Aufenthaltsgebiet abberufen.
(7) Die deutschen Behörden respektieren die Rechtsstellung der sowjetischen Truppen und enthalten sich jeglicher die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der sowjetischen Truppen erschwerender Handlungen. Sie treffen in Abstimmung mit den sowjetischen Truppen Maßnahmen, die zum Schutz und zur Sicherheit der sowjetischen Truppen, der Liegenschaften und des Eigentums erforderlich sind, einschließlich von Vorkehrungen, um rechtswidrigen Handlungen so weit wie möglich vorzubeugen.
(8) Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, innerhalb der ihnen zugewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Liegenschaften Bewachungsmaßnahmen gemäß den sowjetischen militärischen Vorschriften und unter Beachtung deutschen Rechts durchzuführen. Die Bewachung von Transporten erfolgt durch Mitglieder der sowjetischen Truppen im Rahmen des deutschen Rechts und im Zusammenwirken mit den zuständigen deutschen Behörden.
(9) Die sich im Aufenthaltsgebiet befindenden militärischen Mitglieder der sowjetischen Truppen tragen im Dienst in der Regel Uniform; im übrigen tragen sie Uniform nach Maßgabe der in den Streitkräften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geltenden Regelung.
(10) Militärische Mitglieder der sowjetischen Truppen führen außerhalb der den Truppen zugewiesenen Liegenschaften Waffen und scharfe Munition nur dann mit sich, wenn sie gemäß Absätze 7 und 8 dieses Artikels mit dem Schutz und der Sicherheit der sowjetischen Truppen, der ihnen zugewiesenen Liegenschaften, ihrer Waffen- und sonstigen Gerätebestände oder von Geld- und Sachwerten beauftragt sind. Zivilpersonen der sowjetischen Truppen nach Artikel 1 Ziffer 2 führen Schußwaffen nur nach Maßgabe des deutschen Rechts.
Artikel 3
Befristeter Aufenthalt sowjetischer Truppen in Berlin
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben über den befristeten Aufenthalt sowjetischer Truppen in dem im Sinne dieses Vertrags gleichgestellten Gebiet (Artikel 1 Ziffer 4 Satz 2) der folgenden Stadtbezirke von Berlin: Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Treptow, Weißensee, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Marzahn nach dem Stand von 3. Oktober 1990 ("Gleichgestelltes Gebiet") folgendes Einvernehmen erzielt:
(1) Zahl und Ausrüstungsumfang der sowjetischen Truppen im gleichgestellten Gebiet werden den bisherigen Stand nicht überschreiten. Die sowjetischen Truppen werden aus dem gleichgestellten Gebiet spätestens zu dem in Artikel 4 genannten Zeitpunkt abgezogen.
(2) Die sowjetischen Truppen im gleichgestellten Gebiet übergeben die von ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags nicht genutzten Liegenschaften gemäß dem in Artikel 8 Absätze 5 und 6 dieses Vertrags vorgesehenen Verfahren den deutschen Behörden.
(3) Die sowjetischen Truppen haben im Rahmen des Notwendigen freien Zutritt (vom Stadtbezirk Berlin-Mitte) zu dem außerhalb des gleichgestellten Gebiets gelegenen sowjetischen Ehrenmal im Stadtbezirk Tiergarten.
(4) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen im gleichgestellten Gebiet und ihre Familienangehörigen können die in diesem Vertrag nicht genannten Stadtbezirke Berlins zu außerdienstlichen Zwecken sichtvermerksfrei besuchen.
(5) Die sowjetischen Truppen halten im gleichgestellten Gebiet keine Manöver oder anderen Übungen ab. Bei der Lagerung und dem Transport von Waffen und Munition sowie bei Transporten und Märschen von Truppen werden zusätzlich zu den in den Artikeln 2, 6 und 11 dieses Vertrags vorgesehenen Regelungen
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die besonderen städtischen Gegebenheiten im gleichgestellten Gebiet berücksichtigt.
(6) Zur Regelung praktischer Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der sowjetischen Truppen im gleichgestellten Gebiet wird ein Kontaktausschuß unter Beteiligung des Senats von Berlin geschaffen.
Artikel 4 Planmäßiger Abzug der sowjetischen Truppen
(1) Der Abzug der sowjetischen Truppen beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags und wird etappenweise spätestens bis zum Ende des Jahres 1994 beendet. Er umfaßt alle Mitglieder der sowjetischen Truppen, ihre Familienangehörigen und das bewegliche Eigentum. Der Abzug erfolgt nach Maßgabe des Gesamtabzugsplans, der mit den deutschen Behörden abgestimmt und gemeinsam in regelmäßigen Abständen entsprechend der jeweiligen Lageentwicklung aktualisiert und detailliert wird.
(2) Zur Abwicklung des Abzugs werden beide Seiten Bevollmächtigte einsetzen, die unter Berücksichtigung der für den Abzug vereinbarten Modalitäten die erforderlichen Maßnahmen festlegen und koordinieren.
Artikel 5
Anwendung von Vereinbarungen über Rüstungskontrolle und vertrauensbildende Maßnahmen
Die Vertragsparteien stellen fest, daß für die sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet die für das Verhältnis von gastgebendem Staat und stationierten Streitkräften einschlägigen Regelungen von Rüstungskontrollvereinbarungen wie des Stockholmer KVAE-Dokuments und des maßgeblichen INF-Stationierungslän-derübereinkommens vom 11. Dezember 1987 gelten (Territorialprinzip). Im Bedarfsfall wird im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels eine besondere Arbeitsgruppe eingesetzt.
Artikel 6 Ausbildung der sowjetischen Truppen
(1) Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, im Aufenthaltsgebiet Manöver, Übungen und planmäßige Ausbildung innerhalb der ihnen zugewiesenen Liegenschaften durchzuführen. Militärische Aktivitäten außerhalb der Liegenschaften oder oberhalb einer Gesamtstärke von 13.000 Mann finden nicht statt. Die Ausbildung der Luftstreitkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Vertrags.
(2) Zum Einrücken militärischer Kettenfahrzeuge aus ihren Dislozierungsorten in Übungsplätze, Übungsgelände und Schießplätze sowie für deren Verlegung zwischen Übungsplätzen, Übungsgeländen und Schießplätzen im Verlauf von Übungen und Manövern können Strecken (Kolonnenmarschwege) benutzt werden, die von der Führung der sowjetischen Truppen mit den zuständigen deutschen Behörden zu vereinbaren sind. Die Regelung für deren Benutzung ist zwei bis drei Wochen vor der Übung zu vereinbaren.
(3) Übungen der sowjetischen Truppen ab Regimentsebene sind bei den zuständigen deutschen Behörden so früh wie möglich, mindestens einen Monat vorher anzumelden; Alarmübungen mit Verlassen der Liegenschaften werden nicht durchgeführt.
(4) Grundsätze und Einzelheiten der Durchführung von Übungen, z. B. Teilnehmerzahl, Gelände, Fahrtstrecken, Übungs- und Schießzeiten, Sicherheitszonen, Übungsarten, Umweltschutz-und andere Belange, werden gesondert vereinbart, soweit sie nicht bereits in anderen Artikeln dieses Vertrags erfaßt sind. Die sowjetischen Truppen treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei der Nutzung Schäden so weit wie möglich vermieden werden.
(5) Zur Vermeidung von Unfällen bei Übungen der sowjetischen Truppen wird außer bei Schießübungen keine scharfe Munition für Waffensysteme mitgeführt. Für Schießübungen wird die benötigte Munition gesondert transportiert. Bei Schießübungen sind um und
über Schießplätzen gemeinsam mit den deutschen Behörden die erforderlichen Sicherheitszonen einzurichten.
Artikel 7 Regelung für den Luftverkehr der sowjetischen Truppen
(1) Für den Luftverkehr der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet gelten die deutschen luftrechtlichen Bestimmungen und die von den sowjetischen Luftstreitkräften angewendeten besonderen Vorschriften für die Durchführung ihrer Flüge, die auf die vorgenannten Bestimmungen abgestimmt werden. Zu diesem Zweck wird zwischen den beiderseits zuständigen Ministerien ein Ressortabkommen abgeschlossen werden.
Der Bundesminister für Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung nach Abstimmung mit den sowjetischen Stellen die Luftraumordnung fest.
Die nicht der zivilen Flugverkehrskontrolle unterliegenden Lufträume dienen vorwiegend militärischem, insbesondere sowjetischem Flugbetrieb. Östlich der westlichen Grenze des Aufenthaltsgebiets wird eine mit der sowjetischen Seite abgestimmte Abstandslinie vom Bundesminister für Verkehr festgelegt. Der Luftraum zwischen der Grenze des Aufenthaltsgebiets und dieser Abstandslinie darf von sowjetischen militärischen Luftfahrzeugen nicht beflogen werden. Ausnahmen für Flüge in Notfällen sowie einzelne Hubschrauberflüge zur Versorgung sowjetischer Bodeneinrichtungen sind nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen deutschen Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) und nach deren Genehmigung möglich.
Für die deutsche Grenzen überschreitenden Flüge der nicht im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen militärischen Luftfahrzeuge bedarf es einer diplomatischen Freigabe. Hierfür gilt das international übliche Verfahren jährlicher Pauschalfreigaben, das durch Einzelgenehmigungen für den Bedarfsfall ergänzt wird. Diese Regelung erstreckt sich nicht auf die sowjetischen Luftfahrzeuge, die im Aufenthaltsgebiet stationiert sind. Für reguläre Flüge mit Transportflugzeugen zur Postbeförderung und in anderen Verbindungsfunktionen außer zum Transport gefährlicher Güter gilt die Pauschalfreigabe für die Gültigkeitsdauer dieses Vertrags als mit diesem Vertrag erteilt. Für diese Flüge genügt die Abgabe eines Flugplans bei der Flugsicherung.
Außerdem gewährt die deutsche Seite den sowjetischen Truppen das Recht auf die Nutzung deutscher Flugplätze im Aufenthaltsgebiet im Bedarfsfall und unter der Voraussetzung, daß die entsprechenden deutschen Behörden rechtzeitig im voraus benachrichtigt werden und ihre Genehmigung erteilt haben.
(2) Die Flüge der sowjetischen Truppen im nicht unter ziviler Flugverkehrskontrolle stehenden Luftraum werden im Rahmen eines einheitlichen Systems der Planung und Steuerung des zivilen und militärischen Flugverkehrs im Aufenthaltsgebiet auf folgende Weise abgewickelt:
a) Die Nutzung dieses Luftraums durch die Flüge der sowjetischen Luftstreitkräfte wird auf der Grundlage der unbestrittenen deutschen Souveränität über den Luftraum von dem zuständigen sowjetischen Organ mit der in örtlicher Gemeinschaft eingerichteten deutschen Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) koordiniert.
b) In der Anfangsphase wird diese Koordination nach dem bis zum Vertragsschluß geltenden Verfahren durchgeführt. Danach wird dieses Verfahren unter Aufrechterhaltung unverminderter Sicherheit mit dem Ziel einer größeren Flexibilität in der Nutzung des Luftraums weiterentwickelt und vervollkommnet.
c) Bei außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen trifft die deutsche Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) die endgültige Entscheidung über die Nutzung des Luftraums.
d) Der sowjetische militärische Flugbetrieb in diesem Luftraum wird durch das vorgenannte sowjetische Organ unter sowjetischer Leitung geplant, mit der deutschen Luftraum-Koordinie-rungsstelle (LUKO) koordiniert und durch das sowjetische Organ im Innenverhältnis genehmigt.
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e) Die Flugverkehrskontrolle der sowjetischen militärischen Flüge im nicht unter ziviler Flugverkehrskontrolle stehenden Luftraum wird von sowjetischen Stellen auf der Grundlage der internen sowjetischen Genehmigungen durch das vorgenannte sowjetische Organ in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Zur Verbesserung der Koordination bei der Abwicklung zivilen und militärischen Flugverkehrs können sowjetische militärische Flüge von sowjetischem Personal auch aus gemeinsam besetzten Flugverkehrskontrollstellen geführt werden.
(3) Bis zum 31. Dezember 1991 darf tags von Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 20.00 Uhr Ortszeit und am Freitag von 07.00 bis 15.00 Uhr Ortszeit geflogen werden. Ab 1. Januar 1992 gilt von Montag bis Donnerstag eine Flugzeit von 07.00 bis 18.00 Uhr Ortszeit und am Freitag von 07.00 bis 15.00 Uhr Ortszeit. In der Zeit zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober darf zwischen 12.30 und 13.30 Uhr Ortszeit sowie ganzjährig nach 17.00 Uhr Ortszeit nur oberhalb 2000 Fuß über Grund geflogen werden. An Wochenenden und Feiertagen wird kein Flugbetrieb mit Schu-lungs- und Kampfflugzeugen sowie mit Kampfhubschraubern durchgeführt.
Nachtflüge werden nur auf im oben genannten Ressortabkommen festgelegten Flugstrecken an höchstens drei Wochentagen bis spätestens 22.00 Uhr Ortszeit durchgeführt, bis zum 15. Mai 1991 jedoch bis 24.00 Uhr Ortszeit. In der Zeit vom 15. Mai bis 15. September 1991 und in den Folgejahren zwischen 15. April und 15. Oktober finden sie nicht statt. Ab 01. Januar 1992 vermindert sich die Anzahl der Nachtflugtage auf zwei Wochentage. Das Nachtflugprogramm wird ein halbes Jahr im voraus abgestimmt.
Flüge unterhalb 2000 Fuß über Grund sind im allgemeinen nicht zugelassen. Flüge mit einer Mindesthöhe von 1000 Fuß über Grund werden nur auf besonderen, im oben genannten Ressortabkommen festgelegten Flugstrecken über dünn besiedelten Gebieten durchgeführt. Unterhalb 1000 Fuß über Grund darf nur über im oben genannten Ressortabkommen besonders festgelegten Truppenübungsplätzen geflogen werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Start- und Landephasen.
Überschallflüge finden nur als einzeln genehmigte Werkstattflüge statt. Sie sind nur oberhalb von 36.000 Fuß im Horizontalflug und nach Möglichkeit nur über See zulässig. Bis zum 31. Dezember 1991 können solche Flüge zwischen 09.00 und 12.00 Uhr Ortszeit an zwei beliebigen Tagen von Montag bis einschließlich Freitag durchgeführt werden. Ab 1. Januar 1992 steht hierfür nur ein Tag dieser Periode zur Verfügung.
(4) Die Untersuchung von Zwischenfällen, die mit der Nutzung des Luftraums verbunden sind und an denen die sowjetischen Truppen und die deutsche Seite beteiligt sind, darunter auch entsprechende Flugunfälle, bei denen der deutschen Seite ein Schaden entstanden ist, wird von den zuständigen deutschen und sowjetischen Dienststellen gemeinsam durchgeführt. Sofern auf deutscher Seite kein Schaden entstanden ist, wird die Untersuchung von den sowjetischen Dienststellen durchgeführt.
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig und stellen die erforderlichen Dokumentationen, Betriebsunterlagen und Materialien zur Verfügung.
(5) Bei allen Notfällen im Luftraum des Aufenthaltsgebiets leisten beide Seiten dem in Not geratenen Luftfahrzeug Hilfe einschließlich der Nutzung von Flugplätzen zur Notlandung.
(6) Für den Schutz der sowjetischen Truppen und ihrer Einrichtungen gegen bewaffnete Überfälle aus der Luft gelten die Absätze 7 und 8 des Artikels 2 dieses Vertrags.
Artikel 8
Nutzung der Liegenschaften
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige nutzen die ihnen zugewiesenen Liegenschaften und führen ihre zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Maß-
nahmen durch, und zwar unter Einhaltung der deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere auf den Gebieten der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Umweltschutzes.
(2) Die ihnen zugewiesenen Liegenschaften, die sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Länder befinden, stehen den sowjetischen Truppen unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung. Die Unentgeltlichkeit umfaßt nicht die Kosten für die Versorgung und Entsorgung, die Betriebskosten, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie sonstige Aufwendungen, zu denen die sowjetischen Truppen nach diesem Vertrag verpflichtet sind.
Für die Nutzung von Liegenschaften im Eigentum anderer Personen oder Rechtsträger zahlen die sowjetischen Truppen über die deutschen Behörden ein Nutzungsentgelt in Höhe des Betrags, den die deutschen Behörden dem Dritten in vergleichbaren Fällen zur Deckung ihres Bedarfs nach deutschem Recht zu leisten verpflichtet wären. Bei der Bemessung der Höhe des Nutzungsentgelts ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die sowjetischen Truppen die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung tragen, die mit 30 v.H. (vom Hundert) des am Ort der Liegenschaften üblichen Nutzungsentgelts anzusetzen sind. Die Verpflichtung, Kosten im Sinne von Satz 2 dieses Absatzes zu tragen, gilt auch für diese Liegenschaften. Diese Bestimmungen gelten auch für Liegenschaften der Post und der Bahn.
(3) Baumaßnahmen mit Ausnahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten werden in Abstimmung mit den deutschen Behörden nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschriften durchgeführt.
Die forstliche Betreuung, einschließlich Biotop- und Artenschutz sowie Jagd und Fischerei, wird von der Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit den Dienststellen der sowjetischen Truppen durchgeführt.
Auf Wunsch unterrichten die deutschen Behörden die sowjetischen Truppen über größere Bautätigkeiten oder sonstige umfangreiche Infrastrukturmaßnahmen, die in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaften durchgeführt werden sollen. Die deutschen Behörden berücksichtigen bei ihren Maßnahmen die Wünsche der sowjetischen Truppen im Rahmen des deutschen Rechts.
(4) Die sowjetischen Truppen stellen sicher, daß die zuständigen deutschen Behörden und ihre Beauftragten die Liegenschaften betreten und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen können sowie die hierfür notwendigen Unterlagen erhalten. Die Erfordernisse der militärischen Sicherheit sind dabei zu berücksichtigen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Erfüllung ihrer Pflichten arbeiten die deutschen Behörden und die Dienststellen der sowjetischen Truppen auf allen Gebieten eng zusammen.
Der für die Liegenschaften zuständige Bundesminister der Finanzen und das Kommando der sowjetischen Truppen vereinbaren die Bestellung von jeweiligen Vertretern der Liegenschaften, zu deren Aufgaben es auch gehört, den erforderlichen Zutritt deutscher Behörden zu den Liegenschaften zu vermitteln.
(5) Die sowjetischen Truppen übergeben den deutschen Behörden die im Einklang mit dem Abzugsplan nicht mehr benötigten Liegenschaften.
(6) Die sowjetischen Truppen unterrichten den Bundesminister der Finanzen zwei Monate vorher über die bevorstehende Übergabe. Diese Unterrichtung enthält Angaben über die Benennung der Objekte und die Größe der jeweiligen Grundstücke, ihre örtliche Lage und den Zeitpunkt der vorgesehenen Übergabe. Zum Zweck der Übergabe erstellen die sowjetischen Truppen folgende Unterlagen:
- eine Auflistung der Gebäude und Anlagen der Liegenschaft sowie Angaben zum Grundstück; dabei sind die von der sowje-
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tischen Seite mit eigenen Mitteln errichteten Gebäude und Anlagen besonders zu kennzeichnen;
- einen Lageplan der Liegenschaft mit Eintragung der Versorgungsnetze, der Systeme der Post-, Fernschreib- und Fernsprechverbindungen und der Eisenbahngleise;
- Aufstellungen über den Gebäudebestand mit den vorhandenen liegenöchaflsbezogenen Angaben (z.B. die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme und Entsorgungseinrichtungen).
Die sowjetischen Truppen geben den deutschen Behörden die Möglichkeit, die für eine Übergabe vorgesehenen Liegenschaften zu besichtigen, und ermöglichen die Ausarbeitung der für eine weitere Nutzung erforderlichen technischen Dokumentation.
(7) Die sowjetischen Truppen und die deutschen Behörden gewährleisten, daß die Übernahme der zu übergebenden Liegenschaften spätestens zwei Monate nach Eingang der Ankündigung der Übergabe beginnt und möglichst innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen wird. Die Übergabe von Liegenschaften wird durch bevollmächtigte Vertreter beider Seiten in einer noch festzulegenden Form protokolliert.
(8) Die Bestimmung des Bestandes und des Wertes sowie der Art und Weise der Verwertung der mit Mitteln der sowjetischen Seite gebauten und auf den den sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet zur Nutzung zugewiesenen Liegenschaften zurückbleibenden Vermögenswerte der sowjetischen Truppen, deren Besitzer die sowjetische Seite ist, erfolgt gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen durch eine eigens einzusetzende deutsch-sowjetische Kommission.
Artikel 9 Disziplinar- und Polizeigewalt
(1) Innerhalb der Liegenschaften steht den sowjetischen Truppen grundsätzlich die Polizei- und Disziplinargewalt zu. Unbeschadet dessen steht der deutschen Polizei in Abstimmung mit den sowjetischen Truppen die Ausübung ihrer Befugnisse insoweit zu, als Rechtsgüter der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder verletzt sind.
(2) Außerhalb ihrer Liegenschaften üben die sowjetischen Truppen Disziplinargewalt über ihre Mitglieder nach Maßgabe von Vereinbarungen mit den deutschen Behörden aus. Diese Maßnahmen erfolgen in Verbindung mit den deutschen Behörden und insoweit, wie dies zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung in den sowjetischen Truppen erforderlich ist.
(3) Die sowjetischen Truppen und die deutsche Polizei arbeiten im gegenseitigen Interesse zusammen.
Artikel 10 Versorgung
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige haben das Recht, unter den gleichen Bedingungen wie die deutschen Streitkräfte und die Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland die für ihre Versorgung und ihren persönlichen Verbrauch erforderlichen Waren im Rahmen des deutschen Rechts entgeltlich zu erwerben und sich die von ihnen benötigten Leistungen erbringen zu lassen.
(2) Die deutschen Behörden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung für die zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderliche kontinuierliche Versorgung der sowjetischen Truppen ein. Die Bundesrepublik Deutschland wird hierfür eine Beratungsstelle einrichten.
(3) Die sowjetischen Truppen können bis zu ihrem Abzug im Rahmen des deutschen Rechts Kaufverträge und Warentauschgeschäfte mit deutschen und ausländischen natürlichen oder juristischen Personen über Waren abschließen, die sich im Aufenthaltsgebiet befinden und die ihr Eigentum sind. Dies gilt nicht
für die Lieferung oder Überlassung von Kriegswaffen und von Rüstungsgütern.
Artikel 11 Nutzung von Verkehrseinrichtungen
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige können sich innerhalb des Aufenthaltsgebiets unter Einhaltung der deutschen Gesetze sowie im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags und vorbehaltlich interner Dienstvorschriften mittels der ihnen gehörenden Verkehrsmittel auf öffentlichen Verkehrswegen frei bewegen. Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, die öffentlichen Verkehrsmittel und -einrich-tungen (zu Lande, einschließlich Eisenbahnen, zu Wasser und in der Luft) im Aufenthaltsgebiet zu den für die deutschen Streitkräfte gültigen Bedingungen zu benutzen.
(2) Die deutschen Behörden erkennen die Fahrerlaubnis, die von den zuständigen sowjetischen Behörden an Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige ausgegeben werden, ohne Eignungsprüfung und Gebühren als gültig an. Führerscheine zum Führen von privaten Kraftfahrzeugen müssen mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein.
Die Behörden der sowjetischen Truppen stellen sicher, daß Führerscheininhaber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften verfügen.
(3) Dienst- und Privatfahrzeuge sowjetischer Truppen müssen mit einem deutlichen Kennzeichen und einem Staatszugehörigkeitszeichen versehen sein. Die Behörden der sowjetischen Truppen vergeben die Kennzeichen für Dienst- und Privatfahrzeuge und teilen ihre Registrierung den zuständigen deutschen Behörden mit. Kennzeichen für private Fahrzeuge vergeben die sowjetischen Behörden erst dann, wenn die deutschen Behörden diese Fahrzeuge zugelassen haben; hierfür ist der Abschluß einer Versicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts nachzuweisen (z.B. bei der Versicherungs-AG SOVAG).
Die Dienststellen der sowjetischen Truppen überwachen und haften für die Verkehrssicherheit einschließlich der lichttechnischen Anlagen der von ihnen zugelassenen Verkehrsmittel. Sie können die Kraftfahrzeuge von einer nach deutschem Recht zuständigen technischen Untersuchungsstelle überprüfen lassen. Die deutschen Behörden sind berechtigt, Kraftfahrzeugpapiere, Führerscheine und Ausweise zu überprüfen.
(4) Die sowjetischen Truppen beachten die in Deutschland gültigen Verkehrsregeln, einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort sowie der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen die zuständigen deutschen Behörden und die Dienststellen der sowjetischen Truppen. Die Vorschriften des deutschen Rechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten uneingeschränkt für das Führen dienstlicher und privater Kraftfahrzeuge durch Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige. Der Entzug der dienstlichen und privaten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wird durch die militärische Kraftfahrzeug-Inspektion (Feldjäger) der sowjetischen Truppen auf Antrag der deutschen Behörden vorgenommen.
(5) Über die Bestimmung und regelmäßige Benutzung von öffentlichen Straßen für Märsche und Transporte der sowjetischen Truppen mit über 30 Kraftfahrzeugen sowie mit einer beliebigen Anzahl von Großraum- und Schwerfahrzeugen können Vereinbarungen mit den deutschen Behörden abgeschlossen werden. Solche Märsche und Transporte sind bei der zuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienststelle frühzeitig anzumelden. Sie werden unter Berücksichtigung des deutschen Straßenverkehrsrechts durchgeführt.
Die Verlegung von Großraum- und Schwerfahrzeugen einschließlich Kettenfahrzeugen erfolgt nach Möglichkeit im Eisenbahntransport. Sofern im jeweiligen Gebiet Eisenbahnverbindungen nicht vorhanden sind, oder bei kurzen Entfernungen, können Kettenfahrzeuge auch auf Tiefladern befördert werden.
(6) Einzelheiten zum Verkehrswesen und zu Transportfragen im Aufenthaltsgebiet sind in Anlage 1 geregelt.
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Artikel 12
Post- und Fernmeldewesen sowie die Nutzung von Funkfrequenzen
(1) Die sowjetischen Truppen sind befugt, ihre eigenen militärischen Post- und Fernmeldeeinrichtungen sowie funkelektronische Mittel zu unterhalten und zu benutzen.
Die Bundesrepublik Deutschland gewährt der sowjetischen Seite das Recht, die Funkfrequenzen der existierenden Funkdienste der sowjetischen Truppen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Ordnung zu benutzen. Die sowjetische Seite unternimmt die möglichen Maßnahmen zur Freigabe von Funkfrequenzen auf Wunsch der Bundesrepublik Deutschland.
Um gegenseitige Funkstörungen zu vermeiden, wird die gemeinsame Nutzung der Frequenzen von Funkdiensten der sowjetischen Truppen und der Bundesrepublik Deutschland im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige können die Dienstleistungen des Post- und Fernmeldewesens gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften in Anspruch nehmen.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die von den sowjetischen Truppen zur Abwicklung ihres Postdienstes betriebenen Einrichtungen als Posteinrichtungen der Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(4) Die Nutzung des Post- und Fernmeldewesens sowie von Funkfrequenzen ist in Anlage 2 dieses Vertrags geregelt.
Artikel 13
Umweltschutz
Die deutschen Behörden und die Dienststellen der sowjetischen Truppen arbeiten in vollem Umfang in Fragen des Umweltschutzes und der Umweltvorsorge auf der Grundlage der deutschen Gesetze zusammen. Für diese Zwecke wird eine entsprechende Arbeitsgruppe auf Expertenebene im Rahmen der Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission eingesetzt.
Artikel 14 Gesundheitswesen
(1) Für die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige gelten die deutschen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen und Tieren. Innerhalb der ihnen zugewiesenen Liegenschaften können die sowjetischen Truppen ihre eigenen Vorschriften unter der Voraussetzung anwenden, daß hierdurch nicht die öffentliche Gesundheit gefährdet wird.
(2) Die sowjetischen Truppen und die deutschen Behörden unterrichten einander unverzüglich über den Verdacht, den Ausbruch, den Verlauf und das Erlöschen einer übertragbaren Krankheit sowie über die getroffenen Maßnahmen.
(3) Halten die sowjetischen Truppen zum Schutz der Gesundheit Maßnahmen in der Umgebung der ihnen zugewiesenen Liegenschaften für erforderlich, so schließen sie über ihre Durchführung Vereinbarungen mit den deutschen Behörden.
(4) Gegenstände, deren Einfuhr nach deutschem Recht unzulässig ist, können mit Genehmigung der deutschen Behörden unter der Voraussetzung, daß die öffentliche Gesundheit hierdurch nicht gefährdet wird, durch die sowjetischen Truppen eingeführt werden. Die deutschen Behörden und die sowjetischen Truppen schließen Vereinbarungen über Gruppen von Gegenständen, deren Einfuhr durch die deutschen Behörden nach dieser Bestimmung genehmigt wird.
(5) Die sowjetischen Truppen untersuchen und überwachen nach Vereinbarung mit den deutschen Behörden in eigener Verantwortung die von ihnen eingeführten Lebensmittel, Arzneimittel und anderen Gegenstände, wobei sie gewährleisten, daß die öffentliche Gesundheit durch deren Einfuhr nicht gefährdet wird.
Artikel 15 Überschreiten der deutschen Staatsgrenze
(1) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige überschreiten die deutsche Staatsgrenze des Aufenthaltsgebiets sichtvermerksfrei aufgrund von Dienstpässen oder Reisepässen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken; diese Pässe enthalten ein Lichtbild, den Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum sowie einen zweisprachigen (deutsch-russischen) Stempeleindruck, der die Zugehörigkeit des Paßinhabers zu den sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet bestätigt. Zum Wehrdienst einberufene Personen werden in einer Namensliste erfaßt, wobei die Anzahl dieser Personen im Dienstpaß des Truppenältesten anzugeben ist.
(2) Truppenverbände, -teile und -einheiten der sowjetischen Truppen überschreiten die deutsche Staatsgrenze des Aufenthaltsgebiets unter der Verantwortung der entsprechenden Dienstpersonen unter Vorlage ihrer Personaldokumente.
(3) Kinder im Alter bis zu 16 Jahren, die mit ihren Eltern oder anderen Personen über die deutsche Staatsgrenze reisen, überschreiten diese aufgrund einer Eintragung des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsjahrs in deren Dienstpaß oder Reisepaß. Der Paß muß einen dem Absatz 1 entsprechenden Stempeleindruck tragen.
(4) Die deutschen Behörden und die sowjetischen Truppen vereinbaren die Grenzübergangsstellen, an denen der sichtvermerksfreie Grenzübertritt der sowjetischen Truppen, ihrer Mitglieder und deren Familienangehöriger erfolgen kann. Diese Stellen werden in einer Liste erfaßt, die bei Austausch der Ratifikationsurkunden übergeben wird. Änderungen sind einvernehmlich festzulegen.
Vertreter der sowjetischen Truppen werden an diesen Grenzübergangsstellen die deutschen Behörden bei der Paßkontrolle und der zügigen Abfertigung der Truppen, ihrer Mitglieder und deren Familienangehöriger unterstützen.
(5) Für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Aufenthaltsgebiets gelten für die Mitglieder der sowjetischen Truppen und ihre Familienangehörigen dieselben Vorschriften wie für die Einreise und den Aufenthalt anderer sowjetischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland. Soweit sich diese Personen bereits im Aufenthaltsgebiet befinden, wird die Aufenthaltsgenehmigung auf Antrag der sowjetischen Truppen von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Aufenthaltsgebiet ausgestellt.
(6) Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie ihre Familienangehörigen sind im Aufenthaltsgebiet von den deutschen Vorschriften auf dem Gebiet des Meldewesens mit Ausnahme der Meldungen in Beherbergungsstätten und Krankenhäusern befreit.
(7) Auf zu begründendes Ersuchen der deutschen Behörden erteilt die Verwaltung der sowjetischen Truppen Auskünfte über die Zugehörigkeit einer Person zu den im Aufenthaltsgebiet befindlichen sowjetischen Truppen.
Artikel 16 Zoll- und Steuervergünstigungen
(1) Die sowjetischen Truppen können ihre Ausrüstung und angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren abgabenfrei ein- und ausführen, die zu ihrer Verwendung und zur Verwendung durch Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren Familienangehörige bestimmt sind. Für diese Waren werden Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben. Die Aogabenbe-freiungen werden auch für Waren gewährt, die den sowjetischen Truppen aufgrund von Verträgen geliefert werden, die sie unmittelbar mit nicht im Aufenthaltsgebiet ansässigen Personen geschlossen haben.
(2) Von den in Absatz 1 genannten Abgaben werden auch die Waren freigestellt, die sich in Zollfreigebieten oder in einem
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besonderen Zollverkehr befinden und zur Verwendung durch die sowjetischen Truppen sowie ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige aufgrund von Verträgen geliefert werden, die eine amtliche Beschaffungsstelle der sowjetischen Truppen mit im Aufenthaltsgebiet ansässigen Personen geschlossen hat.
(3) Für Waren, die unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus dem zollrechtlich freien Verkehr geliefert werden, werden dem Lieferer von den deutschen Finanzbehörden die Abgabenbefreiungen oder -Vergütungen gewährt, die in den Zoll-und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. Bei der Lieferung versteuerten Mineralöls oder versteuerter mineralölhaltiger Waren wird dem Lieferer von den deutschen Finanzbehörden die entrichtete Mineralölsteuer vergütet.
(4) Lieferungen und sonstige Leistungen an die sowjetischen Truppen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der sowjetischen Truppen in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder Verbrauch durch die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige bestimmt sind, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch, wenn deutsche Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für die sowjetischen Truppen durchführen. Durch die Steuerbefreiung tritt der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nicht ein. Die Steuerbefreiung ist vom Lieferer bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.
(5) Die sowjetischen Truppen unterliegen nicht der Steuerpflicht aufgrund von Sachverhalten, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der sowjetischen Truppen am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der sowjetischen Truppen an ihre Mitglieder sowie an deren Familienangehörige werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen.
(6) Hängt die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder ein Familienangehöriger nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts oder des Wohnsitzes in diesem Gebiet.
(7) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige sind im Aufenthaltsgebiet von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder oder Familienangehörige vom sowjetischen Staat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf bewegliche Sachen, die den genannten Personen gehören und die sich nur deshalb im Aufenthaltsgebiet befinden, weil sich diese Personen vorübergehend dort aufhalten.
(8) Bezüge, Einkünfte und bewegliche Sachen von Mitgliedern der sowjetischen Truppen oder von deren Familienangehörigen, auf die die Regelungen der Absätze 6 oder 7 nicht anwendbar sind, unterliegen der Besteuerung nach deutschem Recht.
(9) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige gehen keiner steuerlichen Vergünstigungen verlustig, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland für sie bestehen.
(10) Im Sinne der Absätze 6 bis 9 umfassen die Ausdrücke "Mitglieder der sowjetischen Truppen" und "Familienangehörige" nur Personen, die sich ausschließlich in dieser Eigenschaft im Aufenthaltsgebiet aufhalten.
(11) Die sowjetischen Truppen treffen angemessene Maßnahmen, um Mißbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung von Vergünstigungen auf zoll- und steuerrechtlichem Gebiet ergeben können. Sie arbeiten mit den deutschen Behörden bei der Verhütung von Zoll- und Steuerzuwiderhandlungen eng zusammen. Die Zusammenarbeit umfaßt den einvernehmlichen Austausch von Informationen über festgestellte Zuwiderhandlungen sowe über Art und Umfang veräußerter Waren, die besonders
Anlaß zu Mißbräuchen bieten können. Die sowjetischen Truppen nehmen auf Ersuchen der deutschen Behörden Prüfungen vor und teilen deren Ergebnisse mit.
(12) Verfahren und Modalitäten für die in den vorstehenden Absätzen genannten Zoll- und Steuervergünstigungen sowie Fragen der Zollkontrolle sind in Anlage 3 dieses Vertrags geregelt.
Artikel 17 Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die deutschen Gerichte üben die Gerichtsbarkeit über die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige in zivil-, arbeits-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten aus, die mit ihrer Anwesenheit im Aufenthaltsgebiet zusammenhängen. Ausgenommen sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Militärverwaltung und den Mitgliedern der sowjetischen Truppen und deren Familienangehörigen oder zwischen diesen.
(2) Bei Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 wenden die deutschen Gerichte deutsches Recht an.
(3) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige haben vor deutschen Gerichten die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige.
Artikel 18 Strafgerichtsbarkeit
(1) Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegen strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten, die gegen die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige gerichtet sind, sowie strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten, die von Mitgliedern der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörigen begangen werden, der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutschland gestattet den zuständigen sowjetischen Behörden im Aufenthaltsgebiet die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Absatzes 2 dieses Artikels.
(2) Die zuständigen sowjetischen Behörden im Aufenthaltsgebiet üben die Gerichtsbarkeit aus, die ihnen nach sowjetischem Recht über die Mitglieder ihrer Truppen und deren Familienangehörige zusteht, wenn
a) sich die strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit gegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder gegen deren Familienangehörige richtet, oder
b) Mitglieder der sowjetischen Truppen strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten begehen.
(3) Die zuständigen deutschen und sowjetischen Behörden können einander ersuchen, die Gerichtsbarkeit hinsichtlich einzelner Fälle, die in den Absätzen 1 Satz 1, 2. Alternative, und 2 vorgesehen sind, zu übergeben oder zu übernehmen. Derartige Anträge werden wohlwollend geprüft.
(4) Die zuständigen deutschen Behörden und Gerichte sind verpflichtet, bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen die sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet sowie gegen ihre Mitglieder und deren Familienangehörige richten, den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 26 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zu beachten.
(5) Bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit nach diesem Vertrag wird die Todesstrafe im Aufenthaltsgebiet nicht vollstreckt; dabei werden Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 5 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte beachtet.
(6) Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach diesem Vertrag von den Gerichten einer Vertragspartei gegen ihn durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in
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einem solchen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann er nicht wegen derselben Handlung von der anderen Vertragspartei erneut vor Gericht gestellt werden. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die sowjetischen Militärbehörden ein Mitglied der sowjetischen Truppen wegen einer Handlung disziplinarisch belangen, deretwegen von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren gegen diese Person durchgeführt wurde.
(7) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige haben vor den deutschen Strafgerichten dieselben Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige oder Angehörige anderer Staaten. Dazu gehören insbesondere:
- das Recht, nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden,
- das Recht, unverzüglich in einer ihm verständlichen Sprache über die gegen ihn erhobene Beschuldigung unterrichtet zu werden,
- das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigt zu werden,
- die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers,
- das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken,
- andere Rechte, die im Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und im deutschen Verfahrensrecht vorgesehen sind.
Artikel 19 Rechtshilfe
(1) Die zuständigen deutschen und sowjetischen Gerichte und Behörden gewähren sich gegenseitig Rechts- und Verwaltungshilfe sowie Unterstützung unter Beachtung ihrer Verfassung, wenn sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 17 und 18 dieses Vertrags ausüben oder wenn Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind.
(2) Grundsätze und Einzelheiten dieser gegenseitigen Rechtsund Verwaltungshilfe sowie Unterstützung sind in Anlage 4 zu diesem Vertrag geregelt.
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten aus Liefer- und Leistungsverträgen mit der sowjetischen Militärverwaltung
(1) Entstehen Streitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen, die die Verwaltung der sowjetischen Truppen mit Auftragnehmern über Lieferungen oder sonstige Leistungen für die sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet geschlossen hat, so stellen die deutschen Behörden den sowjetischen Truppen auf deren Bitte ihre guten Dienste durch gutachtliche oder vermittelnde Tätigkeit zur Regelung der Streitigkeiten zur Verfügung.
(2) Können sich die streitenden Parteien nicht einigen, so können sie oder eine von ihnen schriftlich die deutschen Behörden um Unterstützung bei der Beilegung der Streitigkeit im Verhandlungswege ersuchen. Wird der Streit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen an die deutschen Behörden beigelegt, so kann er den deutschen Gerichten vorgelegt werden. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, können die streitenden Parteien auch ohne Einhaltung des genannten Verfahrens die deutschen Gerichte unmittelbar befassen.
(3) Auf Ersuchen der sowjetischen Behörden erheben die deutschen Behörden im Interesse der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Namen der Bundesrepublik Deutschland Klage gegen einen Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer richtet seine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, die den Rechtsstreit im Interesse der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken im eigenen Namen führt. Die Klage ist vor dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk diejenige deutsche Behörde ihren Sitz hat, die die Bundesrepublik Deutschland in dem Rechtsstreit vertritt.
(5) Für die Entscheidung über eine nach Absatz 3 oder 4 dieses Artikels erhobene Klage ist das Recht maßgebend, das die Beteiligten bei Vertragsschluß über die Lieferung oder Leistung vereinbart haben. Ist über das anzuwendende Recht keine Bestimmung getroffen worden, so gilt deutsches Recht.
(6) Die deutschen Behörden unterrichten die Verwaltung der sowjetischen Truppen über den Prozeßverlauf, konsultieren sie in jeder Lage des Verfahrens und führen den Prozeß im Einvernehmen mit ihr. Die deutschen Behörden und die Verwaltung der sowjetischen Truppen übermitteln einander rechtzeitig alle Angaben, Unterlagen und Abschriften von Schriftstücken, die für die Führung des Rechtsstreits erforderlich sind.
(7) Alle Verpflichtungen oder Rechte, die gegen oder für die Bundesrepublik Deutschland durch vollstreckbare Titel in gerichtlichen Verfahren, die sich aus diesen Streitigkeiten ergeben, festgestellt werden, gehen zu Lasten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken oder kommen dieser zugute.
(8) Kosten, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren entstehen und die nicht zu den vom Gericht festgesetzten Kosten gehören, werden von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken übernommen, wenn vor ihrer Entstehung die Zustimmung der sowjetischen Truppen vorgelegen hat.
(9) Streitigkeiten aus Leistungen der deutschen Eisenbahnen oder der Deutschen Bundespost werden nach dem in Artikel 25 dieses Vertrags vorgesehenen Verfahren beigelegt.
Artikel 21
Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern bei den sowjetischen Truppen
(1) Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Verwaltung der sowjetischen Truppen und Arbeitnehmern, die nicht zu dem in Artikel 1 Ziffern 1, 2 und 3 dieses Vertrags umschriebenen Personenkreis gehören, unterliegen dem deutschen Arbeits-, Arbeitsschutz- und Sozialversicherungsrecht.
(2) Die deutschen Behörden werden die Verwaltung der sowjetischen Truppen auf deren Ersuchen hin bei der Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie bei der Berechnung der Höhe und dem Verfahren der Auszahlung der Arbeitsentgelte unterstützen.
(3) Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Sozialversicherungsverhältnis sind die deutschen Gerichte zuständig. Ein Arbeitnehmer richtet seine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Auf Ersuchen der sowjetischen Truppen werden Klagen gegen Arbeitnehmer von der Bundesrepublik Deutschland erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechtsstreit in eigenem Namen für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Für diese Streitigkeiten ist Artikel 20 Absätze 1, 4 sowie 6 bis 8 dieses Vertrags entsprechend anwendbar.
Artikel 22
Soziale Sicherheit und Fürsorge
Auf Mitglieder der sowjetischen Truppen und auf deren Familienangehörige finden die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und Fürsorge sowie über Sozialleistungen keine Anwendung, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über Sozialversicherung hinsichtlich
1. der Versicherungspflicht im Falle einer Beschäftigung außerhalb der sowjetischen Truppen,
2. der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung,
3. der Rechte und Pflichten, die diesen Personen während eines früheren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder im Aufenthaltsgebiet entstanden sind,
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4. der Pflichten, die einem Mitglied der sowjetischen Truppen oder einem Familienangehörigen eines Mitglieds als Arbeitgeber obliegen.
Artikel 23 Schäden der Vertragsparteien
(1) Schäden, die der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken oder der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der sowjetischen Truppen entstehen, werden vorbehaltlich besonderer Bestimmungen nach den folgenden Absätzen geregelt.
(2) Schäden, die einer Vertragspartei an ihren im Aufenthaltsgebiet befindlichen Vermögenswerten durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung oder Begebenheit entstehen, für die die andere Vertragspartei verantwortlich ist, werden von der anderen Vertragspartei ersetzt.
(3) Die Vertragsparteien schließen zur Abgeltung eines Schadens jeweils eine Vereinbarung; dabei wird das deutsche Entschädigungsrecht zugrunde gelegt. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Schadensfall der Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Die verantwortliche Vertragspartei zahlt der anderen Vertragspartei die vereinbarte oder durch die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission festgesetzte Entschädigung.
Artikel 24 Haftung für die Schädigung Dritter
(1) Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen oder durch Begebenheiten verursacht werden, für die die sowjetischen Truppen verantwortlich sind, werden von deutschen Behörden nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts abgegolten, die anwendbar wären, wenn unter sonst gleichen Umständen deutsche Streitkräfte für den Schaden verantwortlich wären.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen. Absatz 1 ist auch nicht anzuwenden auf Schäden, die durch außerdienstliche Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörigen oder durch Begebenheiten verursacht werden, für die diese Personen verantwortlich sind.
(3) Die deutsche Behörde unterrichtet die sowjetischen Truppen über jeden bei ihr eingehenden Entschädigungsantrag und ersucht sie um die Übersendung einer Erklärung zu dem dienstlichen oder außerdienstlichen Charakter der in Betracht kommenden Handlung oder Unterlassung oder Begebenheit. Sie bittet um Übersendung von Informationen und Beweismitteln zu dem angegebenen schädigenden Ereignis.
(4) Soweit die deutsche Behörde eine die Zahlungspflicht der sowjetischen Truppen anerkennende Entscheidung trifft, unterrichtet sie die sowjetischen Truppen, erfüllt die Zahlungspflicht und beantragt die Erstattung der verauslagten Leistung. Die sowjetischen Truppen veranlassen im Falle ihres Einverständnisses mit der Erstattungshöhe innerhalb von drei Monaten die Erstattung. Liegt kein Einverständnis vor, wird die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission mit der Angelegenheit befaßt.
(5) Wegen eines Entschädigungsanspruchs kann eine Klage gegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vor deutschen Gerichten nicht erhoben werden. Doch hat der Anspruchsteller das Recht, wegen seines Anspruchs Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben, die den Rechtsstreit im eigenen Namen im Interesse der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken führt. Im Falle eines Rechtsstreits gelten Absätze 3 und 4 dieses Artikels entsprechend.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 dieses Artikels kann ein Antrag auf Entschädigung bei den deutschen Behörden eingereicht werden. Die deutsche Behörde legt den Antrag zusammen mit ihrem Bericht und einem Entschädigungsvorschlag den sowjetischen Truppen vor, die unverzüglich darüber entscheiden, ob
und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Entschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leisten möchten. Wird eine Entschädigung nicht angeboten oder nimmt der Antragsteller die angebotene Entschädigung nicht als volle Befriedigung seines Anspruchs an, so steht es ihm frei, seinen Anspruch gegen den Schädiger auch vor den deutschen Gerichten zu verfolgen. Ist aufgrund der Entscheidung der sowjetischen Truppen oder wegen eines in der Sache gegen den Schädiger ergangenen rechtskräftigen Urteils eine Zahlung zu leisten, so wird die Zahlungspflicht durch die sowjetischen Truppen innerhalb von drei Monaten erfüllt.
(7) Das Verfahren bei der Abgeltung von Schäden nach diesem Artikel kann in einem gesonderten Abkommen geregelt werden. Darin kann auch vereinbart werden, daß die deutschen Behörden Ansprüche der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wegen eines ihr im Aufenthaltsgebiet entstandenen Schadens für sie geltend machen und in Prozeßstandschaft für sie vor den deutschen Gerichten verfolgen soll.
Artikel 25 Gemischte Deutsch-sowjetische Kommission
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sind zügig und unabhängig voneinander auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
(2) Zum Zweck der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten wird eine Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission mit Vertretern beider Seiten gebildet, wobei die Vertragsparteien ihre Entscheidungen einvernehmlich zu treffen haben. Die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission entscheidet auf der Grundlage dieses Vertrags, ggf. unter Hinzuziehung von Experten, insbesondere:
- über die Kontrolle und eventuelle Modifikation der vereinbarten Abzugsphasen,
- über die Unterstützung und Hilfeleistung der deutschen Seite, insbesondere durch Transportunternehmen sowie durch die deutschen Streitkräfte,
- über die Auswahl der Transportarten, der Transportmittel und der Transportwege einschließlich der Sammelstellen und der Grenzübergangsstellen sowie über die Rückgabe genutzten Transportraums,
- über den Umgang mit gefährlichen Gütern einschließlich der Anwendung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen,
- über Sicherheitsvorkehrungen für den befristeten Aufenthalt und den Abzug sowjetischer Truppen,
- über Verbleib, Dokumentation und Entsorgung der Abfälle und aller nicht mehr benötigten Materialien einschließlich der Entsorgung der Liegenschaften gemäß dem deutschen Umweltrecht,
- über Probleme des Post- und Fernmeldewesens sowie der Nutzung des Funkfrequenzspektrums,
- über die Regulierung von Schäden, auch im Zusammenhang mit Unfällen und Katastrophen,
- über Versorgungsleistungen,
- über Fragen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen nach Artikel 21 dieses Vertrags,
- über den Zutritt zu den Liegenschaften und über deren Übergabe,
- über Übungs- und Ausbildungstätigkeiten,
- über andere Fragen, deren Behandlung für notwendig erachtet wird.
(3) Die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der auch die Zusammensetzung der Kommission geregelt wird. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen.
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(4) Falls die Gemische Deutsch-Sowjetische Kommission eine Frage nicht rechtzeitig zu lösen vermag, wird diese in möglichst kurzer Zeit auf diplomatischem Wege geklärt.
Artikel 26 Anlagen
Die Anlagen
- Verkehrswesen und Transportfragen während des befristeten Aufenthalts und beim Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet (Anlage 1)
- Post- und Fernmeldewesen sowie die Nutzung von Funkfrequenzen (Anlage 2)
- Verfahren und Modalitäten für Zoll- und Steuervergünstigungen sowie Fragen der Zollkontrolle (Anlage 3) und
- Gegenseitige Unterstützung, Rechts- und Verwaltungshilfe (Anlage 4)
sind Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 27 Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in ausgetauscht. Dieser Vertrag tritt am Tage des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß dieser Vertrag bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet wird.
(3) Die Vertragsparteien treffen zu gegebener Zeit eine Vereinbarung über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags.
Geschehen zu am 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
1266 Anlage 1
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Verkehrswesen und Transportfragen während des befristeten Aufenthalts und beim Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet
Beförderungsleistungen
Die deutschen Behörden stellen die Beförderung der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet mit der Eisenbahn, auf dem Wasserweg, mit Flugzeugen oder im Kraftverkehr aufgrund von Anträgen der sowjetischen Truppen sicher. Diese Anträge sind entsprechend den für die deutschen Streitkräfte geltenden Anmeldefristen bei den deutschen militärischen Verkehrsdienststellen vorzulegen. Rollendes Material im Eigentum und in ausschließlicher Nutzung der sowjetischen Truppen kann über Grenzübergangsstellen, die in einer zu vereinbarenden Liste festgelegt werden, in das Aufenthaltsgebiet eingeführt und von dort ausgeführt werden.
II.
(1) Die Bezahlung der Beförderungsleistungen für die sowjetischen Truppen, die im Aufenthaltsgebiet mit der Eisenbahn, auf dem Wasserweg, mit Flugzeugen oder im Kraftverkehr durchgeführt werden, erfolgt nach den Vorschriften und den Tarifen, die
(2) Die Abrechnungen für die Fahrten und für die Versorgung der Militärreisezüge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und damit zusammenhängende Leistungen der deutschen Eisenbahnen erfolgen zwischen den deutschen Eisenbahnen und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(1) Die Dienststellen für die militärischen Verkehrsverbindungen der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet überwachen die Durchführung der Militärtransporte für die sowjetischen Truppen und die Einhaltung der auf den deutschen Eisenbahnen und im deutschen Schiffsverkehr geltenden Regeln und Vorschriften durch die sowjetischen Truppen.
(2) Die zuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienststellen teilen den Dienststellen für die militärischen Verkehrsverbindungen der sowjetischen Truppen auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Sicherstellung und Abwicklung der Militärtransporte mit.
(3) Die Dienststellen für die militärischen Verkehrsverbindungen der sowjetischen Truppen können in Abstimmung mit den zuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienststellen erforderlichenfalls die Beladetermine, die Be- und Entladestationen und die Fahrtrouten von Kolonnen, Zügen und Transporten ändern.
(4) Die Ausstattung der Dienststellen der sowjetischen Truppen für die militärischen Verkehrsverbindungen mit Diensträumen, Fernmeldemitteln und Fahrausweisen..........
IV.
(1) Die Ausstattung der Waggons für Personenbeförderungen erfolgt nach den bei den deutschen Eisenbahnen geltenden Vorschriften.
(2) Die Beförderung von Gütern mit Lademaßüberschreitung, von Munition, Sprengstoffen und anderen gefährlichen Gütern erfolgt aufgrund der bei den deutschen Eisenbahnen geltenden Vorschriften.
(3) Die Unterhaltung und die Bedienung von Anschlußgleisen der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet erfolgt entspre-
chend den für die deutschen Streitkräfte geltenden Bestimmungen
(4) Die Bezahlung dieser Dienstleistungen erfolgt durch das Kommando der sowjetischen Truppen zu den Bedingungen, die
Transportfragen beim Abzug
V.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der sowjetischen Seite bei der Gewährleistung der angemessenen Voraussetzungen für die mit dem Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet zusammenhängenden Maßnahmen jegliche Unterstützung. Dies gilt insbesondere für die Festlegung bestimmter Marschrouten auf der Schiene und auf den Straßen, für einen reibungslosen Grenzübergang in beiden Richtungen sowie für die Abwicklung des Lufttransports.
VI.
(1) Die deutsche Seite stellt das zum Transport vorbereitete rollende Eisenbahnmaterial, die erforderlichen Materialien und Vorrichtungen zur Befestigung von Waffen und Militärtechnik, Rangierlokomotiven, Lokomotivführer, Rangierer und Be- und Entladeeinrichtungen zu den Bedingungen, die für die deutschen Streitkräfte gelten, zur Verfügung und gewährleistet im Aufenthaltsgebiet die Einhaltung des Fahrplans und die Sicherheit der Transporte der sowjetischen Truppen.
(2) Diese Aufgaben werden durch die zuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienststellen über Vertreter der Dienststellen für militärische Verkehrsverbindungen der sowjetischen Truppen abgewickelt.
VII.
Die deutschen Behörden leisten mit den Kräften ihrer zuständigen Stellen allseitige Hilfe bei der Beförderung der Kraftwagenkolonnen der sowjetischen Truppen, die aus dem Aufenthaltsgebiet auf eigener Achse abgezogen werden, vor allem bei der Regelung und Gewährleistung einer ungehinderten Durchfahrt über die Straßen des Aufenthaltsgebiets, der Bereitstellung von Rastplätzen und, falls erforderlich, bei der Organisation der Treibstoffbe-tankung.
VIII.
Der Abzug der sowjetischen Truppen kann auch auf dem Luftweg erfolgen. Verbände der Luftstreitkräfte können in geschlossener Formation abgezogen werden. Für die Durchführung der erforderlichen Flüge gilt Artikel 7 dieses Vertrags.
IX.
(1) Für den Abzug sowjetischer Truppen auf dem Seewege werden vorrangig die Seeverkehrsrouten Rostock-Kaliningrad und Mukran-Klaipeda in Anspruch genommen.
(2) Die deutsche Seite unterstützt auf Antrag der Dienststellen für militärische Verkehrsverbindungen der sowjetischen Truppen den Transport militärischer Güter über die in Frage kommenden Seehäfen.
(3) Die Durchführung bleibt besonderen Vereinbarungen der sowjetischen Truppen mit den in Betracht kommenden deutschen Unternehmen vorbehalten.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990
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x.
Die Transporte und Bewegungen sowjetischer Truppen im Verlauf ihres Abzugs aus dem Aufenthaltsgebiet erfolgen unter Berücksichtigung der Belange der Zivilbevölkerung im Aufenthaltsgebiet und unter Beachtung der deutschen Rechtsvorschriften.
XI.
Fragen im Zusammenhang mit den Transporten beim Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet werden die Vertragsparteien in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe lösen, die von der Gemischten Deutsch-sowjetischen Kommission nach Artikel 25 dieses Vertrages eingesetzt wird.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 2
Post- und Fernmeldewesen sowie die Nutzung von Funkfrequenzen
l.
(1) Die sowjetischen Truppen sind befugt, im Aufenthaltsgebiet eigene Postanstalten zu betreiben, die der Bearbeitung von Postsendungen, Telegrammen sowie Presseerzeugnissen dienen, die an die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige gerichtet sind bzw. von ihnen herrühren.
(2) Die Zustellung von Periodika und der Postsendungen für die sowjetischen Truppen aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erfolgt mit Luftfahrzeugen, über Eisenbahnverbindungen und mit Straßenfahrzeugen täglich einschließlich der Sonn-und Feiertage.
(3) Die Sonderpost unterliegt keinerlei Kontrolle beim Passieren der deutschen Staatsgrenze des Aufenthaltsgebiets sowie bei Beförderung der Post im Aufenthaltsgebiet. Jedes Transportmittel, das Sonderpost, Periodika und Postsendungen befördert, ist mit einem Sonderausweis nach sowjetischem Muster zu versehen.
II.
Nehmen die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige die Postdienste der Deutschen Bundespost in Anspruch, so gelten die für das Aufenthaltsgebiet maßgebenden jeweiligen Bedingungen.
III.
Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige benutzen die öffentlichen Telekommunikationsdienste der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes vorgesehen ist Für die Benutzung gelten die jeweiligen deutschen Vorschriften.
IV.
Die sowjetischen Truppen können auch weiterhin unverändert die Femmeldeleistungen in Anspruch nehmen, die sie vor Inkrafttreten dieses Vertrags genutzt haben.
V.
Die sowjetischen Truppen benötigen für das Errichten und Betreiben von Femmeldeanlagen außerhalb der von ihnen genutzten Liegenschaften und für Funkanlagen die Genehmigung des Bundesministers für Post und Telekommunikation. Hierfür gelten die deutschen Vorschriften.
VI.
Den sowjetischen Truppen wird die weitere unentgeltliche Benutzung der von ihnen errichteten oder instandgesetzten Übertragungswege im bisherigen Umfang gewährt. Die sowjetischen
Truppen dürfen die von ihnen errichteten oder instandgesetzten Fernmeldelinien instandhalten, sofern die darin geführten Übertragungswege ausschließlich der Versorgung der sowjetischen Truppen, ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen dienen. Instandhaltungsarbeiten außerhalb der von den sowjetischen Truppen genutzten Liegenschaften bedürfen der Zustimmung der deutschen Behörden.
VII.
Femmeldeeinrichtungen, die an Anschlüsse oder Übertragungswege des deutschen Telekommunikationsnetzes angeschaltet werden sollen, bedürfen der Zulassung. Vorhandene Femmeldeeinrichtungen, die bereits zu Vertragsbeginn betrieben werden, dürfen am deutschen Femmeldenetz unverändert weiterbetrieben werden, so lange sich keine Störungen ergeben.
VIII.
Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, nach Absprache mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation über die zu nutzenden Funkfrequenzen neue eigene Ton- und Fernsehrundfunksender für die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige zu betreiben. Bestehende Sendeeinrichtungen dieser Art können unverändert weiterbetrieben werden.
IX.
Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige können Ton- und Fernsehrundfunkempfangseinrichtungen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung betreiben.
X.
Die sowjetischen Truppen treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des deutschen Femmeldebetriebs durch Femmeldeanlagen oder andere elektrische Anlagen der Truppen zu beseitigen.
XI.
Die deutsche Seite verpflichtet sich, Störungen bei den Telekommunikationsdienstleistungen, die den sowjetischen Truppen bereitgestellt werden, unverzüglich zu beseitigen. Sie trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um absichtliche Störungen der Funkdienste der sowjetischen Truppen zu beseitigen.
XII.
Mit dem Ziel der Abstimmung der Nutzungsordnung des Frequenzbereichs und zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit der funkelektronischen Mittel bei dem Stab der sowjetischen Truppen und der deutschen Femmeldeverwaltung wird eine ständig arbeitende Arbeitsgruppe installiert.
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Anlage 3
Verfahren und Modalitäten für Zoll- und Steuervergünstigungen sowie Fragen der Zollkontrolle
i. iv.
(1) Bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, für die nach Artikel 16 Absatz 1 Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben werden, wird der deutschen Zollbehörde eine Bescheinigung nach vereinbartem Muster vorgelegt, die von den sowjetischen Truppen oder einer sonst zuständigen sowjetischen Behörde ausgestellt ist.
(2) Die Vergünstigungen nach Artikel 16 Absätze 2 bis 4 sind davon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen vom Lieferer der deutschen Finanzbehörde durch eine Bescheinigung der sowjetischen Truppen nach vereinbartem Muster (Abwicklungsschein) oder durch eine Bescheinigung der mit der Durchführung der Beschaffungen oder Baumaßnahmen betrauten deutschen Behörde nachgewiesen wird. Der Lieferer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch buchmäßig nachzuweisen. In den Aufzeichnungen muß auf den Abwicklungsschein oder die Bescheinigung der deutschen Behörde hingewiesen sein.
II.
(1) Die von den sowjetischen Truppen abgabenfrei bezogenen Waren werden an ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige zu deren privaten Gebrauch oder Verbrauch nur durch bestimmte Einrichtungen der sowjetischen Truppen oder in ihrem Dienst stehende Organisationen veräußert.
(2) Die sowjetischen Truppen können nur nach näherer Vereinbarung mit den deutschen Behörden Waren an andere Personen als ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige veräußern. Die sowjetischen Truppen übergeben dem Erwerber die Waren erst dann, wenn er eine Bescheinigung der deutschen Zollbehörde vorlegt, in der bestätigt wird, daß er alles Erforderliche mit der Zollverwaltung geregelt hat.
III.
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 16 genannten Vergünstigungen unterstehen die Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren Familienangehörige den im Aufenthaltsgebiet geltenden zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
(2) Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren Familienangehörige können außer ihrem Übersiedlungsgut und ihren privaten Kraftfahrzeugen auch andere Waren, die zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben einführen. Diese Vergünstigung gilt nicht nur für Waren, die im Eigentum dieser Personen stehen, sondern auch für Waren, die ihnen als Geschenk zugesandt oder aufgrund von Verträgen geliefert werden, die sie unmittelbar mit nicht im Aufenthaltsgebiet ansässigen Personen geschlossen haben.
(3) Mitgliedern der sowjetischen Truppen sowie deren Familienangehörigen ist die Veräußerung von zollfrei eingeführten oder sonst abgabenbegünstigt erworbenen Waren untereinander gestattet. Verfügungen zugunsten anderer Personen sind ihnen nur nach Benachrichtigung und Genehmigung der Zollbehörde und sonst zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland gestattet, soweit diese nicht Ausnahmen hiervon allgemein zugelassen haben.
Die Zollkontrolle von Ein- und Ausfuhrsendungen der sowjetischen Truppen wird von den deutschen Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durchgeführt:
a) Die Zollkontrolle von mit amtlichen Plomben oder Siegeln verschlossenen Packstücken oder für die Aufnahme von Gütern bestimmten Teilen von Beförderungsmitteln ist auf die Prüfung der amtlichen Verschlüsse beschränkt. Lediglich im Falle der Verletzung eines amtlichen Verschlusses sowie im Falle eines Mißbrauchsverdachts wird von den deutschen Zollbehörden gemeinsam mit Vertretern der sowjetischen Truppen eine Warenkontrolle durchgeführt.
b) Der Umfang der Prüfung von nicht amtlich verschlossenen Sendungen und die Art und Weise ihrer Durchführung werden durch besondere Vereinbarungen zwischen den sowjetischen Truppen und der deutschen Zollverwaltung geregelt. Bei diesen Vereinbarungen sollen die verschiedenen Arten von Sendungen, die Beförderungweise, die besondere Arbeitsweise der Truppen und alle anderen wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
Die sowjetischen Truppen können beantragen, daß die Prüfung nicht an der Grenze, sondern am Bestimmungsort der Sendung oder in seiner Nähe vorgenommen wird. In einem solchen Fall ist die deutsche Zollbehörde berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Sendung unverändert am Prüfungsort eintrifft.
c) Sendungen, die nach von den sowjetischen Truppen ausgestellten Bescheinigungen militärische Ausrüstungsgegen-
. stände oder sonstige Gegenstände enthalten, die aus Geheimhaltungsgründen Zugangsbeschränkungen unterliegen, werden auf begründeten Antrag der deutschen Zollbehörde einer Prüfung unterzogen, die durch dazu besonders bestimmte Vertreter der Truppen vorgenommen wird. Das Ergebnis der Prüfung wird der deutschen Zollbehörde mitgeteilt.
d) Sendungen, die über einen Militärflugplatz oder durch den Post- und Frachtdienst der sowjetischen Truppen ein- oder ausgeführt werden, unterliegen der Kontrolle durch die sowjetischen Truppen. Auf begründeten Antrag wird der deutschen Zollbehörde Auskunft über das Ergebnis der Zollkontrolle gegeben.
e) Eine Zollkontrolle von Verbänden und Einheiten der sowjetischen Truppen, die die deutsche Staatsgrenze aus dienstlichen Gründen überschreiten, findet nicht statt, wenn Ort und Zeit der Grenzüberschreitung der deutschen Zollbehörde vorher mitgeteilt werden oder der verantwortliche Offizier neben dem Marschbefehl eine schriftliche Erklärung darüber vorlegt, daß er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Zuwiderhandlungen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen auszuschließen.
V.
Die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 16 im einzelnen wird durch Verwaltungsabkommen mit den deutschen Finanzbehörden geregelt, wobei beide Seiten insbesondere Grundsätze festlegen, nach denen bestimmte Waren den Mitgliedern der sowjetischen Truppen sowie deren Familienangehörigen nur in begrenzten Mengen abgegeben werden.
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Anlage 4
Gegenseitige Unterstützung, Rechts- und Verwaltungshilfe
A. Allgemeines
I.
(1) Die zuständigen Behörden und Gerichte der Vertragsparteien arbeiten im Geltungsbereich des Vertrags in Angelegenheiten ihrer Gerichtsbarkeit, die mit der befristeten Anwesenheit sowjetischer Truppen im Aufenthaltsgebiet zusammenhängen, zusammen und gewähren sich gegenseitig Verwaltungs- und Rechtshilfe.
(2) Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Zustellung von Schriftstücken, die Ladung von Prozeßparteien, Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen, die Beschaffung und Sicherstellung von Beweismitteln und sonstigen Handlungen, die zur Klärung eines Sachverhalts oder zur Durchführung gerichtlicher Verfahren erforderlich sind.
II.
(1) Üben die deutschen Gerichte und Behörden die Gerichtsbarkeit aus, so gewähren ihnen die zuständigen sowjetischen Behörden Unterstützung bei Zustellungen.
(2) Bei Ladungen vor ein deutsches Gericht oder vor eine zuständige deutsche Behörde tragen die zuständigen sowjetischen Behörden für das Erscheinen der Personen Sorge, deren Anwesenheit nach deutschem Verfahrensrecht erzwingbar ist.
(3) Werden vor einem sowjetischen Gericht oder einer zuständigen sowjetischen Behörde Zeugen, Sachverständige oder andere Personen benötigt, deren Anwesenheit nach sowjetischem Verfahrensrecht erforderlich ist, so tragen die zuständigen deutschen Gerichte und Behörden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für das Erscheinen dieser Personen Sorge.
III.
(1) Die Rechte und Pflichten der Zeugen, Sachverständigen, Verletzten und anderer Personen bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, vor deren Gerichten oder zuständigen Behörden sie erscheinen.
(2) Die Gerichte und zuständigen Behörden haben darüber hinaus die Rechte zu berücksichtigen, welche Zeugen, Sachverständige, Verletzte und andere Personen vor den deutschen oder sowjetischen Gerichten oder Behörden haben würden.
IV.
Ergibt sich im Verlauf eines Zivil-, Straf- oder anderen Verfahrens einschließlich einer Vernehmung, daß ein Amtsgeheimnis einer der Vertragsparteien oder beider oder eine Information, die der Sicherheit einer der Vertragsparteien oder beider schaden würde, preisgegeben werden könnte, so holt das Gericht oder die Behörde vorher die schriftliche Einwilligung der betroffenen Behörde dazu ein, ob das Amtsgeheimnis oder die Information zum Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gemacht werden darf. Erhebt die zuständige Behörde hiergegen Einwendungen, so schließt das Gericht oder die zuständige Behörde die Öffentlichkeit aus und trifft alle in ihrer Kompetenz stehenden Maßnahmen zur Verhütung der Preisgabe des Amtsgeheimnisses oder der Information. Hierdurch dürfen die verfassungsmäßigen Rechte einer Verfahrenspartei nicht verletzt werden.
V.
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei beim Austausch der Ratifikationsurkunden, welche Behörden für
die Entgegennahme und Übermittlung von Ersuchen um Unterstützung und Verwaltungs- und Rechtshilfe und sonstigen nach diesem Vertrag vorgesehenen Mitteilungen zuständig sind.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei unverzüglich Änderungen der zuständigen Behörden im Sinne von Absatz 1.
(3) Meinungsverschiedenheiten über die Gerichtsbarkeit und die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit werden von der Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission nach Artikel 25 dieses Vertrags behandelt.
VI.
(1) Die deutschen und sowjetischen Gerichte und zuständigen Behörden bedienen sich im Verkehr untereinander der deutschen oder russischen Sprache.
(2) Beim Austausch der Ratifikationsurkunden erklären die Vertragsparteien, welchen Ersuchen und Unterlagen bei deren Übermittlung eine Übersetzung in die deutsche oder russische Sprache beizufügen ist.
VII.
Für die Erledigung von Ersuchen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die ersuchte Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von der ersuchenden Vertragspartei die Erstattung von Auslagen zu verlangen, die dadurch entstanden sind, daß an Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher nach den innerstaatlichen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei Entschädigungen gezahlt worden sind.
B. Rechtshilfe In Zivil- und Verwaltungsrechtssachen
VIII.
(1) Eine Klageschrift oder eine andere Schrift oder gerichtliche Verfügung, die ein nichtstrafrechtliches Verfahren vor einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde einleitet, fördert oder abschließt, wird Mitgliedern der sowjetischen Truppen und ihren Familienangehörigen über eine zuständige sowjetische Behörde im Sinne von V. Absatz 1 zugestellt.
(2) Die zuständige sowjetische Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang jedes Zustellungsersuchens, das ihr von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde übermittelt wird.
Die Zustellung ist bewirkt, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Zustellungsempfänger von der zuständigen sowjetischen Behörde übergeben ist. Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde erhält unverzüglich eine Bestätigung über die vollzogene Zustellung.
(3) Hat das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde binnen 21 Tagen, gerechnet vom Ausstellungsdatum der Eingangsbestätigung durch die zuständige sowjetischen Behörde an, weder eine Bestätigung über die vollzogene Zustellung nach Absatz 2 noch eine Mitteilung darüber erhalten, daß die Zustellung nicht erfolgen konnte, so übermittelt das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde der zuständigen sowjetischen Behörde eine weitere Ausfertigung des Zustellungsersuchens mit der Ankündigung, daß sieben Tage nach Eingang bei ihr die Zustellung als bewirkt gilt. Mit Ablauf der Frist von sieben Tagen gilt die Zustellung als bewirkt, wenn nicht die zuständige sowjetische Behörde vor Ablauf der Fristen mitteilt, daß sie die Zustellung nicht durchführen konnte. Die zuständige sowjetische Behörde kann Fristverlängerung beantragen.
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(4) Die deutschen Gerichte und Behörden können Zustellungen an Mitglieder der sowjetischen Truppen und an Familienangehörige nicht durch öffentliche Zustellung bewirken.
(5) Für die Zustellung von Verwaltungsbescheiden und anderen Schriftstücken des Verfahrens bei einer Verwaltungsbehörde gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
IX.
Sind Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige vorübergehend aus begründetem Anlaß in nicht-strafrechtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt sind, am Erscheinen verhindert, so dürfen ihnen hieraus keine Nachteile entstehen.
X.
(1) Rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden in nicht-strafrechtlichen Verfahren, die gegen Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige ergehen, werden von den sowjetischen Behörden anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur verweigert werden, wenn
a) es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt und den Betroffenen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist oder
b) die Entscheidung im Widerspruch zu einer zuvor von sowjetischen Gerichten oder Behörden erlassenen rechtskräftigen Entscheidung steht.
(2) Entscheidung im Sinne von Absatz 1 ist jede von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde erlassene Entscheidung in einer nicht-strafrechtlichen Angelegenheit ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Bescheid einschließlich des in einem Strafverfahren ausgesprochenen Schadensersatzes.
XI.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden erfolgt nach deutschem Recht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die zuständigen sowjetischen Behörden gewähren bei der Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen in nicht-strafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden jegliche Unterstützung.
(3) Bei der Zwangsvollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung in nicht-strafrechtlichen Verfahren kann eine Haft gegen Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige von deutschen Gerichten und Behörden nicht angeordnet werden.
(4) Ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden innerhalb einer den sowjetischen Truppen zugewiesenen Liegenschaft durchzuführen, so wird sie durch den deutschen Vollstrek-kungsbeamten im Beisein eines Vertreters der zuständigen sowjetischen Behörden vollzogen.
(5) Bezüge eines Mitglieds der sowjetischen Truppen unterliegen nur insoweit der Pfändung auf Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde, als das sowjetische Recht dies gestattet.
(6) Soll aus einer rechtskräftigen Entscheidung deutscher Gerichte oder Behörden wegen einer Forderung eines Dritten gegen eine Person vollstreckt werden, der ihrerseits ein Anspruch gegen die Verwaltung der sowjetischen Truppen aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen zusteht, so überweist die Verwaltung der sowjetischen Truppen auf Ersuchen eines Vollstreckungsorgans den entsprechenden Betrag an die Gerichtskasse. Die Überweisung befreit die Verwaltung der sowjetischen Truppen in Höhe des überwiesenen Betrags von ihrer Verpflichtung gegenüber dieser Person.
C. Rechtshilfe In Strafsachen
XII.
Die zuständigen deutschen und sowjetischen Behörden unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über ihnen bekanntgewordene strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten, bei denen der Verdacht besteht, daß sie von einem Mitglied der sowjetischen Truppen oder einem Familienangehörigen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind. Sie teilen zugleich mit, ob sie beabsichtigen, die Strafgerichtsbarkeit auszuüben. Die zuständige deutsche oder sowjetische Behörde, die die Gerichtsbarkeit ausübt, unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über die von ihr getroffenen Maßnahmen, Ort und Zeit einer Hauptverhandlung sowie über Stand und Ergebnis des Verfahrens.
XIII.
Die zuständigen deutschen und sowjetischen Gerichte und Behörden unterstützen sich bei der Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln einschließlich der Beschlagnahme und der Aushändigung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang stehen. Sie unterstützen sich ferner gegenseitig bei der Festnahme und Übergabe von Personen an Gerichte und Behörden, die die Gerichtsbarkeit nach Artikel 18 dieses Vertrags ausüben.
XIV.
(1) Verfahrenshandlungen innerhalb der den sowjetischen Truppen zugewiesenen Liegenschaften im Sinne des Artikels 1 Ziffer 6 dieses Vertrags oder in bezug auf Postsendungen, die von sowjetischen Militäreinheiten übersandt oder empfangen werden, können die zuständigen deutschen Behörden mit Einverständnis der zuständigen sowjetischen Behörden vornehmen.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden werden in Absatz 1 genannte Handlungen von den sowjetischen zuständigen Behörden im Wege der Verwaltungs- und Rechtshilfe vorgenommen.
(3) Die Verhaftung eines Mitglieds der sowjetischen Truppen oder eines Familienangehörigen nimmt innerhalb der den sowjetischen Truppen zugewiesenen Liegenschaften der Militärstaatsanwalt der sowjetischen Truppen aufgrund eines Beschlusses eines deutschen Richters oder einer Anordnung des Staatsanwalts vor; der Haftbefehl muß Angaben zum Sachverhalt enthalten.
(4) Die zuständigen deutschen Behörden unterrichten die zuständigen sowjetischen Behörden in allen anderen Fällen unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds der sowjetischen Truppen oder eines Familienangehörigen.
XV.
Erhalten die zuständigen sowjetischen Behörden Kenntnis von einer Straftat, die sich gegen die im Aufenthaltsgebiet befindlichen sowjetischen Truppen, gegen ihre Mitglieder oder gegen deren Familienangehörige richtet und die von einer Person begangen wurde, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehört, so
a) setzen sie die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich hiervon in Kenntnis;
b) unternehmen sie am Tatort bis zum Eintreffen eines Vertreters der zuständigen deutschen Behörden die erforderlichen Schritte, um die Spuren und Beweise der Straftat zu sichern und erforderlichenfalls die Person, welche die Straftat begangen hat, festzustellen;
c) können sie den Verdächtigen festhalten, sofern er am Tatort ertappt wurde, Fluchtgefahr besteht und sich kein Vertreter der zuständigen deutschen Behörden am Ort befindet; die festgehaltene Person wird der zuständigen deutschen Behörde unverzüglich übergeben.
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XVI.
(1) Üben die deutschen Behörden Strafgerichtsbarkeit über ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder einen Familienangehörigen aus, so hat ein Vertreter der zuständigen sowjetischen Behörde das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Auf Ersuchen der zuständigen sowjetischen Behörde hat ihr Vertreter das Recht, Verfahrensunterlagen einzusehen sowie bei Vernehmungen oder anderen Verfahrenshandlungen anwesend zu sein, wenn die deutschen Verfahrensvorschriften dies gestatten.
(2) Ist der Beschuldigte auf freiem Fuß, so ergreifen die zuständigen sowjetischen Behörden alle möglichen Maßnahmen, um sein Erscheinen auf Vorladung der zuständigen deutschen Behörden sicherzustellen.
(3) Auf Antrag oder im Einverständnis des Beschuldigten kann das Gericht nach Maßgabe des deutschen Strafverfahrensrechts einen sowjetischen Rechtsanwalt als Verteidiger zulassen.
(4) Üben die zuständigen sowjetischen Behörden die Strafgerichtsbarkeit über ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder einen Familienangehörigen aus, so hat der zuständige deutsche Staatsanwalt oder ein Vertreter der deutschen Behörden das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein, wenn sich die Straftat nicht ausschließlich gegen die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige richtet. In diesen Fällen hat der zuständige deutsche Staatsanwalt oder ein Vertreter der deutschen Behörden das Recht, Verfahrensunterlagen einzusehen, sowie bei Vernehmungen und anderen Verfahrenshandlungen anwesend zu sein, wenn die sowjetischen Verfahrensvorschriften dies gestatten.
XVII.
(1) In den Fällen, in denen deutsche Behörden die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam an einem Mitglied der sowjetischen Truppen oder einem Familienangehörigen den deutschen Behörden zu. In den Fällen, in denen die sowjetischen Behörden die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam diesen Behörden zu.
(2) Befindet sich ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder ein Familienangehöriger in Untersuchungs- oder Strafhaft, so gestatten die deutschen Behörden auf Ersuchen einem Vertreter der sowjetischen Behörden den Besuch, sofern die Verfahrensvorschriften dies zulassen.
XVIII.
(1) Urteile und Entscheidungen, welche von deutschen Gerichten und anderen zuständigen deutschen Behörden in Verfahren, die in die deutsche Gerichtsbarkeit fallen, gegen ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige erlassen wurden, werden von deutschen Behörden vollstreckt; die sowjetischen Behörden sind verpflichtet, hierbei behilflich zu sein. Insbesondere sind im Falle der Rechtskraft eines auf Freiheitsentzug ohne Bewährung lautenden Urteils die sowjetischen Behörden verpflichtet, den Verurteilten festzunehmen und ihn den zuständigen deutschen Behörden zu übergeben.
(2) Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige, die von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sind, dürfen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor Verbüßung der Strafe nicht verlassen.
(3) Auf Ersuchen oder mit Einverständnis der zuständigen sowjetischen Behörden und unter der Voraussetzung, daß der rechtskräftig Verurteilte zu Protokoll eines Richters zustimmt, kann die zuständige deutsche Behörde die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe, die ein deutsches Gericht gegen ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige verhängt hat, den sowjetischen Behörden entsprechend den geltenden Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Vollstreckung werden durch Notenwechsel vereinbart.
(4) Strafurteile von sowjetischen Gerichten werden im Aufenthaltsgebiet nicht vollstreckt. Dies gilt nicht für Strafurteile, in denen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt wurde.