Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1998  Nr. 32 vom 02.09.1998  - Seite 1810 bis 1962 - Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits 1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits Vom 25. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 26. Februar 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 96 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1811 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits, und das Königreich Marokko, im folgenden "Marokko" genannt, andererseits, in Anbetracht der auf historischen Bindungen und gemeinsamen Werten beruhenden Nähe und gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko, in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und Marokko diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, in Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, in Anbetracht der im Laufe der letzten Jahre in Europa und in Marokko verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwick- lungen und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand im gesamten Raum Europa-Mittelmeer, in Anbetracht der bedeutenden Fortschritte Marokkos und des marokkanischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die marokkanische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken, eingedenk einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander, in dem Wunsch, die Ziele ihrer Assoziation durch Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens voll und ganz zu erreichen, um so zu einer Annäherung des Niveaus der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft und im Königreich Marokko zu gelangen, eingedenk der auf Gegenseitigkeit der Interessen, beiderseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruhenden Bedeutung dieses Abkommens, in dem Wunsch, eine politische Konzertierung bei bilateralen und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und zu vertiefen, unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Marokko umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um soziale Entwicklung zu gewähren, in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Marokkos für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde, in dem Wunsch, eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen, in der Überzeugung, daß dieses Abkommen einen günstigen Rahmen für die volle Entfaltung einer Partnerschaft darstellt, die nach einer von der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko gemeinsam getroffenen historischen Entscheidung auf der Privatinitiative beruht, und daß es ein günstiges Klima für den Ausbau ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und für Investitionen schaffen wird, die ein unerläßlicher Faktor für die Unterstützung der wirtschaftlichen Umgestaltung und der technologischen Modernisierung sind - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieses Abkommens ist es, - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen; 1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 - die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs festzulegen; - den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener Wirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohlstand Marokkos und des marokkanischen Volkes zu begünstigen; - die Integration der Maghreb-Länder durch Begünstigung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen Marokko und den Ländern der Region zu fördern; - die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen zu fördern. Artikel 2 Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet die Innen- und die Außenpolitik der Gemeinschaft und Marokkos und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Titel I Politischer Dialog Artikel 3 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Toleranz zwischen Kulturen führen. (2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere a) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern; b) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; c) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Maghreb beitragen; d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen. Artikel 4 Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb, sicherzustellen. Artikel 5 Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, insbesondere a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; b) auf der Ebene hoher Beamter, die Marokko einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten; c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbesondere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomatischen Vertretern in Drittländern; d) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensivierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können. Titel II Freier Warenverkehr Artikel 6 In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Marokko gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt sind (im folgenden "GATT" genannt), schrittweise eine Freihandelszone. Kapitel I Gewerbliche Waren Artikel 7 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Marokkos, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren. Artikel 8 Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. Artikel 9 Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden. Artikel 10 (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten Ursprungswaren Marokkos eine landwirtschaftliche Komponente beibehält. Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische Zollsätze, die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen Komponente ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Marokko bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung. (3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung. Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1813 (4) Für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 2 für die Waren des Anhangs 3 vorgesehenen Bestimmungen. Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen. (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. (6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt. Artikel 11 (1) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 3,4 und 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 4 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zolloder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der für Anhang 4 geltende Zeitplan einvernehmlich vom Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifikation des Antrags Marokkos auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so kann Marokko den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. (5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird. (6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5 genannten Ausgangssatzes. (7) Marokko teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit. Artikel 12 (1) Marokko verpflichtet sich, die am 1. Juli 1995 angewandten Referenzpreise für die in Anhang 5 aufgeführten Waren spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu beseitigen. Für Textilwaren und Bekleidung, für die Referenzpreise gelten, werden diese schrittweise binnen drei Jahren abgebaut. Während des Abbaus dieser Referenzpreise wird den Ursprungswaren der Gemeinschaft eine Präferenz von mindestens 25 v. H. gegenüber den von Marokko erga omnes angewandten Referenzpreisen gesichert. Kann diese Präferenz nicht aufrechterhalten werden, so senkt Marokko die Zölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft. Diese Senkung darf nicht weniger als 5 v. H. der zum Zeitpunkt der Senkung geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung betragen. Sehen die Verpflichtungen Marokkos im Rahmen des GATT eine kürzere Frist für die Beseitigung der Referenzeinfuhrpreise vor, so gilt diese. (2) Artikel 11 findet unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen keine Anwendung auf die in Anhang 6 Listen 1 und 2 aufgeführten Waren. a) Auf die Waren der Liste 1 findet Artikel 19 Absatz 2 erst nach Ablauf der Übergangszeit Anwendung. Der Assoziationsrat kann jedoch beschließen, daß sie vor diesem Zeitpunkt anwendbar sind. b) Die Regelung für die Waren der Listen 1 und 2 wird vom Assoziationsrat drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.* Bei dieser Überprüfung legt der Assoziationsrat den Zeitplan für den Zollabbau für die Waren des Anhangs 6 fest, mit Ausnahme der Waren der Unterposition 6309 00. Artikel 13 Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle. Artikel 14 (1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von Marokko in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen werden. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft. 1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind. Marokko unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen übermittelt Marokko dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen. (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuß Marokko ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen. Kapitel II Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse Artikel 15 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für tlie in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Marokkos. Artikel 16 Die Gemeinschaft und Marokko nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor. Artikel 17 (1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 beziehungsweise des Protokolls Nr. 2. (2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Marokko die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3. Artikel 18 (1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Marokko die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Marokko im Einklang mit dem in Artikel 16 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Marokko im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen. Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 19 (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt. (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (3) Die Gemeinschaft und Marokko wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an. Artikel 20 (1) Führen die Gemeinschaft oder Marokko als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder erweitem sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern. Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen. (2) Ändern die Gemeinschaft oder Marokko gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist. (3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assoziationsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung statt. Artikel 21 Für Ursprungswaren Marokkos gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln. Artikel 22 (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen. (2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 23 (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken. (2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen -Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Marokkos Rechnung getragen wird. Artikel 24 Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 25 Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1815 - in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 26 Führt die Befolgung des Artikels 19 Absatz 3 i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Artikel 27 (1) Legt die Gemeinschaft oder Marokko für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit. (2) Die Gemeinschaft oder Marokko stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: a) Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. b) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken. c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert. Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Marokko, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Artikel 28 Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 29 Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt. Artikel 30 Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien. Titel III Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr Artikel 31 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen. (2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus. Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend "GATS" genannt), insbesondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt ist. (3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals geprüft. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 prüft der Assoziationsrat ab Inkrafttreten dieses Abkommens den internationalen Seeverkehrssektor mit dem Ziel, die am besten geeigneten Liberalisierungsmaßnahmen zu empfehlen. Der Assoziationsrat berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Verhandlungen, die in diesem Bereich im Rahmen des GATS nach Abschluß der Uruguay-Runde geführt werden. Artikel 32 (1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt. 1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 (2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meistbegünstigung nicht für a) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen Maßnahmen; b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel gewährt werden. Titel IV Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen Kapitel I Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 33 Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Artikel 34 (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften in Marokko, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. (2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 35 Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Marokkos kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Voraussetzungen des GATT und gemäß den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft oder Marokko unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Kapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen Artikel 36 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben. (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c und den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt. (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Marokko gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Marokko den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Während dieses Zeitraums kann Marokko ausnahmsweise für die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern - diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führen, - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden, - das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Marokko verbunden ist. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Marokkos, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist. b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel II genannten Waren - findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung; - werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates. (6) Wenn die Gemeinschaft oder Marokko der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und - wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schädigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1817 kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus. Artikel 37 Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Marokko alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Marokkos ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 38 Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die*den Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen. Artikel 39 (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird von den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden. Artikel 40 (1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in Marokko die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern. (2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 41 (1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum Ziel. (2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von Absatz 1. Titel V Wirtschaftliche Zusammenarbeit Artikel 42 Ziele (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstärken. (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorgehen Marokkos im Hinblick auf eine langfristig tragbare wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen. Artikel 43 Geltungsbereich (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der gesamten marokkanischen Wirtschaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Marokko und der Gemeinschaft betroffen sind. (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, die die Annäherung der marokkanischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche. (3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-Län-dern beitragen können. (4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts. (5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest. Artikel 44 Mittel und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makroökonomischen Politik; b) Informationsaustausch und Kommunikation; c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen; d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen; e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften. Artikel 45 Regionale Zusammenarbeit Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländem; b) Umweltschutz; c) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen; d) wissenschaftliche und technologische Forschung; e) Kultur; f) Zoll; g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer oder aufeinander abgestimmter Programme und Politiken. 1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Artikel 46 Bildung und Ausbildung Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungsund Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung, erheblich verbessert werden kann; b) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und Berufsausbildung; c) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen. Artikel 47 Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien, insbesondere durch - den Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen; - die Beteiligung Marokkos an den Netzen der dezentralen Kooperation; - die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und Forschung; b) Ausbau der Forschungskapazitäten Marokkos; c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von neuen Technologien und Know-how; d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen. Artikel 48 Umwelt Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umweltzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen: a) Qualität der Böden und Gewässer; b) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriellen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle); c) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung. Artikel 49 Industrielle Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen Kooperation; b) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des privaten Sektors Marokkos um Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft; c) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Auslandsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren; d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials Marokkos durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung; e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen. Artikel 50 Investitionsförderung und Investitionsschutz Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgendes verwirklicht: a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu informieren; b) Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von Investitionen, gegebenenfalls durch den Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten. Artikel 51 Zusammenarbeit im Bereich der Normung und der Konformitätsprüfung Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgendes an: a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und Konformitätsprüfung; b) die Anhebung des Niveaus der marokkanischen Laboratorien im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung; c) den Ausbau der marokkanischen Strukturen, die für das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und die Qualitätssicherung zuständig sind. Artikel 52 Rechtsangleichung Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Marokko bei der Anglei-chung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung zu leisten. Artikel 53 Finanzdienstleistungen Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln und Normen, unter anderem um a) den Finanzsektor Marokkos zu stärken und umzustrukturieren; b) die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle Marokkos zu verbessern. Artikel 54 Landwirtschaft und Fischerei Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermarktungssysteme; b) Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Absatzmärkte; c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzenschutz und Anbaumethoden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1819 Artikel 55 Verkehr Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen transeuropäischen Verbindungen; b) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnormen wie in der Gemeinschaft; c) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multimodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag; d) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit auf der Straße und auf See und für den multimodalen Transit sowie der Verwaltung der Häfen und Flughäfen, des Seeverkehrs, des Luftverkehrs und der Eisenbahn. Artikel 56 Telekommunikation und Informationstechnologie Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor allem auf a) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation; b) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien; c) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (diensteintegrierende digitale Netze [ISDN], elektronischer Datenaustausch [EDI]); d) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen. Artikel 57 Energie Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich insbesondere auf a) erneuerbare Energien; b) die Förderung der Energieeinsparung; c) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Vertragsparteien; d) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft. Artikel 58 Fremdenverkehr Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenverkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Berufen des Hotelgewerbes; b) Entwicklung des Marketings; c) Ankurbelung des Jugendtourismus. Artikel 59 Zusammenarbeit im Zollwesen (1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und betrifft insbesondere a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren; b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Marokkos. (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5. Artikel 60 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen. Artikel 61 Geldwäsche (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind. Artikel 62 Drogenbekämpfung (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psy-chotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels damit; b) Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte. (2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung. An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Regierung des Königreichs Marokko und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen. (3) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche: a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung von Drogenabhängigen; b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung; c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind; d) Ausarbeitung und Durchführung von alternativen Entwicklungsprogrammen für Gebiete, in denen widerrechtlich narkotische Pflanzen angebaut werden. 1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Artikel 63 Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen fest. Artikel 66 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten. Titel VI Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich Kapitel I Bestimmungen über die Arbeitskräfte Artikel 67 (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze. (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-tungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet. Artikel 64 (1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entloh-nungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. (3) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung. Artikel 65 (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt. Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind. Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrags vorsieht, in anderer Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses Abkommens. (2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäfti-gungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet. (3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen. (4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Marokko zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunabhängigen Sonderleistungen. (5) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1,3 und 4 vorgesehenen entspricht. Artikel 68 Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der marokkanischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen. Kapitel II Dialog im sozialen Bereich Artikel 69 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind. (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig sind. (3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusammenhang mit a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer, b) der Migration, c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes verstoßen, d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierungen. Artikel 70 Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann. Kapitel III Maßnahmen der Zusammenarbeit im sozialen Bereich Artikel 71 (1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind. In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen vorgesehen: a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1821 b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden; c) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Marokkos; d) Ausarbeitung und Ausbau der marokkanischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit; f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung; g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und marokkanischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz zu fördern. Artikel 72 Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden. Artikel 73 Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 3 beauftragt. Kapitel IV Zusammenarbeit im kulturellen Bereich Artikel 74 (1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen. (2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -Programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Vertragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Marokko ausgedehnt werden können. Titel VII Finanzielle Zusammenarbeit Artikel 75 Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Marokkos nach geeigneten Modalitäten und mit entsprechenden Finanzmitteln verwirklicht. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest. Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere auf - die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft; - die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen; - die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten; - die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Einführung einer Freihandelszone auf die marokkanische Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Modernisierung und Umstellung der Industrie; - flankierende sozialpolitische Maßnahmen. Artikel 76 Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der marokkanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unterstützung der Strukturpolitik Marokkos geeignet sind, die die allgemeine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte, die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat. Artikel 77 Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko im Rahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. Titel VIII Bestimmungen über die Organe, allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 78 Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 79 (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung des Königreichs Marokko andererseits. (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung des Königreichs Marokko nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Artikel 80 Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. 1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Artikel 81 (1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist. (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen. Artikel 82 (1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung des Königreichs Marokko andererseits. (2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko. Der Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko. Artikel 83 Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung. Artikel 84 Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen. Artikel 85 Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen des Königreichs Marokko sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und der entsprechenden Einrichtung des Königreichs Marokko zu erleichtern. Artikel 86 (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen. (3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind. (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 87 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen, a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 88 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen - bewirken die vom Königreich Marokko gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften; - bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber dem Königreich Marokko angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen marokkanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Artikel 89 Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß - die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; - eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll; - eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 90 (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Artikel 91 Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist. Artikel 92 Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Marokko andererseits. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1823 Artikel 93 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 94 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Marokko andererseits. Artikel 95 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni- scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 96 (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Königreich Marokko, die am 25. April 1976 in Rabat unterzeichnet wurden. 1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Liste der Anhänge Anhang 1 In Artikel 10 Absatz 1 genannte Waren Anhang 2 In Artikel 10 Absatz 2 genannte Waren Anhang 3 In Artikel 11 Absatz 2 genannte Waren Anhang 4 In Artikel 11 Absatz 3 genannte Waren Anhang 5 In Artikel 12 Absatz 1 genannte Waren Anhang 6 In Artikel 12 Absatz 2 genannte Waren Anhang 7 über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1825 Anhang 1 In Artikel 10 Absatz 1 genannte Waren KN-Code Warenbezeichnung 0403 0403 10 51 0403 10 53 0403 10 59 0403 10 91 0403 10 93 0403 10 99 0403 90 71 0403 90 73 0403 90 79 0403 90 91 0403 90 93 0403 90 99 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: - Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: -------1,5 GHT oder weniger -------mehr als 1,5 bis 27 GHT -------mehr als 27 GHT -------anderer, mit einem Milchfettgehalt von: -------3 GHT oder weniger -------mehr als 3 bis 6 GHT -------mehr als 6 GHT - andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: -------1,5 GHT oder weniger -------mehr als 1,5 bis 27 GHT -------mehr als 27 GHT - - andere, mit einem Milchfettgehalt von: -------3 GHT oder weniger -------mehr als 3 bis 6 GHT -------mehr als 6 GHT 0710 40 00 0711 90 30 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet 1517 1517 10 10 1517 90 10 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1702 50 00 Chemisch reine Fructose 1704 1704 10 11 1704 10 19 1704 10 91 1704 10 99 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: " " - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: -------in Streifen -------andere - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr: -------in Streifen -------andere 1704 90 30 1704 90 51 - weiße Schokolade - andere: - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr 1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 KN-Code Warenbezeichnung 1704 90 55 1704 90 61 1704 90 65 1704 90 71 1704 90 75 1704 90 81 1704 90 99 Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen Dragees andere: - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren - Hartkaramellen, auch gefüllt - Weichkaramellen - andere: ---Komprimate --- andere 1806 1806 10 15 1806 10 20 1806 10 30 1806 10 90 1806 20 10 1806 20 30 1806 20 50 1806 20 70 1806 20 80 1806 20 95 1806 31 00 1806 32 10 1806 32 90 1806 90 11 1806 90 19 1806 90 31 1806 90 39 1806 90 50 1806 90 60 1806 90 70 1806 90 90 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: - keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT - andere: - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr - chocolate milk crumb genannte Zubereitungen -- Kakaoglasur - andere - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: -- gefüllt - - nicht gefüllt: -------mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen - andere - andere: - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: -------Pralinen, auch gefüllt: ---------alkoholhaltig ---------andere -------andere: ---------gefüllt ---------nicht gefüllt - - kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zucker- austauschstoffen - kakaohaltige Brotaufstriche - - kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken -- andere 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1827 KN-Code Warenbezeichnung 1901 10 1901 20 1901 90 11 1901 90 19 1901 90 99 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 - Malzextrakt: - - mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr - anderer - andere 1902 1902 11 1902 19 10 1902 19 90 1902 20 91 1902 20 99 1902 30 10 1902 30 90 1902 40 10 1902 40 90 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet: - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: - Eier enthaltend - weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend - andere - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): - gekocht - andere - andere Teigwaren: -- getrocknet -- andere - Couscous: - nicht zubereitet - anderer 1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1904 1904 10 10 1904 10 30 1904 10 90 1904 20 10 1904 90 10 1904 90 90 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet: - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt: - auf der Grundlage von Mais - - auf der Grundlage von Reis -- andere - Zubereitung nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken - andere: -- Reis - andere 1905 1905 10 00 1905 20 10 1905 20 30 1905 20 90 1905 30 11 1905 30 19 1905 30 30 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: - Knäckebrot - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren: - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: - ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: -------in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger -------andere - andere: -------Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: ---------mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr ---------andere 1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 KN-Code Warenbezeichnung 1905 30 51 1905 30 59 1905 30 91 1905 30 99 1905 40 10 1905 40 90 1905 90 10 1905 90 20 1905 90 30 1905 90 40 1905 90 45 1905 90 55 1905 90 60 1905 90 90 ------------Doppelkekse mit Füllung ------------andere -- Waffeln: -------gesalzen, auch gefüllt -------andere - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: -- Zwieback - andere - - ungesäuertes Brot (Matzen) -- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren -- andere: -------Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zucker oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger -------Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT -------Kekse und ähnliches Kleingebäck -------extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert -- andere: ------- gesüßt ------- andere 2001 90 30 2001 90 40 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht 2004 10 91 2004 90 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 2005 20 10 2005 80 00 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 2008 99 85 2008 99 91 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol 2101 12 98 2101 20 98 2101 30 19 2101 30 99 - andere - andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien 2102 10 31 2102 10 39 - Backhefen, getrocknet - andere Backhefen 2105 2105 00 10 2105 00 91 2105 00 99 Speiseeis, auch kakaohaltig: - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT: - mit einem Gehalt an Milchfett von: - - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT - - 7 GHT oder mehr Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1829 KN-Code Warenbezeichnung 2106 2106 10 80 2106 90 10 2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere - "Käsefondue" genannte Zubereitungen - Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: -- andere 2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 Nicntalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404: - andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: - - weniger als 0,2 GHT - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT - - 2 GHT oder mehr 2905 43 00 2905 44 11 2905 44 19 2905 44 91 2905 44 99 Mannit D-Glucitol (Sorbit): - in wäßriger Lösung: - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger -- anderer - anderer: - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger -- anderer 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime 3505 10 10 3505 10 90 3505 20 - Dextrine und andere modifizierte Stärken: — Dextrine -- andere modifizierte Stärken: -------andere Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 3824 60 11 3824 60 19 3824 60 91 3824 60 99 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 - in wäßriger Lösung: - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol -- anderer - anderer: - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol -- anderer 1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Anhang 2 In Artikel 10 Absatz 2 genannte Waren Liste 1*) KN-Code Warenbezeichnung Kontingent (in t) 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 127 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 447 1902 11 1902 19 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-loni; Couscous, auch zubereitet: Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet 3 050 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 208 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 766 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 190 2203 0001 2203 0009 Bier aus Malz: in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 I oder weniger 1 339 *) Waren, für die Marokko nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente für 4 Jahre aufrechterhält. Nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dürfen während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1831 Liste 2 KN-Code Warenbezeichnung 0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole 1520 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1702 50 00 Chemisch reine Fructose 1702 90 10 Chemisch reine Maltose 1901 ausgenommen 1901 90 11 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Kömern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2001 90 30 Zuckermais, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht 2004 90 10 Zuckermais, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06 1904 20 10 Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken 1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Liste 3 KN-Code Warenbezeichnung 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 1518 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen 1904 20 10 00 CO O) c (0 £ C < 0)0)mo)0)CDino)ooincDocDina) r(\IO)0)T-(\|(J)0)0)nolO)OlT-0)01 oooo->-ooo CDOOOOOOOi-0)0)00000)0)0)0)OOOOOOOOOOOOOCDOÖOOOOO i-Nno)n*^ifl(0(0<ooiO)0)0)----t\iO)0)0)i-0)0)0)T-Nto^(DO)>-ST-wn^ifi CO n CO CO •* o o o o o O) O) O) O) O) cd cd oooooooooooo O 00 O) O) O) O) O) o o o o o o o T-COOi— C0CDC0CDOOOO •«—•>— t— CDCDO)0)0)0— •>-¦ ¦»— oooooooo _ _ _ •»-t-t-t-t-t-OCDt-CMCOCOCD T-rT-i-T-T-T-rNNNMN« 0^-0)00 _. _ _. _. _. _- .ffio>o)0)0)S)(})0)0)aa)ffiO)a)0)a)0)aiO)0)Oi(iioio)0)0)0)ffiO)0)0)0)0)0)0)0)0)0)0)0)a)0)0)0)0)0)Q)0) nrtrtconnnnnconnnnnononnonnnnnnwnntonnwnnnnnnoonnnnnnnnonrttow 0 .O E CD 4-< Q. 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September 1998 HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code 87032210* 87043290 ausg. 902830 87032220/31/39 8704329059/99 90289019 87032281789* 87049090 90289090 87032310*/ 8705 ausg. 9401 41749* 8705100090 9403 87032320/31/ 8705 ausg. 9404 39//51/59/ 8705909099 9405 81/89 8706 9406 87032410/20/31/ 8707 950440 39/81/89 870810 9603 87033110* 870821 9604 87033120/31/39 870829 9607 870331417497 870831 9608 81789* 870839 9609 87033210* 87088010 9610 870332207317 87088020 9611 39/81/89 87088091 9615 87033241749* 870891 9616 51759* 870892 87033310/20/31 870899 39/81/89 8711 87039000 8712 87041090 8713 87042190 ausg. 8714 8704219039/69 8715 87042190 ausg. 8716 ausg. 8704219079/99 8716319099 87042290 ausg. 8716 ausg. 8704229029/49 8716399090 87042290 ausg. 9003 8704229059/99 9004 87042390 90183100 87043190 ausg. 90183919 8704319039/69 90183920 87043190 ausg. 902121 8704319079/99 90213010 87043290 ausg. 902810 8704329029/49 902820 Für den Zollabbau bei den mit einem - 3 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 7 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 9 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 11 Jahre nach Inkrafttreten dieses - 12 Jahre nach Inkrafttreten dieses Sternchen gekennzeichneten HS-Codes gilt folgender Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 97 Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 94 Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 91 Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 73 Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 58 Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 43 Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 13 Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Zeitplan: v. H. des H. des H. des H. des H. des v. H. des v. H. des v. H. des v. H. des Ausgangssatzes Ausgangssatzes Ausgangssatzes Ausgangssatzes Ausgangssatzes Ausgangssatzes Ausgangssatzes Ausgangssatzes Ausgangssatzes gesenkt; gesenkt; gesenkt; gesenkt; gesenkt; gesenkt; gesenkt; gesenkt; gesenkt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu ßonn am 2. September 1998 1839 Anhang 5 In Artikel 12 Absatz 1 genannte Waren HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis 40.11.10 40.11.20 40.11.40 40.11.50 40.11.91 40.11.99 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Personenkraftwagen, für Omnibusse und Lastkraftwagen, für Motorräder und Motorroller und für Fahrräder verwendeten Art, andere Luftreifen 36 DH/kg 40.13.10 Luftschläuche, von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art 36DH/kg 40.13.20 40.13.90.00.10 40.13.90.00.20 Luftschläuche, von der für Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor verwendeten Art 44 DH/kg 40.13.90.00.90 Andere Luftschläuche 36 DH/kg 51.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55 DH/kg 51.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 100 DH/kg ex51.11 Streichgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger 250 DH/kg ex 51.11 Andere Streichgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g 200 DH/kg ex 51.12.11 Kammgamgewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger 300 DH/kg ex 51.12.19 Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g 300 DH/kg ex 51.12.20 Andere Kammgamgewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 250 DH/kg ex 51.12.30 Andere Kammgamgewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g 250 DH/kg ex 51.12.30 Kammgamgewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger 250 DH/kg ex 51.12.90 Kammgamgewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, anders gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g 250 DH/kg ex 51.12.90 Kammgamgewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, anders gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g 300 DH/kg 52.05 52.06 Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55 DH/kg 52.08.32.90.92 52.08.52.90.92 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g bis 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm bis 165 cm 200 DH/kg 52.08.32.90.99 52.08.52.90.99 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g bis 200 g und mit einer Breite von mehr als 165 cm 200 DH/kg 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis ex 52.08.32.90 ex 52.08.33.90 ex 52.08.39.30 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm 200 DH/kg ex 52.08.42.90 ex 52.08.43.90 ex 52.08.49.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 165 g und mit einer Breite von mehr als 85 cm 250 DH/kg ex 52.08.51.90 ex 52.08.52.90 ex 52.08.53.90 ex 52.08.59.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g und mit einer Breite von mehr als. 115 cm 250 DH/kg 52.09.31.90 52.09.32.90 52.09.39.90 52.09.51.90 52.09.52.90 52.09.59.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g 200 DH/kg ex 52.09.41.90 ex 52.09.42.90 ex 52.09.43.90 ex 52.09.49.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm 200 DH/kg 52.09.51.90.90 52.09.52.90.90 52.09.59.90.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm 200 DH/kg 52.10.11.90.91 52.10.12.90.91 52.10.19.90.91 Gewebe, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr 200 DH/kg ex 52.10.31.90 ex 52.10.32.90 ex 52.10.39.90 ex 52.10.41.90 ex 52.10.42.90 ex 52.10.49.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g und mit einer Breite von 85 cm oder mehr 200 DH/kg ex 52.10.51.90 ex 52.10.52.90 ex 52.10.59.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm 200 DH/kg ex 52.11.31.90 ex 52.11.32.90 ex 52.11.39.90 ex 52.11.41.90 ex 52.11.42.90 ex 52.11.43.90 ex 52.11.49.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von 85 cm oder mehr 200 DH/kg ex 52.11.51.90 ex 52.11.52.90 »ex 52.11.59.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm 200 DH/kg 52.12.13.90.90 52.12.14.90.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr 200 DH/kg 52.12.15.90.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr 200 DH/kg Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1841 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis 52.12.32.90.90 52.12.24.90.90 52.12.25.90.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von 85 cm oder mehr 200 DH/kg 53.09.11.90.19 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh, mit einem Quadratmetergewicht von 400 g oder weniger und mit einer Breite von 160 cm oder mehr 200 DH/kg 53.09.29.90.10 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT, mit einer Breite von 160 cm oder weniger, andere als rohe oder gebleichte Gewebe 200 DH/kg 53.10.10.90 53.10.90.90 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 10 DH/kg 54.02.31 54.02.32 Texturierte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden 55 DH/kg 54.02.33 54.06.10.91.21 Texturierte Garne aus Polyestem 40 DH/kg 54.02.39.00.20 54.06.10.91.40 Texturierte Garne aus Polyethylen oder Polypropylen 40 DH/kg 54.03.20.00.90 54.06.20.91.90 Andere texturierte Garne aus künstlichen Filamenten, andere als aus Acetat 40 DH/kg 54.07.41.99.91 Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, roh, undicht für Gardinen 200 DH/kg 54.07.51.99.21 Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht, undicht für Gardinen 200 DH/kg 54.07.60.90.21 Gewebe, mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gebleicht, roh oder abgekocht, undicht für Gardinen 200 DH/kg 54.07.71.99.91 Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, roh oder gebleicht, undicht für Gardinen 200 DH/kg 54.07.42.99.20 54.07.43.99.21 54.07.44.99.21 Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, undicht für Gardinen 200 DH/kg 54.07.42.99.99 54.07.43.99.99 54.07.44.99.99 Andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm 200 DH/kg 54.07.52.99.99 54.07.53.99.99 54.07.54.99.99 Andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm 200 DH/kg 54.07.60.90.69 54.07.60.90.89 54.07.60.90.99 Andere Gewebe, mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm 200 DH/kg 54.07.72.99.99 54.07.73.99.99 54.07.74.99.99 Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm 200 DH/kg 2 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis 54.07.43.99.30 54.07.53.99.30 54.07.60.90.70 54.07.73.99.30 Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr 200 DH/kg 54.07.82.99.90 54.07.83.99.99 54.07.84.99.90 Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt 200 DH/kg 54.07.83.99.91 Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, buntgewebt 200 DH/kg 54.07.92.99.90 54.07.93.99.90 54.07.94.99.90 Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt 200 DH/kg 54.08.22.99.92 54.08.22.99.99 Gefärbte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 57 cm 200 DH/kg 54.08.23.99.31 Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, buntgewebt 200 DH/kg 54.08.23.99.39 Gewebe mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Titer von 195 dtex oder mehr und mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle) 200 DH/kg 54.08.23.99.99 Buntgewebte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 75 cm 200 DH/kg 54.08.24.99.99 Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 57 cm 200 DH/kg 54.08.32.99.90 54.08.33.99.99 54.08.34.99.90 Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt 200 DH/kg 54.08.33.99.91 Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g 200 DH/kg 54.08.33.99.92 Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, buntgewebt, mit einem Titer von 195 dtex oder mehr und mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle) 200 DH/kg 55.09 55.10 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 85 DH/kg 55.11 Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55 DH/kg 55.12.19.90.91 55.12.29.90.91 55.12.99.90.91 Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr 200 DH/kg 55.12.19.90.99 55.12.29.90.99 55.12.99.90.99 Buntgewebte Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr 200 DH/kg Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1843 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis 55.13.41.90.00 55.13.43.90.00 55.13.49.90.00 55.14.41.90.90 55.14.42.90.90 55.14.43.90.90 55.14.49.90.90 Bedruckte Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt 200 DH/kg 55.15.11.90.94 55.15.12.90.94 55.15.13.90.94 55.15.19.90.94 Andere bedruckte Gewebe aus Polyester-Spinnfasern 200 DH/kg 55.15.21.90.94 55.15.22.90.94 55.15.29.90.94 Andere bedruckte Gewebe aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern 200 DH/kg 55.15.91.90.94 55.15.92.90.94 55.15.99.90.94 Andere bedruckte Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern 200 DH/kg 55.15.11.90.10 55.15.11.90.99 55.15.12.90.10 55.15.12.90.99 55.15.13.90.10 55.15.13.90.99 55.15.19.90.10 55.15.19.90.99 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt 200 DH/kg 55.15.21.90.10 55.15.21.90.99 55.15.22.90.10 55.15.22.90.99 55.15.29.90.10 55.15.29.90.99 Andere Gewebe aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt 200 DH/kg 55.15.91.90.10 55.15.91.90.99 55.15.92.90.10 55.15.92.90.99 55.15.99.90.10 55.15.99.90.99 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt 200 DH/kg 55.16.14.90.00 Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr 200 DH/kg 55.16.23.90.20 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, buntgewebt 200 DH/kg 55.16.23.90.30 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Filamenten gemischt, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle), buntgewebt 200 DH/kg 55.16.24.90.00 55.16.34.90.00 55.16.44.90.00 55.16.94.90.00 Bedruckte Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT 200 DH/kg 56.05 (ausgenommen 56.05.00.90.00) Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen 85 DH/kg 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis 56.06.00.10.10 Chenille-Game, Seidengarne, Schappseidengame, Bouretteseidengarne, Garne aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen der Position 56.05 oder aus Garnen aus Metall 85 DH/kg 56.06.00.91.00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, ausgenommen Waren der Position 56.05 und umsponnene Garne aus Roßhaar, Seidengarne, Schappseidengame, Bouretteseidengarne 85 DH/kg 57.02 (ausgenommen 57.02.10 und 57.02.20) 57.03 ex 57.04 57.05 Teppiche und Teppichböden 800 DH/m2 400 DH/m2 ex 58.01 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 58.02 oder 58.06, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen 40 DH/kg 58.01.21.19.00 58.01.21.90.00 Schußsamt und Schußplüsch aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten 200 DH/kg 58.01.22.90.10 58.01.23.90.10 58.01.24.90.10 Samt und Plüsch aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 350 g 200 DH/kg 58.01.22.90.20 58.01.22.90.90 58.01.23.90.20 58.01.23.90.90 58.01.24.90.20 58.01.24.90.90 58.01.25.90.20 58.01.25.90.90 Anderer Samt und Plüsch aus Baumwolle 200 DH/kg 58.01.31.19.00 58.01.31.90.00 58.01.32.19.00 58.01.32.90.00 58.01.33.19.00 58.01.33.90.00 Schußsamt und Schußplüsch aus Chemiefasern 200 DH/kg 58.01.90.35.00 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Waren der Position 58.06), in Anmerkung 2 zu Kapitel 58 genannt 10 DH/kg ex 58.02 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06 und getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 57.03, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen 200 DH/kg 58.02.19.19/90 ex 58.02.20.90 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus nicht rohen Spinnstoffen 200 DH/kg 58.03.90.30.00 Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5Q.06, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53.03 10 DH/kg ex 58.04 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen 40 DH/kg 58.11.00.41 Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstoff lagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 58.10, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen 40 DH/kg Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1845 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis 58.11.00.94.00 Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 58.10, aus Geweben der Position 53.10 10 DH/kg 59.03 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02 40 DH/kg 59.05.00.31 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen 40 DH/kg ex 59.07.00.20 Wachstuche und andere Gewebe, mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl 40 DH/kg ex 60.01.21 ex 60.01.22 ex 60.01.29 ex 60.01.91 ex 60.01.92 ex 60.01.99 Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schiingengewirke und Schlingengewebe, andere als "Hochflorerzeugnisse", nicht roh 200 DH/kg 60.02.41.99.00 60.02.42.99.00 60.02.43.99 60.02.49.99.00 Andere Gewirke und Gestricke, aus Kettengewirken (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind) 200 DH/kg 60.02.91.99.00 60.02.92.99.00 60.02.93.99.21 60.02.93.99.22 60.02.93.99.29 60.02.93.99.90 60.02.93.99.00 Andere Gewirke und Gestricke 200 DH/kg 61.04.11 61.04.12 61.04.13 61.04.19 61.04.21 61.04.22 61.04.31 61.04.32 61.04.33 61.04.39 (ausgenommen 61.04.39.00.10) 61.04.61 61.04.62 61.04.63 61.04.69 Kostüme, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen 600 DH/kg 61.04.41 61.04.42 61.04.43 61.03.44 61.03.49 61.04.51 61.04.52 61.04.53 61.04.59 Kleider, Röcke, Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken 600 DH/kg 61.06 (ausgenommen 61.06.90.00.10 61.06.90.00.20) Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen 500 DH/kg 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis ex 61.07 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -Jacken, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben 350 DH/kg ex 61.08 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negliges, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen 350 DH/kg 61.09 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken 350 DH/kg 61.08 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negliges, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen 350 DH/kg 61.09 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken 400 DH/kg 61.10.10 61.10.20 61.10.30 61.10.90 (ausgenommen 61.10.90.00.91) Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullover, aus Gewirken oder Gestricken 400 DH/kg 61.12.11 61.12.12 61.12.19 Trainingsanzüge 450 DH/kg 62.03.31 62.03.32 62.03.33 62.03.39 62.04.31 62.04.32 62.04.33 62.04.39 Jacken für Männer und Jacken für Frauen 1250 DH/E 62.03.11 62.03.12 62.03.19 62.03.21 62.03.22 62.03.23 62.03.29 62.04.11 62.04.12 62.04.13 62.04.19 62.04.21 62.04.22 62.04.23 62.04.29 Anzüge und Kombinationen, für Männer oder Knaben; Kostüme und Kombinationen für Frauen oder Mädchen 1750 DH/E ex 62.03.41 ex 62.03.42 ex 62.03.43 ex 62.03.49 ex 62.04.61 ex 62.04.62 ex 62.04.63 ex 62.04.69 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen, für Frauen oder Mädchen, Männer oder Knaben 500 DH/E ex 62.04.41 ex 62.04.42 ex 62.04.43 ex 62.04.44 ex 62.04.49 (ausgenommen 62.04.49.10) Kleider, ausgenommen aus Schappseide oder Bouretteseide 1000 DH/E Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1847 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis 62.05 62.06 (ausgenommen 62.06.10) Hemden für Männer oder Knaben; Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen 200 DH/E 63.01 (ausgenommen 63.01.10) Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) 150 DH/kg 63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche 400 DH/kg ex 63.05.10 ex 63.05.20 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53.03, leer eingeführt 10 DH/kg ex 63.05.31 ex 63.05.39 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, leer eingeführt 28 DH/kg ex 63.05.90 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen, leer eingeführt 10 DH/kg 63.06.11 63.06.12 63.06.19 Planen und Markisen 40 DH/kg 63.06.21 63.06.22 63.06.29 Zelte 40 DH/kg ex 64.03.59.00.30 ex 64.03.59.00.41 ex 64.03.59.00.59 ex 64.03.59.00.91 ex 64.03.59.00.99 Stadtschuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend) 300 DH/Paar ex 64.03.99.00.30 ex 64.03.99.00.41 ex 64.03.99.00.49 ex 64.03.99.00.91 ex 64.03.99.00.99 Andere Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend) 300 DH/Paar ex 64.05.10.00.91 ex 64.05.10.00.99 Andere Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder 300 DH/Paar ex 64.05.90.00.40 ex 64.05.90.00.90 Andere Stadtschuhe 300 DH/Paar 68.13 Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen 120 DH/kg 69.07 (ausgenommen 69.07.10.00.91 69.07.90.00.91) Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als aus Steinzeug: - aus Biskuit, für die betreffende Industrie - andere 19 DH/m2 40 DH/m2 69.07.10.00.91 69.07.90.00.91 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Steinzeug, mit einer Schmalseite von mehr als 5 cm: - von den betreffenden Industrien eingeführt - andere 1,60 DH/kg 3,50 DH/kg 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis 69.08 (ausgenommen 69.08.10.00.10) Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten 3,50 DH/kg 69.08.10.00.10 Glasierte keramische Fliesen, Steinchen und Würfel für Mosaike, mit einer Breitseite von 5 cm oder weniger 60 DH/m2 69.10 Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken 11 DH/kg 70.13.10.00.11 70.13.29.00.21 Gläser ohne Fuß (Becher), weder geschliffen noch mattgeschliffen noch graviert noch bearbeitet, aus anderem Glas als Kristall oder Glas mit einem niedrigen Ausdehnungskoeffizienten: - mit einem Inhalt von weniger als 250 ml - mit einem Inhalt von 250 ml oder mehr 26 DH/kg 13 DH/kg 73.21.11.11.00 73.21.11.13.00 73.21.11.91.00 73.21.11.93.00 73.21.81.10.00 73.21.81.20.00 Küchenherde und Geräte für Feuerung mit Gas und kombinierte Küchenherde und Geräte 60 DH/kg 82.01.30.00.11 82.01.30.00.19 Spitzhacken und Hacken aller Art 20 DH/kg ex 82.01.30.00.90 Breithacken 32 DH/kg 82.05.20.00.00 Fäustel und Hämmer 32 DH/kg 83.01.30 83.01.40 Schlösser und Sicherheitsriegel 50 DH/kg ex 84.07.31.10.00 Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger 1800 DH/kg 84.09.91.21.00 Zylinderblöcke für Mopeds, mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger 200 DH/kg 84.09.91.30.20 Kolben für Mopeds, mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger 300 DH/kg 84.18.21.00.10 84.18.21.00.90 84.18.22.00.90 84.18.29.00.90 Haushaltskühlschränke mit einem Inhalt von 500 I oder weniger 3000 DH/m3 außen 84.21.23.00.00 84.21.29.10.00 84.21.31.00.00 84.21.39.10.00 Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen, für Motoren - 80 DH/kg Typ CAV - 45 DH/kg für andere 84.50.11.10.00 84.50.12.10.10 84.50.19.10.10 84.50.19.10.90 Maschinen zum Waschen von Wäsche (4 bis 6 kg) 4000 DH/E 84.81.80.40 Armaturen für Gebäude 85 DH/kg 85.06.19.10.10 85.06.20.10.10 85.06.11.00.10 85.06.12.00.10 85.06.13.00.10 Trockenbatterien mit einer Spannung von weniger als 10 Volt 32 DH/kg Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1849 HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis ex 85.16.60.00 Elektrische und kombinierte Küchenherde 60 DH/kg 85.35.90.10 85.36.90.10 85.38.90.20 Schienen zum Verbinden von Stromkreisen sowie Teile davon 80 DH/kg 86.36.50.11 ex 85.38.90.91.10 Schalter und Relais von der im Haushalt verwendeten Art sowie Teile davon 80 DH/kg 85.36.61.10 85.38.90.10 Lampenfassungen sowie Teile davon 120 DH/kg 85.36.69.10 ex 85.38.90.91.10 Steckvorrichtungen von der im Haushalt verwendeten Art sowie Teile davon 80 DH/kg 85.39.22 Glühlampen mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V 45 DH/kg 87.08.31 87.08.39 Montierte Bremsbeläge und -backen für Kraftfahrzeuge 120 DH/kg 87.14.11.00.10 Sättel für .Krafträder 70 DH/E 87.14.95.00 Sättel für Fahrräder ohne Motor 80 DH/E ex 87.14.19.00.99 ex 87.14.93.00 Naben 25 DH/Paar ex 87.14.19.00.99 ex 87.14.96.00 Tretlager 9 DH/Satz ex 87.14.19.00.99 ex 87.14.99.00.99 Lenker 9 DH/Satz 90.28.30.10.00 Elektrizitätszähler für Nieder- oder Mittelspannung: - Einphasen-Zähler - Dreiphasen-Zähler 185 DH/E 412 DH/E Kraftfahrzeuge, neu Kraftfahrzeuge, gebraucht 69500 DH/Kfz 65000 DH/Kfz 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Anhang 6 In Artikel 12 Absatz 2 genannte Waren Liste 1*) KN-Code Warenbezeichnung 4012 20 00 Luftreifen, gebraucht 6309 00 Altwaren ex 8701 20 19 8701 90 42 90 8701 90 49 90 Straßenzugmaschinen, einschließlich Transporterzugmaschinen, gebraucht; andere Straßenzugmaschinen auf Rädern, gebraucht 8702 10 99 19 8702 10 99 99 8702 10 92 90 8702 90 22 90 8702 90 29 19 8702 90 29 99 Kraftfahrzeuge zum Befördern von Personen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit anderer Zündung usw., gebraucht 8704 21 90 39 8704 21 90 69 8704 21 90 79 8704 21 90 99 8704 22 90 29 8704 22 90 49 8704 22 90 59 8704 22 90 99 8704 23 90 29 8704 23 90 49 8704 23 90 59 8704 23 90 99 8704 31 90 39 8704 31 90 69 8704 31 90 79 8704 31 90 99 8704 32 90 29 8704 32 90 49 8704 32 90 59 8704 32 90 99 Lastkraftwagen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit Fremdzündung usw., gebraucht 8705 10 00 90 8705 90 90 99 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, andere als zur Beförderung, gebraucht 8716 31 90 99 8716 39 90 90 Andere Anhänger mit Tankaufbau, andere Anhänger zum Befördern von Gütern usw., gebraucht ex 7321 11 11 ex 7321 11 21 Küchenherde und Geräte für Feuerung mit Gas, gebraucht ex 8408 90 90 Motoren für Bewässerung, gebraucht ex 8418 10 00 ex 8418 21 00 ex 8418 22 00 ex 8418 29 00 Kühl- und Gefrierschränke, gebraucht ex 8450 11 10 ex 8450 12 10 ex 8450 19 10 Maschinen zum Waschen von Wäsche, gebraucht ex 8516 60 00 elektrische oder kombinierte Küchenherde, gebraucht ex 8711 10 11 Mopeds, gebraucht ex 8712 00 00 Zweiräder, gebraucht ) Der Begriff der Gebrauchtwaren wird mit Hilfe eines Alterskriteriums bestimmt, das auf dem Gebrauch der betreffenden Waren in einem Zeitraum beruht, den die Vertragsparteien 6 Monate vor Inkrafttreten des Abkommens festlegen. Der Begriff der Gebrauchtwaren umfaßt nicht erneuerte Waren, die nach den in Marokko geltenden technischen Vorschriften als solche anerkannt sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1851 Anhang 7 über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum 1. Marokko wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums beitreten: - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgem und der Sendeunternehmen (Rom 1961); - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980); - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, ergänzt 1979 und geändert 1984); - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991). 2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich anwendbar ist. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen: - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967); - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassungvon 1969); - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom24. Juli 1971); - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989); - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977). 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Liste der Protokolle Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1853 über die Regelung der Einfi Erzeugnissen mit Ursprung in Artikel 1 (1) Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Marokkos werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a angegeben. Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in Spalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte in Spalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll. (3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingente beseitigt. Für die eingeführten Mengen, die die Kontingente überschreiten, werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte c angegeben gesenkt. (4) Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d angegebenen Referenzmengen festgesetzt. Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c angegeben. (5) Für einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren, die in Spalte e aufgeführt sind, werden die Kontingente oder Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3% dieser Mengen erhöht. (6) Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren, die in Spalte e aufgeführt sind, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c angegeben. Artikel 2 (1) Bei den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Ursprungswaren Marokkos entsprechen die Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zollsätze auf Null gesenkt werden, den Preisen (im folgenden "vertragsmäßige Einfuhrpreise" genannt), die im Rahmen der in den genannten Artikeln angegebenen Höchstmengen, Zeiträume und Bedingungen gelten. (2) Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleicher» Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise. (3) a) Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung 2 v. H., 4 v. H., 6 v. H. oder 8 v. H. unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zollsatz 2 v. H., 4 v. H., 6 v. H. bzw. 8 v. H. dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises. Dil Nr. 1 ihr von landwirtschaftlichen Marokko in die Gemeinschaft b) Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 v. H. des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so findet der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz Anwendung. (4) Marokko sagt zu, daß die Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft in den in diesem Protokoll angegebenen Zeiträumen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen die in den Artikeln 3 und 4 vereinbarten Mengen nicht überschreiten. (5) Die in diesem Artikel vereinbarte spezifische Regelung hat zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemeinschaftsmärkte zu verhindern. (6) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im zweiten Quartal jedes Jahres oder auf Antrag einer Vertragspartei jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens 3 Arbeitstagen, um den Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr zu prüfen, und treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um die volle Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 5 und in den Artikeln 3 und 4 dieses Protokolls niedergelegten Ziels sicherzustellen. Artikel 3 (1) Tomaten, frisch, des KN-Codes 0702 00: a) Die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zollsätze auf Null gesenkt werden und die für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. März für eine vereinbarte Menge von 150 676 Tonnen gelten, sind nachstehend nach Monaten gestaffelt angegeben: Zeitraum Menge (Tonnen) Vertragsmäßiger Einfuhrpreis (ECU/Tonne) Oktober November bis März davon November Dezember Januar Februar März 5 000 145 676 18 601 36 170 30 749 33 091 27 065 500 500 Insgesamt 150 676 b) Zeitraum 1. November bis 31. März: i) Wird in einem Monat die unter Buchstabe a vorgesehene Menge nicht ausgeschöpft, so kann die nicht ausgeschöpfte Menge in Höhe von bis zu 20 v. H. auf den folgenden Monat übertragen werden. ii) In einem Monat kann die vorgesehene Menge um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die Gesamtmenge von 145 676 nicht überschritten wird. c) Marokko notifiziert den Dienststellen der Kommission innerhalb einer Frist, die eine genaue und zuverlässige Notifikation erlaubt, die wöchentlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft. Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein. 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 (2) Zucchini (Courgettes), frisch, des KN-Codes 0709 90: a) Der Einfuhrpreis, von dem aus der spezifische Zollsatz auf Null gesenkt wird und der für den Zeitraum 1. Oktober bis 20. April für eine Höchstmenge von 5 000 Tonnen gilt, beträgt 451 ECU/Tonne. b) Marokko notifiziert den Dienststellen der Kommission jeden Monat die im vorhergehenden Monat ausgeführten Mengen. Artikel 4 Für die nachstehend aufgeführten Waren sind die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zollsätze auf Null gesenkt werden und die im Rahmen der festgelegten Mengen und Zeiträume gelten, nachstehend angegeben: Ware Zeitraum Menge (Tonnen) Vertragsmäßiger Einfuhrpreis (ECU/Tonne) Artischocken (ex 070910) 1. November - 31. Dezember 500 600 Gurken (ex 0707) 1. November -31. Mai 5 000 500 Clementinen (ex 0805 20) 1. November - Ende Februar 110 000 500 Orangen (ex 080510) 1. Dezember -31. Mai 300 000 275 Anhang KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e 0101 19 10 Pferde, zum Schlachten (a) 100 80 Art. 1 Abs. 6 0101 19 90 andere Pferde 100 80 Art. 1 Abs. 6 ex 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Fleisch von Hausschafen 100 - 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 100 80 Art. 1 Abs. 6 0208 anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 100 - ex 0602 andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel; ausgenommen Rosen 100 0 300 Art. 1 Abs. 5 ex 0602 40 Rosen, auch veredelt, ausgenommen Stecklinge von Rosen 100 60 Art. 1 Abs. 6 0603 10 ex 10 11 ex 10 51 ex 10 13 ex 10 53 ex 10 21 ex 10 61 ex 10 25 ex 10 65 ex 10 15 ex 10 55 ex 10 29 ex 10 69 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch: Rosen, vom 15. Oktober bis 14. Mai**) Nelken, vom 15. Oktober bis 31. Mai") Gladiolen, vom 15. Oktober bis 14. Mai Chrysanthemen, vom 15. Oktober bis 14. Mai 100**) 1995/96: 2 000 1996/97: 2 400 1997/98: 2 600 1998/99 und danach: 3 000 0 Orchideen, vom 15. Oktober bis 14. Mai andere, vom 15. Oktober bis 14. Mai 100 1995/96: 1 600 1996/97: 1 700 1997/98: 1 900 1998/99 und danach: 2 000 0 KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e ex 0701 90 51 ex 0701 90 90 Frühkartoffeln, vom 1. Dezember bis 31. April (b) 100 120 000 40 ex 0702 00 Tomaten 100*) 150676 60*) Art. 1 Abs. 5, Art. 2 und 3 ex 0703 Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-Arten, ausgenommen Speisezwiebeln 100 0 150 Art. 1 Abs. 5 ex 0703 10 11 ex 0703 10 19 Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai 100 7000(1) 60 Art. 1 Abs. 5 ex 0704 90 90 Chinakohl, vom 1. November bis 31. Dezember 100 120 0 ex 0705 11 Eisbergsalat, vom 1. November bis 31. Dezember 100 120 0 ex 0704 0705 0706 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Chinakohl Salate und Chicoree Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln 100 0 500 Art. 1 Abs. 5 ex 0707 Gurken und Comichons 100*) 5000 0 Art. 1 Abs. 5, Art. 2 und 4 ex 0708 10 20 ex 0708 10 95 Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Oktober bis 30. April 100 60 Art. 1 Abs. 6 ex 0708 20 20 ex 0708 20 95 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), vom 1. November bis 30. April 100 60 Art. 1 Abs. 6 ex 0709 10 Artischocken, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 100*) 30*) Art. 1 Abs. 6, Art. 2 und 4 ex 0709 20 00 Spargel, vom 1. Oktober bis 31. März 100 0 Art. 1 Abs. 6 ex 0709 30 00 Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April 100 60 Art. 1 Abs. 6 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 100 40 3000 Art. 1 Abs. 5 KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e ex 0709 60 99 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", vom 15. November bis 30. Juni 100 0 Art. 1 bis 6 ex 0709 90 Zucchini (Courgettes), vom 1. November bis 31. Mai 100*) 5000 60*) Art. 1 Abs. 5, Art. 2 und 3 ex 0709 90 90 Okra, vom 15. Februar bis 15. Juni 100 0 Art. 1 Abs. 6 ex 0709 90 90 Federhyazinthenzwiebeln der Art Muscari comusum, vom 15. Februar bis 15. Mai 100 7000(1) 60 Art. 1 Abs. 5 0709 40 00 ex 0709 51 0709 70 00 ex 0709 90 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie Pilze, ausgenommen Zuchtpilze Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde anderes Gemüse, ausgenommen Zucchini (Courgettes), Okra und Federhyazinthenzwiebeln 100 8000 0 Art. 1 Abs. 5 ex 0710 Gemüse, gefroren, ausgenommen Erbsen und andere Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" 100 6000 0 Art. 1 Abs. 5 0710 21 00 ex 0710 29 00 Erbsen 100 30 Art. 1 Abs. 6 0710 80 59 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", andere 100 - 0711 10 00 0711 40 00 ex 0711 90 . Speisezwiebeln Gurken und Cornichons andere Gemüse; Mischungen von Gemüse; ausgenommen Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" 100 0 500 Art. 1 Abs. 5 0711 20 10 Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (c) 100 60 Art. 1 Abs. 6 0711 30 00 Kapern 100 90 Art. 1 Abs. 6 0711 90 10 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 100 - ex 0712 Gemüse, getrocknet, ausgenommen Speisezwiebeln und Oliven 100 0 500 Art. 1 Abs. 5 KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e 0713 10 10 Erbsen, zur Aussaat 100 60 500 0713 50 10 Puffbohnen (Dicke Bohnen), Pferdebohnen und Ackerbohnen, zur Aussaat 100 60 Art. 1 Abs. 6 ex 0713 Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat 100 - ex 0804 10 00 Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg oder weniger 100 - 0804 20 Feigen 100 0 300 Art. 1 Abs. 5 0804 40 Avocadofrüchte 100 0 Art. 1 Abs. 6 ex 0805 10 Orangen, frisch 100*) 340000 80*) Art. 1 Abs. 5, Art. 2 und 4 ex 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 100*) 150000 80*) Art. 1 Abs. 5, Art. 2 und 4 ex 0805 30 Zitronen, frisch 100*) 80*) Art. 1 Abs. 6 ex 0805 10 ex 0805 20 ex 0805 30 Orangen, andere als frische Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, andere als frische Zitronen und Limetten, andere als frische 100*) 0 1000 Art. 1 Abs. 5 0805 40 Pampelmusen und Grapefruits 100 80 Art. 1 Abs. 6 ex 0806 Tafeltrauben, frisch, vom 1. November bis 31. Juli 100*) 60*) Art. 1 Abs. 6 ex 0807 11 00 Wassermelonen, vom 1. Januar bis 15. Juni 100 50 Art. 1 Abs. 6 ex 0807 19 00 Melonen, vom 1. November bis 31. Mai 100 50 Art. 1 Abs. 6 0808 20 90 Quitten 100 1000 0 KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e 0809 10 0809 20 0809 30 Aprikosen, frisch Kirschen, frisch Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch 100*) 100*) 100*) 0 0 0 500 Art. 1 Abs. 5 ex 0809 40 Pflaumen, vom 1. November bis 30. Juni 100*) - ex 0810 10 05 ex 0810 10 80 Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März 100 60 Art. 1 Abs. 6 ex 0810 20 10 Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juli 100 50 Art. 1 Abs. 6 ex 0810 50 00 Kiwifrüchte, vom 1. Januar bis 30. April 100 0 240 ex 0810 90 85 Granatäpfel, vom 15. August bis 30. November 100 0 Art. 1 Abs. 6 ex 0810 90 85 Kaktusfeigen und Mispeln 50 - ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker 100 30 ex 0812 90 20 Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 100 80 Art. 1 Abs. 6 ex 0812 90 95 andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 100 80 Art. 1 Abs. 6 0813 10 Aprikosen, getrocknet 100 • 60 Art. 1 Abs. 6 0813 40 10 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet 50 - 0813 40 50 Papaya-Früchte, getrocknet 50 - 0813 40 95 andere Früchte, getrocknet 50 - 0813 50 12 0813 50 15 Mischungen von getrockneten Früchten, ohne Pflaumen 50 - 0904 12 00 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert 100 - CD c 3 Q. CD CA CQ CD CA CD r+ N er DJ •A c_ DJ rr (S DJ 3 CQ CO CO 00 C* CO r° DJ c CA CQ CD CQ CD CT CD 3 03 O 3 3 DJ 3 CO CD T£ CD 3 CD CO CO 00 s CO KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e 0904 20 31 0904 20 35 0904 20 39 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", weder gemahlen noch sonst zerkleinert (d) 100 — 0904 20 90 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", gemahlen oder sonst zerkleinert 100 - 0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren 100 - 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze 100 - 1001 10 00 Hartweizen 0,73 ECU/t (2) - 1209 91 90 Samen von Gemüsen, andere (e) 100 60 Art. 1 Abs. 6 1209 99 99 Samen, Früchte, zur Aussaat, andere (e) 100 60 Art. 1 Abs. 6 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert 100 1212 10 Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne 100 - 1212 20 00 Algen und Tange 100 - 1212 30 00 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen 100 - 1212 99 90 andere pflanzliche Waren 100 - ex 1302 20 Pektinstoffe und Pektinate 25 - KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e 1509 1509 10 10 1509 10 90 1509 90 00 1510 1510 00 10 1510 00 90 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - nicht behandelt, Lampantöl - nicht behandelt, andere - andere als nicht behandelt andere Olivenöle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509: - rohe Öle - andere 10 10 5 10 5 0 0 0 0 0 Art. 1 Abs. 6 Art. 1 Abs. 6 Art. 1 Abs. 6 Art. 1 Abs. 6 Art. 1 Abs. 6 ex 2001 10 00 Gurken, ohne Zusatz von Zucker 100 - ex 2001 10 00 Cornichons, zubereitet oder haltbar gemacht 100 3200 0 Art. 1 Abs. 5 ex 2001 20 00 Speisezwiebeln, ohne Zusatz von Zucker 100 - 2001 90 20 Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack 100 - ex 2001 90 50 Pilze, ohne Zusatz von Zucker 100 - ex 2001 90 65 Oliven, ohne Zusatz von Zucker 100 - ex 2001 90 70 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, ohne Zusatz von Zucker 100 - ex 2001 90 75 Rote Beete, ohne Zusatz von Zucker 100 - ex 2001 90 85 Rotkohl, ohne Zusatz von Zucker 100 - ex 2001 90 96 andere, ohne Zusatz von Zucker 100 - 2002 10 10 Tomaten, geschält 100 30 Art. 1 Abs. 6 2003 10 20 2003 10 30 Pilze der Gatung Agaricus 100 50 Art. 1 Abs. 6 KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e 2003 10 80 Pilze, andere 100 60 Art. 1 Abs. 6 2003 20 00 Trüffeln 100 70 Art. 1 Abs. 6 2004 10 99 Kartoffeln, andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 ex 2004 90 30 Kapern und Oliven 100 - 2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) 100 10440 (3) 20 ex 2004 90 98 Artischocken 100 50 Art. 1 Abs. 6 ex 2004 90 98 andere: Spargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen andere 100 100 20 50 Art. 1 Abs. 6 Art. 1 Abs. 6 2005 10 00 Gemüse, homogenisiert: Spargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen andere 100 100 20 50 Art. 1 Abs. 6 Art. 1 Abs. 6 2005 20 20 Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuß geeignet 100 50 Art. 1 Abs. 6 2005 20 80 Kartoffeln, andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 2005 40 00 Erbsen (Pisum sativum) 100 10440 (3) 20 2005 51 00 Bohnen, ausgelöst 100 50 Art. 1 Abs. 6 2005 59 00 Bohnen, andere 100 10440 (3) 20 2005 60 00 Spargel 100 20 Art. 1 Abs. 6 2005 70 Oliven 100 - 2005 90 10 Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack 100 - KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e 2005 90 90 Kapern 100 - 2005 90 50 Artischocken 100 50 Art. 1 Abs. 6 2005 90 60 Karotten 100 20 Art. 1 Abs. 6 2005 90 70 Mischungen von Gemüsen 100 20 Art. 1 Abs. 6 2005 90 80 andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 2007 10 91 Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten 100 50 Art. 1 Abs. 6 2007 10 99 andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 2007 91 90 von Zitrusfrüchten, andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 2007 99 91 Apfelmus 100 50 Art. 1 Abs. 6 2007 99 98 andere 50 50 Art. 1 Abs. 6 2008 30 51 2008 30 71 ex 2008 30 91 ex 2008 30 99 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 80 - ex 2008 30 55 ex 2008 30 75 Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, fein zerkleinert; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, fein zerkleinert: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 100 80 80 ex 2008 30 59 ex 2008 30 79 Orangen und Zitronen, fein zerkleinert 80 - KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e ex 2008 30 91 ex 2008 30 99 Zitrusfrüchte, andere, fein zerkleinert 80 - ex 2008 30 91 Pulpe von Zitrusfrüchten 40 - 2008 50 61 2008 50 69 Aprikosen 100 20 7560 ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 Aprikosenhälften 100 50 Art. 1 Abs. 6 ex 2008 50 99 Aprikosenhälften 100 50 7200 (4) ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 Aprikosenpülpe 100 9899 30 ex 2008 70 92 ex 2008 70 94 Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) 50 - ex 2008 70 99 Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) 100 50 7200(4) • ex 2008 92 51 ex 2008 92 59 ex 2008 92 72 ex 2008 92 74 ex 2008 92 76 ex 2008 92 78 Mischungen von Früchten 100 100 55 Art. 1 Abs. 6 2009 11 2009 19 Orangensaft 100 33607 (5) 70 Art. 1 Abs. 5 2009 20 11 2009 20 19 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 70 - 2009 20 91 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 100 70 Art. 1 Abs. 6 2009 20 99 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 100 70 960 Art. 1 Abs. 6 2009 30 11 2009 30 19 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen) 100 60 Art. 1 Abs. 6 KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zolls (%) a Zollkontingent (Tonnen) b Senkung des Zolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) c Referenzmenge (Tonnen) d Spezifische Bestimmungen in e ex 2009 30 31 2009 30 39 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronen 100 60 Art. 1 Abs. 6 ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben 100 95200 hl 80 ex 2204 21 Wein mit folgender Ursprungsbezeichnung: Berkane, Sais, Beni MTir, Guerrouane, Zemmour und Zennata, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 I oder weniger, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15% vol oder weniger 100 56000 hl 0 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben 100 — ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, andere als von Mais und von Reis 60 03 c 3 Q. CD CA IQ CD CO CD r+ N CT 0) CO 3" -^ (Q 0> 3 CQ _^ CO CO 00 CO r° 03 c CO CO CD CQ CD CT CD 3 00 O 3 3 0> 3 (a) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen. (b) Ab Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung im Kartoffelsektor wird der außerhalb des Kontingents geltende Zoll auf 50 v. H. gesenkt. (c) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen. (d) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Bedingungen. (e) Dieses Zugeständnis betrifft nur Samen, die den Richtlinien über das Inverkehrbringen von Samen und Pflanzen entsprechen. *) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. **) Die Senkung unterliegt bestimmten, in einem Briefwechsel vereinbarten Bedingungen für andere Blumen als exotische Blumen. (1) Gemeinsames Zollkontingent für die drei Positionen ex 0703 10 11, ex 0703 10 19 und ex 0709 90 90. (2) Die Senkung ist auf die nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgelegten Zollsätze anzuwenden. (3) Gemeinsames Zollkontingent für die drei Unterpositionen 2004 90 50, 2005 40 00 und 2005 59 00. (4) Gemeinsames Zollkontingent für die zwei Unterpositionen 2008 50 99 und 2008 70 99. (5) Der Anteil des in Umschließungen mit einem Inhalt von 2 I oder weniger eingeführten Safts darf 10082 Tonnen nicht überschreiten. CT) CD "O CD 3 CT CD CO CD 00 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Marokkos werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. KN-Code Warenbezeichnung Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 1604 11 00 Lachse 1604 12 Heringe 1604 13 90 Fische, andere 1604 14 Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.) 1604 15 Makrelen 1604 16 00 Sardellen 1604 19 10 Salmoniden, ausgenommen Lachse 1604 19 31 1604 19 39 Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus [Katsuwonus] pelamis) 1604 19 50 Fische der Art Orcynopsis unicolor 1604 19 91 bis 1604 19 98 Fische, andere 1604 20 Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht: 1604 20 05 Surimizubereitungen 1604 20 10 Lachse 1604 20 30 Salmoniden, ausgenommen Lachse 1604 20 40 Sardellen ex 1604 20 50 Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Arten Orcynopsis unicolor 1604 20 70 Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten 1604 20 90 Fische, andere 1604 30 Kaviar und Kaviarersatz 1605 10 00 Krabben 1605 20 Garnelen 1605 30 00 Hummer 1605 40 00 Krebstiere, andere 1605 90 11 Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), in luftdicht verschlossenen Behältnissen 1605 90 19 Miesmuscheln, andere 1605 90 30 Weichtiere, andere 1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, andere wirbellose Wassertiere enthaltend Krebstiere oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1867 Artikel 2 Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1604 13 11,1604 1319 und ex 1604 20 50 mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft gilt die Regelung des Artikels 1 vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen: Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1996 - wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 19500 Tonnen Zollfreiheit gewährt; - wird ein Zoll in Höhe von 6 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1997 - wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 21 000 Tonnen Zollfreiheit gewährt; - wird ein Zoll in Höhe von 5 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 - wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 22 500 Tonnen Zollfreiheit gewährt; - wird ein Zoll in Höhe von 4 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben. 1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko Einziger Artikel Marokko erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b angegebenen Zollkontingente keine höheren als die in Spalte a angegebenen Einfuhrzölle. KN-Code Warenbezeichnung Höchstzollsatz % Präferenzzollkontingent a b Kapitel 1 0102 10 0105 11 Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 2,5 2,5 4000 150 Kapitel 2 0202 20 0202 30 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Fleisch von Rindern; gefroren, andere Teile als ganze oder halbe Tierkörper, mit Knochen Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile als ganze oder halbe Tierkörper, ohne Knochen 45 45 3800 500 Kapitel 4 0402 10 12 0402 21 0402 91 0402 99 0404 10 0405 0406 90 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln andere Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Butter und andere Fettstoffe aus der Milch andere Käse 30 87 87 17,5 17,5 12,5 40 3300 3200 2600 1000 200 8000 550 Kapitel 5 0504 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt 17,5 150 Kapitel 6 0601 0602 20 0602 99 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln der Position 1212 Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten und Nüssen, auch veredelt Zimmerpflanzen, andere als bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen und andere als Blütenpflanzen 35 2,5 35 200 250 600 Kapitel 7 0701 10 00 0712 90 0713 10 90 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzfrühkartoffeln anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: - Porree, getrocknet, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pi-menta", getrocknet - andere, einschließlich Mischungen Erbsen (Pisum sativum), andere als zur Aussaat 25 40 32,5 40 31000 150 350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1869 KN-Code Warenbezeichnung Höchstzollsatz % Präferenzzollkontingent a b Kapitel 10 1001 90 99 1003 1003 00 10 1003 00 90 1005 10 1005 90 1006 10 10 1006 30 Getreide Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat Gerste - zur Aussaat - andere Mais, zur Aussaat Mais, anderer Rohreis, zur Aussaat Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 144*) 2,5 113*) 2,5 122*) 32,5 177*) 456000*) 2000 8000*) 300 2000*) 300 550*) Kapitel 11 1107 10 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Malz, geröstet 35 5000 Kapitel 12 1205 00 90 1206 00 1206 00 10 1209 11 00 1209 21 00 1209 91 90 1213 00 00 1214 00 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat: - Raps - Rübsen Sonnenblumenkerne, auch geschrotet: - zur Aussaat Samen von Zuckerrüben Samen von Luzernen Samen von Gemüsen, andere als von Kohlrabi Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets 146*) 2,5 2,5 2,5 2,5 22,5 22,5 1000*) 250 900 100 300 1 150 4500 Kapitel 15 1507 10 90 1514 10 1514 90 1515 11 00 1515 19 10 1515 90 1516 10 90 1516 20 99 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs Anderes rohes Sojaöl, auch entschleimt, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als roh Leinöl und seine Fraktionen, roh Leinöl und seine Fraktionen, anderes als roh, zu technischen Zwek-ken Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) und deren Fraktionen, fett, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, andere als roh Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, in anderer Aufmachung als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, andere als Rizinusöl, Palmöl, Palmkernöl und Kokosöl (Kopraöl), hydriert, in anderer Aufmachung als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 215 215 215 215 215 215 215 215 24600 44000 100 200 100 150 2200 5200 Kapitel 17 1701 12 90 Zucker und Zuckerwaren Rübenzucker, anderer als zur Raffination bestimmt 168*) 20000*) 1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 KN-Code Warenbezeichnung Höchstzollsatz % Präferenzzollkontingent a b Kapitel 23 2302 40 2309 90 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kleie und andere Rückstände, von anderem Getreide Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere 35 35 350 1700 Kapitel 24 2401 10 60 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe "sun-cured" Orienttabak 35 500 ) Für den Fall, daß das Zollkontingent zu dem für dieses Kontingent angegebenen Zollsatz nicht vollständig ausgenutzt wird, erklärt sich Marokko bereit, diesen Zollsatz so weit zu senken, daß die vollständige Ausnutzung des Kontingents sichergestellt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1871 Protokoll Nr. 4 über die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Titel I Allgemeines Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zoll wert) festgelegt wird; f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird; h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet); j) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; k) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers -mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. Titel II Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Ursprungskriterien Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 3,4 und 5 dieses Protokolls 1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; 2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls vollständig in Marokko gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Marokko im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be-oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Kumulierung (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Marokkos sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be-oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. Artikel 4 Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Algeriens oder Marokkos (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b und unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 2 bzw. 4 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Algerien und Tunesien Ursprungserzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 2 bzw. 4 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Algerien und Tunesien Ursprungserzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Marokko, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vormaterialien mit Ursprung in Algerien gelten nur insofern, als die gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Algerien sowie zwischen Marokko und Algerien gelten. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien gelten nur insofern, als die gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Marokko und Tunesien gelten. 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Artikel 5 Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen (1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten die in Marokko durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind - die in Algerien oder Tunesien durchgeführten Be-oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft durchgeführt, wenn die hergestellten Erzeugnisse in der Gemeinschaft weiter be-oder verarbeitet werden. (2) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten die in der Gemeinschaft durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind - die in Algerien oder Tunesien durchgeführten Be-oder Verarbeitungen als in Marokko durchgeführt, wenn die hergestellten Erzeugnisse in Marokko weiter be- oder verarbeitet werden. (3) Wenn Ursprungserzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, gelten sie je nachdem, wo die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, als Ursprungserzeugnisse des betreffenden Staates oder der Gemeinschaft, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgeht. Artikel 6 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a in der Gemeinschaft oder in Marokko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Marokko zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2) Die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, - die in einem Mitgliedstaat oder in Marokko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; - die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Marokkos führen; - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Marokkos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Marokkos sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesell- schaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten oder Marokko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Marokkos gehört; - deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Marokkos sind; - deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Marokkos besteht. (3) Sofern im Warenverkehr zwischen Marokko oder der Gemeinschaft und Algerien oder Tunesien die gleichen Ursprungsregeln gelten, sind die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g auch anwendbar auf Schiffe oder Fabrikschiffe Algeriens oder Tunesiens im Sinne des Absatzes 2. (4) Die Begriffe "Marokko" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Küstenmeere Marokkos und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Marokkos, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Artikel 7 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 8 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist. (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Erzeugnissen der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer anstelle der Voraussetzungen in Spalte 3 die Bedingungen in Spalte 4 wählen. Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Marokko hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewendet, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Werts der in die Gemeinschaft oder nach Marokko eingeführten Drittlandswaren entsprechen. (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. Artikel 8 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Für die Zwecke des Artikels 7 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1873 b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam- menstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung; d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. Artikel 9 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, daß a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß. (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 10 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 11 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 12 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Marokkos ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. Titel III Territoriale Auflagen Artikel 13 Territorialitätsprinzip Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Marokko erfüllt werden. Artikel 14 Wiedereinfuhr von Waren Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Marokko in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, daß a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 15 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Marokkos oder, wenn die Artikel 4 und 5 Anwendung finden, Algeriens oder Tunesiens befördert werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Marokkos beziehungsweise, wenn Artikel 3 Anwendung findet, Algeriens oder Tunesiens befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse Marokkos oder der Gemeinschaft können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos befördert werden. (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes folgenden Unterlagen vorgelegt werden: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung, ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland; oder c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 16 Ausstellungen (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei versandt worden sind; d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Titel IV Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 17 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls erbracht. Artikel 18 Normales Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Marokkos erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Marokkos im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden können. (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 5, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Marokkos Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Marokko befinden. In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR,1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die ausstellenden Zollbehörden achten femer darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben. (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Artikel 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für seinen Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERF0LGENDE", "EKAOEN EK TON YITEPQN", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITADO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDATI EFTERHAND", "^v ^j3 ^j jj.««». (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1875 Artikel 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ANTirPAOO", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "ü^,". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung werden in das Feld "Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Artikel 21 Ersetzung von Bescheinigungen (1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der Waren zuständigen Zollstelle erfolgt. (2) Die nach diesem Artikel ausgestellte Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels. (3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen. Artikel 22 Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen (1) Abweichend von den Artikeln 18, 19 und 20 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewendet werden. (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einem Ausführer (im folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Waren Verkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen des Artikels 18 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht. (3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlandes sowie mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht, wobei dieser Abdruck auf die Formblätter gedruckt werden kann. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen: "PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", "FORENKLET PROCE-DURE", "VEREINFACHTES VERFAHREN", "AnAOYITYMENH AIAAIKAZIA", "SIMPLIFIED PROCEDURE", "PROCEDURE SIM-PLIFIEE", "PROCEDURA SEMPLIFICATA", "VEREENVOUDIGDE PROCEDURE", "PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", "YKSIN-KERTAISTETTU MENETTELY", "FÖRENKLAD PROCEDUR", "u*-- J^i". (5) Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen. (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken. (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind. (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest: a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind; b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind; c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 33 dieses Protokolls zuständige Behörde. (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können bestimmte Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen. (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die von ihnen für erforderlich gehaltene Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet. (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen. (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden. (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Marokkos über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt. Artikel 23 Auskunftsblatt und Erklärung (1) In Fällen nach den Artikeln 3,4 und 5 berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die zuständige Zollstelle des Landes, in dem eine solche Bescheinigung für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Erzeugnisse mit Herkunft aus Algerien, Tunesien oder der Gemeinschaft verwendet worden sind, eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VI; diese Erklärung wird vom Ausführer im Herkunftsland entweder auf der Handelsrechnung für die betreffenden Erzeugnisse oder in einer Anlage zu dieser Rechnung abgegeben. (2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblatts nach dem Muster in Anhang VII verlangen. (3) Das Auskunftsblatt für die verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers dieser Erzeugnisse entweder in dem in Absatz 2 bezeichneten Fall oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Landes ausgestellt, aus dem 1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 diese Erzeugnisse ausgeführt worden sind. Es wird in zwei Ausfertigungen ausgestellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der sie entweder dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle, bei der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die betreffenden Erzeugnisse beantragt wird, zu übermitteln hat. Die zweite Ausfertigung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System, die zu den Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten Systems gehören, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 27 Erklärung auf der Rechnung (1) Ungeachtet des Artikels 17 wird im Falle von Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 5110 ECU je Sendung nicht überschreitet, der Nachweis für die die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls durch eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen Handelspapieren erbracht, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt). (2) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufertigen und zu unterzeichnen. (3) Für jede Sendung ist eine Erklärung auf der Rechnung auszufertigen. (4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieser Erklärung auf der Rechnung vor. (5) Für die Erklärung auf der Rechnung gelten die Artikel 24 und 25 sinngemäß. Artikel 28 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versendet werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten. Artikel 29 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absätze 1 und 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 30 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. i (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entstehen lassen. Artikel 31 In ECU ausgedrückte Beträge (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Sind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge,-so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes oder in der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten anderen Länder in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1877 (2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994. Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Assoziationsrat überprüft, wobei der ECU-Kurs des ersten Arbeitstags im Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das jeweils dem neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge zu ändern. Titel V Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 32 Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Marokkos übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. Artikel 33 Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Auskunftsblätter (1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärungen auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch- lichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. (7) Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 23 genannten Auskunftsblätter wird in den in Absatz 1 genannten Fällen und nach den Modalitäten der Absätze 2 bis 6 entsprechenden Modalitäten durchgeführt. Artikel 34 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes. Artikel 35 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 36 Freizonen (1) Die Mitgliedstaaten und Marokko treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden. (2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll steht. Titel VI Ceuta und Melilla Artikel 37 Durchführung des Protokolls (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten. (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 38 festgelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung. Artikel 38 Besondere Voraussetzungen (1) Anstelle der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf die genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel. (2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 15 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind; 1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Marokko oder der Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder Tunesiens sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be-oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos a) Erzeugnisse, die vollständig in Marokko gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder Tunesiens sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen; (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Marokko" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. Titel VII Schlußbestimmungen Artikel 39 Änderungen des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen die Anwendung dieses Protokolls zu ändern. Artikel 40 Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen (1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden. (2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Marokko benannten Sachverständigen zusammen. Artikel 41 Anhänge Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls. Artikel 42 Durchführung des Protokolls Die Gemeinschaft und Marokko treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen. Artikel 43 Vereinbarungen mit Algerien und Tunesien Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für den Abschluß von Vereinbarungen mit Algerien und Tunesien, um die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Artikel 44 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Marokko oder, soweit die Artikel 3, 4 und 5 anwendbar sind, in Algerien oder Tunesien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1879 Anhang I Bemerkungen Vorbemerkung Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 Absatz 1 unterliegen. Bemerkung 1 1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind. Bemerkung 2 2.1 Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben. 2.2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. 2.3 Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. 2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange- rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet. 2.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne des Artikels 7 ist. Bemerkung 3 3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können, man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden. Beispiel: Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungszeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden. 3.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. Beispiel: Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Beispiel: Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3. 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4 4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2 Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3 Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 und 5.4). 5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind - Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare, - feine Tierhaare, - Roßhaar, - Baumwolle, - Materialien für die Papierherstellung und Papier, - Flachs, - Hanf, - Jute und andere textile Bastfasern, - Sisal und andere textile Agavefasern, - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, - synthetische Filamente, - künstliche Filamente, - synthetische Spinnfasern, - künstliche Spinnfasern. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi- tion 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware. Beispiel: Ein getüfteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten. 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. Bemerkung 6 6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind. 6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1881 Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7 7.1 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung); c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit; g) die Polymerisation; h) dieAlkylierung; i) die Isomerisation. 7.2 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Position 2710 bis 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; ) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) dieAlkylierung; i) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D1266-59 T); I) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-ren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. 7.3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707,2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. 1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen HS-Position d) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 0201 0202 0206 0210 0302 bis 0305 0402, 0404 bis 0406 0403 0408 ex 0502 ex 0506 ex 0710 bis ex 0713 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Fleisch von Rindern, gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnis- Fisch, anderer als lebend Milch und Milcherzeugnisse Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Gemüse, getrocknet oder vorläufig haltbar gemacht; ausgenommen Waren der Positionen ex 0710 und ex 0711, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position 0202 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern der Position 0207 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder 0402 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren sein müssen, - verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas, Limonen, ü-metten und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen Vogeleier der Position 0407 Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungswaren sein müssen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1883 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Ursprungseigenschaft, die (3) oder Vormaterialien ohne Ursprung verleihen (4) ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: - mit Zusatz von Zucker - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, ausgenommen Waren der Position ex 1106, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müssen ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hülsenfrüchte der Position 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln ausgezogen: - Knochenfett und Abfallfett - anderes Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln ausgezogen: - Knochenfett und Abfallfett - anderes Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen und Meeressäugetieren - andere Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504 Herstellen, bei dem, alle verwendeten tierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - feste Fraktionen - andere Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506 Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen ex 1507 bis Fette, pflanzliche Öle sowie deren 1515 Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jojobaöl - andere, ausgenommen: - Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, wie-derverestert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungswaren sein müssen ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Wachse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Fettsäuren der Position 1519 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 , Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1886 HS-Position (D Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein müssen 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glu-cose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, ka-ramelisiert: - chemisch reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 - andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen - andere ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der hergestellten Ware nicht überschreitet 1806 Schokolade und andere kakaohal-tige Lebensmittelzubereitungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 1901 1902 1903 1904 1905 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Malzextrakt - andere Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet: - ohne Zusatz von Kakao mit Zusatz von Kakao Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren sein müssen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 Herstellen, bei dem - jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Mais der Art "Zea indurata" und Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 \c H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1887 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen d) (2) (3) oder (4) 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungswaren sein müssen 2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein müssen 2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren sein müssen 2004 und Anderes Gemüse, ohne Essig zube- Herstellen, bei dem alle verwende- 2005 reitet oder haltbar gemacht, auch gefroren ten Gemüse Ursprungswaren sein müssen 2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der hergestellten Ware nicht überschreitet 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der Ware nicht überschreitet 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren - Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Usprungseigen-schaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein müssen 1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen Herstellen, bei dem alle verwende- von Würzsoßen und zubereitete ten Vormaterialien in eine andere Würzsoßen; zusammengesetzte Position als die hergestellte Ware Würzmittel einzureihen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden - Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl ex 2104 - Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien jeder von Suppen und Brühen sowie Position, ausgenommen aus zube- Zubereitungen dafür reiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 - Zusammengesetzte homogeni- Die Regel für die Position, zu der sierte Lebensmittelzubereitungen das Erzeugnis in loser Schüttung gehören würde, findet Anwendung ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder ge- Herstellen, bei dem der Wert aller färbt verwendeten, Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2201 Wasser, einschließlich natürliches Herstellen, bei dem das verwendete oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee Wasser Ursprungsware sein muß 2202 Wasser, einschließlich Mineralwas- Herstellen, bei dem alle verwende- ser und kohlensäurehaltiges Was- ten Vormaterialien in eine andere ser, mit Zusatz von Zucker, anderen Position als die hergestellte Ware Süßmitteln oder Aromastoffen, und einzureihen sind. Jedoch darf der andere nichtalkoholhaltige Geträn- Wert aller verwendeten Vormateria- ke, ausgenommen Frucht- und Ge- lien des Kapitels 17 30 v. H. des müsesäfte der Position 2009 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten und die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limet-ten- und Pampelmusensäfte) müssen Ursprungswaren sein ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, ein- Herstellen aus anderem Trauben- schließlich mit Alkohol angereicherter Wein und Traubenmost mit Zusatz von Alkohol most 2205 Folgende Waren, Weintrauben ent- Herstellen unter Verwendung von ex 2207, haltend: Vormaterialien jeder Position außer ex 2208 und Wermutwein und andere Weine aus Weintrauben oder ihrer Folgepro- ex 2209 frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art; Speiseessig dukte ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von Herstellen unter Verwendung von weniger als 50% vol Branntwein auf der Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1889 HS-Position (D Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 2303 ex 2306 2309 2402 ex 2403 ex Kapitel 25 ex 2504 ex 2515 ex 2516 ex 2518 ex 2519 ex 2520 ex 2524 Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Rauchtabak Salz, Schwefel, Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen Waren der Positionen ex 2504, ex 2515, ex 2516, ex 2518, ex 2519, ex 2520, ex 2524, ex 2525 und ex 2530, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blökken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magnesia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) Magnesia Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet Asbestfasern Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware sein muß Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgraphit Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise Brennen von nicht gebranntem Dolomit Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Asbestkonzentrat 1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 2525 ex 2530 Kapitel 26 ex Kapitel 27 ex 2707 ex 2709 2710 bis 2712 2713 bis 2715 Glimmerpulver Farberden, gebrannt oder gemahlen Erze sowie Schlacken und Aschen Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen Waren der Positionen ex 2707 und 2709 bis 2715, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Pestillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraftoder Heizstoffe Öl aus bituminösen Mineralien, roh Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Vaseline; Paraffin, mikro-kristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Brennen oder Mahlen von Farberden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind1) Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Schwelung bituminöser Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1) Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1) Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1891 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen aus Vormaterialien, die in nisse; anorganische oder organi- eine andere Position als die herge- sche Verbindungen von Edelmetal- stellte Ware einzureihen sind; je- len, Seltenerdmetallen, radioaktiven doch können Vormaterialien dersel- Elementen oder Isotopen; ausge- ben Position verwendet werden, nommen Waren der Positionen ex wenn ihr Wert 20 v. H des Ab-Werk- 2805, ex 2811, ex 2833 und ex Preises der hergestellten Ware nicht 2840, für die die folgenden Regeln festgelegt sind überschreitet ex 2805 "Mischmetall" Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialen 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat-pentahydrat ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnis- Herstellen aus Vormaterialien, die in se; ausgenommen die Waren der eine andere Position als die herge- Positionen ex 2901, ex 2902, ex stellte Ware einzureihen sind; je- 2905, 2915, 2932, 2933 und 2934, doch können Vormaterialien dersel- für die die folgenden Regeln festge- ben Position verwendet werden, legt sind wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder meh- Verwendung als Kraft- oder Heiz- rere begünstigte(s) Verfahren1) stoffe Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenom- Raffination und/oder ein oder mehr- men Azulene), Benzol, Toluol, Xylo- ere begünstigte(s) Verfahren) le zur Verwendung als Kraft- oder Andere Verfahren, bei denen alle Heizstoffe Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Waren einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen die- Herstellen aus Vormaterialien jeder ser Position oder von Ethanol oder Position, einschließlich aus anderen Glycerin Vormaterialien der Position 2905; jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) 2915 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder Carbonsäuren und ihre Anhydride, Position; jedoch darf der Wert aller Halogenide, Peroxide und Peroxy- Vormaterialien der Position 2915 säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder 2916 insgesamt 20 v. H. des oder Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten 2932 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e): - Innere Ether und deren Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten - Cyclische Acetate und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder Halbacetate und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Position - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien jeder mit Stickstoff als Heteroatom(e); Position; jedoch darf der Wert aller Nucleinsäuren und ihre Salze Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten 2934 Andere heterocyclische Verbindun- Herstellen aus Vormaterialien, die in gen eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; aus- Herstellen aus Vormaterialien, die in genommen Waren der Positionen eine andere Position als die herge- 3002, 3003 und 3004, für die die stellte Ware einzureihen sind; je- folgenden Regeln festgelegt sind doch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: - Waren, bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich anderer Vor- peutischen oder prophylaktischen materialien der Position 3002; je- Zwecken gemischt worden sind, doch können Vormaterialien dieser oder ungemischte Waren zu die- Beschreibung verwendet werden, sen Zwecken, dosiert oder in Auf- wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab- machungen für den Einzelver- Werk-Preises der hergestellten kauf Ware nicht überschreitet i Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1893 HS-Position 0) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) andere - menschliches Blut tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet Blutfraktionen, andere als Anti-sera, Hämoglobin und Serum-globine Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline — andere 3303 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 oder 3006) ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen Waren der Position ex 3105, für die die folgende Regel festgelegt ist Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 3105 ex Kapitel 32 ex 3201 3205 ex Kapitel 33 3301 ex Kapitel 34 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: - Natriumnitrat - Calciumcyanamid - Kaliumsulfat - Kaliummagnesiumsulfat Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen ex 3201 und 3205, für die die* folgenden Regeln festgelegt sind Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblak-ken2) Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen Waren der Position 3301, für die die folgende Regel festgelegt ist Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpen-haltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte, aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dental-Wachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen Waren der Positionen ex 3403 und 3404, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen 3203, 3204 und 3205; jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe3) dieser Position; jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1895 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1) Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: - Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen - andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien dergleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus - hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 - Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1519 - Vormaterialien der Position 3404; jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen Waren der Positionen 3505 und ex 3507, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder ver-esterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: - Stärkeether und -ester - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 1108 ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetallelegierungen; leicht entzündliche Stoffe Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken; ausgenommen Waren der Positionen 3701, 3702 und 3704, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3701 Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: - Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen - andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3702 Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind 3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen Waren der Positionen ex 3801, ex 3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3801 < Künstlicher Graphit; kolloider Gra-phitAind halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderen Kohlenstoffen, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen - Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkolloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden - Graphit in Form von Pasten, bestehend aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Graphit mit Mineralölen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1897 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen d) (2) (3) oder (4) - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert aller Herbizide, Keimhemmungsmittel verwendeten Vormaterialien 50 v. H. und Pflanzenwuchsregulatoren, Des- des Ab-Werk-Preises der hergestell- infektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder*Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) ten Ware nicht überschreitet 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmit- Herstellen, bei dem der Wert aller tel, Beschleuniger zum Färben oder verwendeten Vormaterialien 50 v. H. ^ Fixieren von Farbstoffen und andere des Ab-Werk-Preises der hergestell- Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ten Ware nicht überschreitet 3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert aller Metallen; Flußmittel und andere verwendeten Vormaterialien 50 v. H. Hilfsmittel zum Schweißen oder Lö- des Ab-Werk-Preises der hergestell- ten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art ten Ware nicht überschreitet 3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwek-ken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: - zubereitete Additive für Schmier- Herstellen, bei dem der Wert der öle, Erdöle oder Öle aus bituminö- verwendeten Vormaterialien der Po- sen Mineralien enthaltend sition 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (D Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 3812 3813 3814 3818 3819 3820 3822 3823 Zubereitete Vulkanisationsbe- schleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk und Kunststoffe Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Zusammengesetzte organische Lö-sungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen Zusammengesetzte Diagnostikoder Laborreagenzien, ausgenommen der Waren der Position 3002 oder 3006 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: — folgende Waren dieser Position: — zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikeme auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten — Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und Ester der Naphtensäuren — Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1899 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 3901 bis 3915 ex 3907 ex 3916 bis 3921 - Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ätha-nolamine; thiopenhaltige Sulfo-säuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze - Ionenaustauscher - absorbierende Zubereitungen (Getter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren - nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen - Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen - Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphtensäuren - Fuselöle und Dippelöle - Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen - Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien andere Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Position 3907, für die die folgende Regel festgelegt ist: - Additionshomopoly-merisationserzeugnisse - andere Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbutadienstyrolcopoly-meren Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet") Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden wenn ihr Wert 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet4) 1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) - Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere: Herstellen, bei dem — aus Additionshomopolymerisa-tionserzeugnissen - der Wert aller verwendeten Vor-materialen 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der verwendeten Vorma-terialen des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet") — andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet4) ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem ex 3917 - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron5) 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialen 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 4001, 4005, 4012 und ex 4017, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk 4005 Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1901 HS-Position (D Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: - Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk Runderneuern von gebrauchten Reifen - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 4011 oder 4012 ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen Waren der Positionen ex 4102, 4104 bis 4107 und 4109, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen 4104 bis 4107 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 4109 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus ausgenommen der Positionen ex 4302 und 4303, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt - in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen - andere Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen Waren der Position ex 4403, ex 4407, ex 4408, 4409, ex 4410 bis ex 4413, ex 4415, ex 4416, 4418 und ex 4421, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit 1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch) zusammengefügt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger; anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken 4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: - geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken - gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4410 bis ex 4413 Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Friesen oder Profilieren ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln ("shingles" und "shakes") aus Holz: - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ("shingels" und "shakes") verwendet werden - Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren - andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503, für die im folgenden eine Regel festgelegt ist Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte einzureihen sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1903 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 4503 Kapitel 46 Kapitel 47 ex Kapitel 48 ex 4811 4816 4817 ex 4818 ex 4819 ex 4820 ex 4823 ex Kapitel 49 Waren aus Naturkork Flechtwaren und Korbmacherwaren Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuß von Papier oder Pappe Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen Waren der Positionen ex 4811, 4816, 4817, ex 4818, ex 4819, ex 4820 und ex 4823, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Ver-vielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Toilettenpapier Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern Briefpapierblöcke Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen Waren der Positionen 4909 und 4910, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen aus Kork der Position 4501 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen 0) (2) (3) oder (4) 4909 Bedruckte oder illustrierte Postkar- Herstellen aus Vormaterialien, die ten; Glückwunschkarten und be- nicht in die Position 4909 oder 4911 druckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art einzureihen sind 4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: - Dauerkalender oder Kalender, de- Herstellen, bei dem ren auswechselbarer Block auf ei- - alle verwendeten Vormaterialien ner Unterlage angebracht ist, die in eine andere Position als die nicht aus Papier oder Pappe be- hergestellte Ware einzureihen steht sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen Waren der Herstellen, bei dem alle verwende- Positionen ex 5003, 5004 bis ex ten Vormaterialien in eine andere 5006 und 5007, für die die folgenden Position als die hergestellte Ware Regeln festgelegt sind einzureihen sind ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von Abfäl- nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt len von Seide 5004 bis Seidengarne, Schappeseidengame Herstellen aus) ex 5006 oder Bouretteseidengarne - Grege oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet - anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide - in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen6) - andere Herstellen aus6) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Voroder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1905 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar, ausgenommen Waren der Positionen 5106 bis 5110 und 5111 bis 5113, für die im folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Roßhaar Herstellen aus6) - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet - andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet - chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Roßhaar - in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen1) - andere Herstellen aus6) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet i ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen Waren der Positionen 5204 bis 5207 und 5208 bis 5212, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle Herstellen aus6) - Grege oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbei-. tet - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) 5208 bis Gewebe aus Baumwolle 5212 - in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garne*n6) - andere Herstellen aus6) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Voroder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe, Pa- Herstellen, bei dem alle verwende- piergarne und Gewebe aus Papier- ten Vormaterialien in eine andere garnen, ausgenommen Waren der Position als die hergestellte Ware Positionen 5306 bis 5308 und 5309 bis 5311, für die die folgenden Regeln festgelegt sind einzureihen sind 5306 bis Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus6) 5308 Spinnstoffen; Papiergarne - Grege oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 5309 bis Gewebe aus anderen pflanzlichen 5311 Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: - in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen6) - andere Herstellen aus8) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Voroder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessem und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1907 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) 5401 bis Garne, Monofile und Nähgarne aus Herstellen aus6) 5406 synthetischen oder künstlichen Fila- - Grege oder Abfällen von Seide, ge- menten krempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 5407 und Gewebe aus Garnen aus syntheti- 5408 schen oder künstlichen Filamenten - in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen6) - andere Herstellen aus6) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Voroder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5501 bis Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma- 5507 fasern terialien oder aus Spinnmasse 5508 bis Garne und Nähgarne aus syntheti- Herstellen aus6) 5511 schen oder künstlichen Spinnfasern - Grege oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 5512 bis Gewebe aus synthetischen oder 5516 künstlichen Spinnfasern: - in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen6) - andere Herstellen aus6) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder 1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (D Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Bedrucken mit mindestens zwei Voroder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spe-zialgarne; Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen Waren der Positionen 5602, 5604, 5605 und 5606, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen aus6) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: - Nadelfilze Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse; jedoch können - Monofile aus Polypropylen der Position 5402 - Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder - Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - Spinnfasern aus Kasein oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: , - Kautschukfäden und -kordein, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -kordein, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen - andere Herstellen aus6) - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1909 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 5605 5606 Kapitel 57 ex Kapitel 58 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; "Maschengarne" Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: - aus Nadelfilz - aus anderem Filz - andere Spezialgewebe; getuftete Spinn-stofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen Waren der Positionen 5805 und 5810, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse; jedoch können - Monofile aus Polypropylen der Position 5402, Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder - Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus6) - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus6) - Kokosgamen - Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten - natürlichen Fasern oder - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet 1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) - in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen6) - \ - andere Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Voroder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessem und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartdnagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hut-macherei verwendeten Art Herstellen aus Garnen 5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: - mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90GHT - andere Herstellen aus Garnen Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Herstellen aus Garnen 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Herstellen aus Garnen6) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1911 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) 5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: - - mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen Herstellen aus Garnen - andere Herstellen aus6) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Voroder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: - aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse - andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen Vorma- schem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT terialien - andere Herstellen aus Garnen 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Herstellen aus Garnen 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt - Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen d) (2) (3) oder (4) 5909 bis Waren des technischen Bedarfs aus 5911 Spinnstoffen: - Polierscheiben und -ringe, andere Herstellen aus Garnen, Abfällen von als aus Filz, der Position 5911 Geweben oder Lumpen der Position 6310 - andere Herstellen aus6) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: - die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden Herstellen aus Garnen7) - andere Herstellen aus6) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt; ausgenommen Waren der Positionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, 6213, 6214, ex 6216 und 6217, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen aus Garnen6)7) ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen7) ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; "anderes oder ex 6206 und konfektioniertes Bekleidungszube- Herstellen aus nicht bestickten Ge- ex 6209 hör", bestickt weben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet7) ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Garnen7) ex 6216 ben, mit einer Folie aus aluminisier- oder tem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet7) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1913 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) 6213 und Taschentücher und Ziertaschen- 6214 tücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: - bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen6)7) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6) - andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen6)7) 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: - bestickt Herstellen aus Garnen6) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6) - Feuerschutzausrüstung aus Ge- Herstellen aus Garnen6) weben, mit einer Folie aus alumi- oder nisiertem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6) - Einlagen für Kragen und Man- Herstellen, bei dem schetten, zugeschnitten - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Garnen6) ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoff- Herstellen, bei dem alle verwende- waren; Warenzusammenstellungen; ten Vormaterialien in eine andere Altwaren und Lumpen, ausgenom- Position als die hergestellte Ware men Waren der Positionen 6301 bis 6304, 6305, 6306, ex 6307 und 6308, für die die folgenden Regeln festgelegt sind einzureihen sind 6301 bis Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen 6304 usw.; andere Waren zur Innenausstattung: - aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus7) - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) - andere: Herstellen aus rohen, einfachen — bestickt Garnen6)7) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet — andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen6)7) 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus6) zwecken - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Campingausrüstungen: - aus Vliesstoffen Herstellen aus6) - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse - andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen6) 6307 Andere konfektionierte Waren, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller schließlich Schnittmuster zum Her- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. stellen von Bekleidung des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Warenzusammen- Geweben und Garn, auch mit Zu- stellung muß die Regel erfüllen, die behör, für die Herstellung von Tep- anzuwenden wäre, wenn sie nicht in pichen, Tapisserien, bestickten der Warenzusammenstellung ent- Tischdecken oder Servietten oder halten wäre; jedoch können Waren ähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf- ohne Ursprungseigenschaft mitver- machungen für den Einzelverkauf wendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 6401 bis Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder 6405 Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406 6406 Schuhteile (einschließlich Schuh- Herstellen, bei dem alle verwende- oberteile, auch an Sohlen befestigt, ten Vormaterialien in eine andere nicht jedoch an Laufsohlen); Einle- Position als die hergestellte Ware gesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon einzureihen sind ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, Herstellen, bei dem alle verwende- ausgenommen der Positionen 6503 ten Vormaterialien in eine andere und 6505, für die die folgenden Re- Position als die hergestellte Ware ... geln festgelegt sind einzureihen sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1915 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern6) 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stük-ken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern6) ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen der Position 6601, für die im folgenden eine Regel festgelegt ist Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) ^Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen der Positionen ex 6803, ex 6812 und ex 6814, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind • ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen der Positionen 7006, 7007, 7008, 7009, 7010, 7013 und ex 7019, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 7006 Glas und Glaswaren, ausgenommen der Positionen 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes Einschichten-Si-cherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) 7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien der einschließlich Rückspiegel Position 7001 7010 Flaschen, Glasballons, Korbfla- Herstellen aus Vormaterialien, die in schen, Flakons, Krüge, Töpfe, eine andere Position als die herge- Röhrchen, Ampullen und andere Be- stellte Ware einzureihen sind, hältnisse aus Glas, zu Transport- oder oder Verpackungszwecken; Kon- Schleifen von Glaswaren, wenn ihr servengläser; Stopfen, Deckel und Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises andere Verschlüsse aus Glas der hergestellten Ware nicht überschreitet 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen aus Vormaterialien, die in Tisch, in der Küche, bei der Toilette, eine andere Position als die herge- im Büro, zur Innenausstattung oder stellte Ware einzureihen sind, zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- oder men Waren der Position 7010 oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr 7018) Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenom- Herstellen aus: men Garne) - ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) und Garnen, geschnittenem Tex-tilglas oder - Glaswolle ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem alle verwende- Edelsteine oder Schmucksteine, ten Vormaterialien in eine andere Edelmetalle, Edelmetallplattierun- Position als die hergestellte Ware gen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen, ausgenommen der Positionen ex 7102, ex 7103, ex 7104, 7106, ex 7107, 7108, ex 7109, 7110, ex 7111, 7116 und 7117, für die die folgenden Regeln festgelegt sind einzureihen sind ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (na- Herstellen aus nicht bearbeiteten ex 7103 und türliche, synthetische oder rekonsti- Edelsteinen oder Schmucksteinen ex 7104 tuierte), bearbeitet 7106, Edelmetalle: 7108 und - in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die 7110 nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen - als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1917 HS-Position d) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 7107, ex 7109 und ex 7111 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform 7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstitutierten Steinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen der Positionen 7207, 7208 bis 7216, 7217, ex 7218, 7219 bis 7222, 7223, ex 7224, 7225 bis 7227, 7228 und 7229, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 ex 7218, 7219 bis 7222 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 ex 7224, 7225 bis 7227 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7224 7228 Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus anderem legiertem Stahl der Position 7224 ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen der Positionen ex 7301, 7302, 7304, 7305, 7306, ex 7307, 7308 und ex 7315, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen d) (2) (3) oder (4) 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien der Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Position 7206 7304, 7305 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der und 7306 (ausgenommen Gußeisen) oder Position 7206, 7207, 7218 oder Stahl 7224 ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin- stücke und Rohrverbindungsstücke deschneiden, Entgraten und Sand- aus nichtrostendem Stahl (ISO Nr. strahlen von Schmiederohlingen, X5 CrNiMo 1712), aus mehreren deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk- Teilen bestehend Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen aus Vormaterialien, die in teile (z. B. Brücken und Brücken- eine andere Position als die herge- elemente, Schleusentore, Türme, stellte Ware einzureihen sind; je- Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerü- doch dürfen durch Schweißen her- ste, Dächer, Dachstühle, Tore, Tü- gestellte Profile der Position 7301 ren, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl nicht verwendet werden ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem nommen Waren der Positionen - alle verwendeten Vormaterialien 7401, 7402, 7403, 7404 und 7405, in eine andere Position als die für die die folgenden Regeln festge- hergestellte Ware einzureihen legt sind sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefäll- Herstellen, bei dem alle verwende- tes Kupfer) ten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferano- Herstellen, bei dem alle verwende- den zum elektrolytischen Raffinie- ten Vormaterialien in eine andere ren Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1919 HS-Position (D Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: - raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind - Kupferlegierungen Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen Waren der Positionen 7501 bis 7503, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nikkei Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Waren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott von Aluminium 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen, bei cjem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellten Waren einzureihen sind ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet . 1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen Waren der Positionen 7801 und 7802, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7801 Blei in Rohform: - raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei - anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden - 7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7902, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7901 Zink in Rohform: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die herge-. stellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden 7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen Waren der Positionen 8001, 8002 und 8007, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1921 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Ursprungseigenschaft, die Vormaterialien ohne Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: - andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren der Positionen 8206, 8207, 8208, ex 8211, 8214 und 8215, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten .Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht-mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Ge-winedeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte Herstellen, bei dorn - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), ausgenommen Messer der Position 8208 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden - 1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 8215 ex Kapitel 83 ex 8306 ex Kapitel 84 ex 8401 8402 8403 und ex 8404 8406 8407 8408 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren der Position ex 8306, für die im folgenden eine Regel festgelegt ist Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen Waren der Positionen ex 8401, 8402, 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8411, 8412, ex 8413, ex 8414, 8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, 8480, 8482, 8484 und 8485, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Brennstoffelemente für Kernreaktoren Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Dampfturbinen Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind8) Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position einzureihen sind als die Position 8403 oder 8404 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1923 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 8409 8411 8412 ex 8413 ex 8414 8415 8418 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen Andere Motoren und Kraftmaschinen Rotierende Verdrängerpumpen Ventilatoren, für industrielle Zwecke Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-und Tierkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position d) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erdoder Straßenhobel (Grader), Schärfwagen (Scraper), Bagger, Schärfund andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: - Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1925 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen d) (2) (3) oder (4) 8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert Geräte zur Erdbewegung, zum Pla- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- nieren, Verdichten oder Bohren des materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Bodens oder zum Abbauen von Er- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht zen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräu- nicht überschreitet und überschreitet mer - Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller hauptsächlich für Straßenwalzen be- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. stimmt des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert stellen von Halbstoff aus cellulose- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- haltigen Faserstoffen oder zum Her- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- stellen oder Fertigstellen von Papier Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht oder Pappe nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden überschreitet 8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert zum Be- oder Verarbeiten von Pa- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- pierhalbstoff, Papier oder Pappe, materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- einschließlich Schneidemaschinen Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht aller Art nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge- überschreitet ? stellten Ware verwendet werden 8444 bis Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller 8447 Positionen 8444 bis 8447 verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Hersteilen, bei dem der Wert aller Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien 40 v. H. 8445 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: - Steppstichnähmaschinen, deren Herstellen, bei dem Kopf ohne Motor 16 kg oder weni- - der Wert aller verwendeten Vor- ger oder mit Motor 17kg oder we- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- niger wiegt Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und 1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) - der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8456 bis Werkzeugmaschinen und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert aller 8466 nen, Teile und Zubehör, aus diesen verwendeten Vormaterialien 40 v. H. Positionen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller 8472 (Schreibmaschinen, Rechenma- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. schinen, automatische Datenverar- des Ab-Werk-Preises der hergestell- beitungs-maschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) ten Ware nicht überschreitet 8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert aller für Formen; Gießereimodelle; For- verwendeten Vormaterialien 50 v. H. men für Metalle (andere als solche des Ab-Werk-Preises der hergestell- zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe ten Ware nicht überschreitet 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert und Nadellager) - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria- in eine andere Position als die lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze Herstellen, bei dem der Wert aller oder Zusammenstelungen von Dich- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. tungen verschiedener stofflicher des Ab-Werk-Preises der hergestell- Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen ten Ware nicht überschreitet 8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert aller oder Geräten, in Kapitel 84 ander- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. weit weder genannt noch inbegrif- des Ab-Werk-Preises der hergestell- fen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren ten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1927 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert Geräte und andere elektronische - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria- Waren, Teile davon; Tonaufnahme- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- hergestellte Ware einzureihen sind und ses der hergestellten Ware nicht und Tonaufzeichnungs- und -wie- überschreitet dergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; - der Wert aller verwendeten Vor- ausgenommen Waren der Positio- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- nen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis Preises der hergestellten Ware 8529, 8535 bis 8537, ex 8541, 8542, 8544 bis 8548, für die die folgenden Regeln festgelegt sind nicht überschreitet 8501 Elektromotoren und elektrische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert Generatoren, ausgenommen Strom- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- erzeugungsaggregate materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung überschreitet nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden 8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert elektrische rotierende Umformer - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden überschreitet ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert dafür; Lautsprecher, auch in Ge- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- häusen; elektrische Tonfrequenz- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- verstärker; elektrische Tonverstär- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht kereinrichtungen nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet 8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung: - elektrische Grammophone Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet 1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen d) (2) (3) oder (4) - andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormateria-Jien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet 8520 Magnetbandgeräte und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert Tonaufnahmegeräte, auch mit ein- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- gebauter Tonwiedergabevorrich- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- tung Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft überschreitet (. nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert zeichnung oder -wiedergäbe - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet 8522 Teile und Zubehör für Geräte der Herstellen, bei dem der Wert aller Positionen 8519 bis 8521 verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnah- Herstellen, bei dem der Wert aller me vorgerichtete Aufzeichnungs- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. träger, ohne Aufzeichnung, ausge- des Ab-Werk-Preises der hergestell- nommen Waren des Kapitels 37 ten Ware nicht überschreitet 8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 - Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in die Position überschreitet 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden / Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1929 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) 8525 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert oder Funktelegraphieverkehr, den - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- Rundfunk oder das Fernsehen, auch materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- mit eingebautem Empfangsgerät, Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet 8526 Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert navigationsgeräte und Funkfern- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- steuergeräte materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet 8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert sprech- oder Funktelegraphiever- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- kehr oder den Rundfunk, auch in materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- einem gemeinsamen Gehäuse mit Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und ses der hergestellten Ware nicht einem Tonaufnahme- oder Tonwie- überschreitet dergabegerät oder einer Uhr kombi- niert - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8528 Femsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungsoder -wiedergabegerät kombiniert: - Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert zeichnung oder -wiedergäbe mit - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- eingebautem Videotuner materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet - andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ses der hergestellten Ware nicht überschreitet 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen 0) (2) (3) oder (4) - erkennbar ausschließlich für Vi- Herstellen, bei dem der Wert aller deogeräte zur Bild- und Tonauf- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. zeichnung oder -Wiedergabe be- des Wertes der Ware nicht über- stimmt schreitet - andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht k nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet 8535 und Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert 8536 Unterbrechen, Schützen oder Ver- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- binden von elektrischen Stromkrei- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- sen Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden überschreitet 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert Schränke (einschließlich Steuer- - der Wert aJler verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- schränke für numerische Steuerun- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- gen) und andere Träger mit mehre- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht ren Geräten der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumenten oder nicht überschreitet und überschreitet Geräten des Kapitels 90 ausgerü- - Vormaterialien, die in die Position stet, zum elektrischen Schalten oder 8538 einzureihen sind, innerhalb Steuern oder für die Stromvertei- der obenstehenden Begrenzung lung, ausgenommen Vermittlungs- nur bis zu einem Wert von 10 v. H. einrichtungen der Position 8517 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert Halbleiterbauelemente, ausgenom- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria- men noch nicht in Mikroplättchen in eine andere Position als die lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- zerschnittene Scheiben (Wafers) hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet überschreitet 8542 Elektronische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert gen und zusammengesetzte elektro- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- nische Mikroschaltungen (Mikro- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- bausteine) Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden , ses der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1931 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 8544 8545 8546 8547 8548 8601 bis 8607 8608 8609 ex Kapitel 87 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile davon Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-chungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile da- Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Waren der Positionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) 8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert von der in Fabriken, Lagerhäusern, - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria- Hafenanlagen oder auf Flugplätzen in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- zum Kurzstreckentransport von Wa- hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht ren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwen- sind und überschreitet deten Art; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert selbstfahrende gepanzerte Kampf- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria- fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- davon hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: — 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 20 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet — mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet - andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die Herstellen, bei dem der Wert nicht in die Position 8714 einzu- aller verwendeten Vormateria- reihen sind lien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1933 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) 8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet überschreitet 8716 Anhänger, einschließlich Sattelan- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert hänger, für Fahrzeuge aller Art; - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria- andere nicht selbstfahrende Fahr- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- zeuge; Teile davon hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet überschreitet ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert Teile davon, ausgenommen der Po- ten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria- sitionen ex 8804 und 8805, für die Position als die hergestellte Ware lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei- die folgenden Regeln festgelegt einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht sind überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien der Position 8804 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeu- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert ge; Abbremsvorrichtungen für ten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria- Schiffsdecks und ähnliche Landehil- Position als die hergestellte Ware lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- fen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht zur Flugausbildung; Teile davon überschreitet Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmen- Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert de Vorrichtungen eine andere Position als die herge- aller verwendeten Vormateria- stellte Ware einzureihen sind. Je- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei- doch dürfen Rümpfe der Position ses der hergestellten Ware nicht 8906 nicht verwendet werden überschreitet ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinema- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert tographische Instrumente, Apparate - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria- und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzi- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- sionsinstrumente; medizinische und hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör die- ^7 sind und überschreitet ser Waren; ausgenommen Waren - der Wert aller verwendeten Vor- der Positionen 9001, 9002, 9004, ex materialien 40 v. H. des Ab-Werk- 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014, Preises der hergestellten Ware 9015 bis 9020 und 9024 bis 9033, für die besondere Regeln angeführt sind nicht überschreitet 9001 Optische Fasern und Bündel aus op- Herstellen, bei dem der Wert aller tischen Fasern; Kabel aus optischen verwendeten Vormaterialien 40 v. H. Fasern, ausgenommen solche der des Ab-Werk-Preises der hergestell- Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) ten Ware nicht überschreitet 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) 9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen hierfür Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9006 Photoapparate, Blitzgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Entladungslampen der Position 8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrophotographie, Mi-krokinematographie oder Mikropro-jektion Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1935 HS-Position d) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 9014 9015 9016 9017 9018 9019 9020 Andere Navigationsinstrumente, -ap-parate und -gerate Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -gerate (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmeßinstrumente und -gerate, für den Handgebrauch (z. B. Mäßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigraphen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: - zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen - andere Apparate und Geräte für Mechano-therapie; Massageapparate und -gerate, Apparate und Geräte für Psy-chotechnik, Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Andere Atmungsapparate und -gerate und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) 9024 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, verwendeten Vormaterialien 40 v. H. Druckfestigkeit, Elastizität oder an- des Ab-Werk-Preises der hergestell- derer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) ten Ware nicht überschreitet 9025 Dichtemesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert aller waagen) und ähnliche schwimmen- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. de Instrumente, Thermometer, Py- des Ab-Werk-Preises der hergestell- rometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert ten Ware nicht überschreitet 9026 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller zum Messen oder Überwachen von verwendeten Vormaterialien 40 v. H. Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder an- des Ab-Werk-Preises der hergestell- deren veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflußmesser, Flüssigkeitsstandoder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und ten Ware nicht überschreitet Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 > 9027 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller für physikalische oder chemische verwendeten Vormaterialien 40 v. H. Untersuchungen (z. B. Polarimeter, des Ab-Werk-Preises der hergestell- Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome ten Ware nicht überschreitet 9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: - - Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert - - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet überschreitet 9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert aller Produktionszähler, Taxameter, Kilo- verwendeten Vormaterialien 40 v. H. meterzähler oder Schrittzähler); Ta- des Ab-Werk-Preises der hergestell- chometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9015; Stroboskope ten Ware nicht überschreitet Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1937 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 9030 9031 9032 9033 ex Kapitel 91 9105 9109 9110 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Uhrmacherwaren; ausgenommen Waren der Positionen 9105, 9109 bis 9113, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Andere Uhren Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 9111 Gehäuse für Uhren, Teile davon Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder, Teile davon: - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen der Positionen ex 9401, ex 9403, 9405 und 9406, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 9401 und ex 9403 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn - ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1939 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 9405 9406 ex Kapitel 95 9503 ex 9506 ex Kapitel 96 ex 9601 und ex 9602 ex 9603 9605 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorgefertigte Gebäude Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen der Positionen 9503 und ex 9506, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Anderes Spielzeug, maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Geräte und Ausrüstungen für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (ausgenommen für Tischtennis) Freiluftspiele, nicht in anderen Positionen dieses Kapitels genannt oder inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken Verschiedene Waren, ausgenommen der Positionen ex 9601, ex 9602, ex 9603, 9605, 9606, 9612, ex 9613 und ex 9614, für die die folgenden Regeln festgelegt sind Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaa. Zusammenstellungen für die Reise (Necessaires), von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (D (2) (3) oder (4) 9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Siehe Bemerkung 7 - Anhang I. Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppen von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v. H. beträgt. Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. Siehe Bemerkung 6. Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am2. September 1998 1941 Anhang III Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. 2. Die Bescheinigung hat das Format 210 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Marokkos können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1 Ausfuhrer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.l Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Bemerkungen auf der Ruckseite beachten 3 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) 2 Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Oebiete) 4 Staat, Staatengrappe oder Gebiet, ab denen bzw. deren Urspnmgswaren die Waren gelten -staatengrappe oder-gebiet 6 Angaben über die Betonierung (Ausfüllung freigestellt) 7 Bemerkungen 8 Laufende Nr.: Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstucke ), Warenbezeichnung 9 Rohgewicht (kg) oder andere MaßeO, m» MW.) lt Rech- (Ausfüllung freigestellt) 11 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier) Art/Muster................... Nr. vom .......................... Zollbehörde.................. Ausstellender/s Staat/Gebiet (Ort und Datum) (Unterschrift) Stempel 12 ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. (Ott und Datum) (Unterschrift) ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder Jose geschattet" anzugeben. 2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1943 14 ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung) D von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und daft die darin enthaltenen Angaben richtig sind. D nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (sie beigefügte Bemerkungen). Ei wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. (Ort und Datum) Stempel (Ort und Datum) Stempel (Unterschrift) (Unterschrift) ) Zutreffendes Feld ankreuzen. ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefugt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1 AatfÜhrer/Exporteor (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. 000.000 Vor dein AusfQUen Bemerkungen auf der Rückseite beachten 3 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) 2 Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenz-Terkehr zwischen und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Oebiete) 4 Staat, Staatengnippe oder Gebiet, ab dessen bzw Ursprung!wann die Wj Aber die Refordenmg (Ausfüllung freigestellt) 8 Laofcnde Nr.: Zeichen, Nnmmera, Anzahl nnd Art der Packstücke <", Warenbezeirhmsng •§*< (Li » sWh- frfigrrteaV) ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder Jose geschüttet" anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1945 ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: LEGT folgende Nachweise VOR1): VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren (Ort und Datum) (Unterschrift) 1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. Ober die verwendeten oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren. 1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Anhang IV Erklärung nach Artikel 27 Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt, daß diese Waren, falls nichts anderes angegeben ist1), die Voraaussetzungen erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit der Europäischen Gemeinschaft/Marokko2) zu erlangen, und daß diese Waren Ursprungswaren Marokkos/der Europäischen Gemeinschaft2)3) sind. (Ort und Datum) (Unterschrift) (Nach der Unterschrift ist der Name des Unterzeichners in Druckschrift anzugeben.) ) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, so hat der Ausführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben. 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) Es kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der für jede Ware der Ursprungsstaat angegeben ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1947 Anhang V Abdruck des in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b genannten Stempels ¦M-------30 mm 30 mm (1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaates oder -gebietes. (2) Angaben über den ermächtigten Ausführer. 1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Anhang VI Muster der Erklärung Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren in ............................... hergestellt worden sind und (je nach Fall) a) (1) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs "vollständig hergestellte Ware" entsprechen oder b) (1) aus folgenden Waren hergestellt worden sind: Beschreibung Ursprungsstaat2) Wert1) und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind: ...................................................................................................... (Angabe der Bearbeitung) , den .............................. ............................... (Unterschrift) ) Zutreffendes eintragen. 2) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben: - wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt ist: dieser Staat, - wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: "Drittland". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1949 Anhang VII 1 Versender (i) AUSKUNFTSBLATT für den Erhalt einer VVARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG Im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zwischen der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und 2 Empfänger (t) (in Drockbuctuuben) 3 Verarbeiter (l) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte 6. EinfuhrzoUbehörde (2) 5. Für amtliche Zwecke 7. Einfuhrpapiere (2) Nr.............................. Serie.................................... i i i i WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT 8. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 9. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10. Menge (3) 11. Wert (4) VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN 12. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 13. Ursprungsstaat (5) 14. Menge (3) 15. Wert <2)(6) 16. Art der Be- oder Verarbeitung 17. Bemerkungen 18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: 19. ERKLÄRUNG Ich, der Unterzeic erkläre, daß die ai DES VERSENDERS hner.......................,.......... if diesem Blatt erteilten Auskünfte richtig sii id .............................................den i , i i i i J Stempel der Zollbehörde uen j- i ii iii (Unterschrift) (Unterschrift) 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG .....----------------<--------- ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung des Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit. a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt wurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind (*) b) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen (*)). Stempel der Stempel der Zollbehörde Zollbehörde (Unterschrift des Zollbeamten) (Unterschrift des Zollbeamten) | (*) Nichtzutreffendes bitte streichen. HINWEISE ZUR VORDERSEITE (1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse. (2) Freiwillige Angabe. (3) kg, hl, m3 oder andere Maße. (4) Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließungen einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben. (5) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben: — wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt ist: dieser Staat. — wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: "Drittland" (6) Der Wert ist entsprechend den Ursprungsregeln anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1951 Anhang VIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 1 Buchstabe e des Protokolls das Recht Marokkos auf besondere und differenzierte Behandlung und alle sonstigen Ausnahmeregelungen, die den Entwicklungsländern im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gewährt werden, unberührt läßt. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 19 und 33 des Protokolls Die Vertragsparteien kommen überein, daß zur Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 33 Absätze 1 und 2 des Protokolls erläuternde Bemerkungen festgelegt werden müssen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Protokolls Zur Anwendung des Artikels 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge Marokkos auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in die Wege zu leiten. 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) "Zollrecht" jede von den Vertragsparteien angenommene und im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt; c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird; d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten und aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln. (2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewönnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. (2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragsparteien begünstigen sollen; c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien von Interesse sein können; - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften - die Zustellung aller Schriftstücke, - die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; b) Maßnahme, um die ersucht wird; c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5. (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt. Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, welche von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1953 (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt. (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Die in Absatz 1 genahnten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese a) die Souveränität Marokkos oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müßte, beeinträchtigen könnte oder b) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder c) Vorschriften außerhalb des Zollreohts betrifft oder d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen. Artikel 10 Datenschutz (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grundsätze anlehnt. Artikel 11 Verwendung der Auskünfte (1) Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personenbezogenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befaßt sind. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet. (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Artikel 12 Sachverständige und Zeugen (1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen. (2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird. Artikel 13 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 14 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Marokkos einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen. Artikel 15 Ergänzender Charakter des Protokolls (1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Marokko geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird. (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten. 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Anhang Grundsätze für 1 Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, müssen a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden; b) zu bestimmten, rechtmäßigen Zwecken gespeichert werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise verwendet werden; c) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeignet, erforderlich und angemessen sein; d) sachlich richtig und wenn nötig auf dem neuesten Stand sein; e) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erfordern. 2 Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungeivoder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale Recht ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen. 3 Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert werden, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung und zufälligen Verlust sowie gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu treffen. 4 Jedermann muß berechtigt sein, a) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich verwendet werden, wer für diese Datei/Datensammlung verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält; in Datenschutz b) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten bestätigen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständlicher Form mitteilen zu lassen; c) diese Daten gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie unter Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze verarbeitet worden sind; d) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw. Löschung im Sinne der Buchstaben bund c nicht entsprochen wird. 5.1 Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig. 5.2 Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der Vertragspartei vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Maßnahme darstellt a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung sowie der währungspolitischen Interessen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten; b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter. 5.3 Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b, c und d genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigt wird. 6 Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige er die Möglichkeit einer Vertragspartei, den Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorgesehene Maß an Schutz zu gewähren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1955 Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Bevollmächtigten des Königreichs Marokko, nachstehend "Marokko" genannt, andererseits, die am 26. Februar 1996 in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ("Europa-Mittelmeer-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen: das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle: Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren Gemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben des weiteren die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Abkommen in Form von Briefwechseln angenommen: Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 12 Absatz 1 über den Abbau der von Marokko bei der Einfuhr bestimmten Textilwaren und Bekleidung angewandten Referenzpreise Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft. Die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis genommen: Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen Marokkos zur Kenntnis genommen: 1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie 2. Erklärung über Investitionen 3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos. 1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens 1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene mindestens einmal im Jahr stattfinden soll. 2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Marokkos eingeführt werden soll. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor Inkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Marokko die landwirtschaftliche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft getrennt ausweist. Dieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem Abbau der gewerblichen Komponente begonnen wird. Sollte Marokko die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen der landwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der Gemeinschaft um 25 v. H. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens 1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für Textilwaren und Bekleidung der Zeitplan für den Abbau der Referenzpreise und die Senkung der Zölle nach Artikel 12 Absatz 1 vor Unterzeichnung des Abkommens in einem Briefwechsel festgelegt wird. 2. Es wird davon ausgegangen, daß für die Waren, für welche die Zölle nach Artikel 12 Absatz 2 abgebaut werden, in Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft technische Kontrollen eingeführt werden. Marokko verpflichtet sich, diese technischen Kontrollen vor dem 31. Dezember 1999 einzurichten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens Es wird davon ausgegangen, daß die Konvertibilität der laufenden Zahlungen im Einklang mit Artikel VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds ausgelegt wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammenarbeit als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Know-how-Transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit technische Hilfe auf dem Gebiet der Schutzklauseln und des Antidumpings vorgesehen wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerblichen Wirtschaft Marokkos an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der europäischen Wirtschaft anzupassen. Die Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Marokko von ihr bei der Durchführung eines Förderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung und Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisierung des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens Die Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Marokko Bedeutung bei. Sie kommen überein, den Zugang Marokkos zu den Investitionsförderinstrumenten der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1957 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, die in Artikel 51 vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit unverzüglich einzuleiten und ihnen Vorrang einzuräumen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens 1. Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort rechtmäßig beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates gewährt werden kann. 2. Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens Es wird davon ausgegangen, daß der Begriff "Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34,35,76 und 77 des Abkommens Sollte Marokko während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, so können Marokko und die Gemeinschaft Konsultationen zur Festlegung der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten geeignet sind, um Marokko bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen. Solche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds statt. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 90 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist - die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, - der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 90 genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahrrten sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 90 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens In dem Abkommen ist den Vorteilen Rechnung getragen worden, die sich für Marokko aus den Regelungen ergeben, die Frankreich aufgrund des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern gewährt, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt. Diese Sonderregelung ist daher als mit Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben anzusehen. Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren Es wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung für Textilwaren in einem spezifischen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 geltenden Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist. Gemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme Die Vertragsparteien kommen überein, bilateral geeignete Bestimmungen und Maßnahmen für die Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen zu erlassen, die ihren Heimatstaat verlassen haben. Zu diesem Zweck gelten im Fall der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Staatsangehörige die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition. 1. 2. 1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 Erklärung der Europäischen Gemeinschaft Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens 1. Sollte Marokko Freihandelsabkommen mit andern Mittelmeerländern schließen, so ist die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit diesen Ländern zu prüfen. 2. Die Gemeinschaft erinnert an die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Cannes vom Juni 1995, in denen hervorgehoben wird, welch wichtige Rolle ein schrittweiser Übergang zu einer Ursprungskumulierung zwischen allen Vertragsparteien zu Bedingungen, die den von der Gemeinschaft gegenüber den MOEL angestrebten Bedingungen vergleichbar sind, für die Erreichung des Ziels spielt, einen Freihandelsraum Europa-Mittelmeer zu errichten. Zu diesem Zweck sagt die Gemeinschaft zu, daß Marokko eine Angleichung der Bestimmungen über die Ursprungsregeln an die auf den MOEL-Regeln beruhenden Regeln der anderen Abkommen mit Mittelmeerländern vorgeschlagen werden wird, sobald diese Regeln für ein Mittelmeerland anwendbar werden. Erklärungen Marokkos 1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie Marokko als Unterzeichnerstaat des Atomwaffensperrvertrags wünscht, künftig mit der Gemeinschaft eine Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie zu entwickeln. 2. Erklärung über Investitionen Marokko wünscht, daß im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Investitionen geprüft wird, ob ein Garantiefonds für europäische Investitionen eingerichtet werden kann. 3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos Die marokkanische Seite beantragt, daß die Interessen Marokkos bei den Zugeständnissen und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländem im Rahmen künftiger Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft eingeräumt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1959 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 12 Absatz 1 über den Abbau der von Marokko bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung angewandten Referenzpreise A. Schreiben der Gemeinschaft Herr..., gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der diesbezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes: 1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten Textilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus der erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt. Die zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom Assoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im ersten Jahr, d. h. 25 v. H. Bei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Einrichtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43 genannten Bereichen entwickeln wird. 2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut: - Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten; - ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die Hälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten; - zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten; - drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt. Diese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung vorgenommen werden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union 1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 B. Schreiben des Königreichs Marokko Herr..., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der diesbezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbeschadet der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes: 1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten Textilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus der erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt. Die zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom Assoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im ersten Jahr, d. h. 25 v. H. Bei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Einrichtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der- Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43 genannten Bereichen entwickeln wird. 2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut: - Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten; - ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die Hälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten; - zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten; - drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt. Diese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung vorgenommen werden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden." Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruqk meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung des Königreichs Marokko Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1961 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft ¦ A. Schreiben der Gemeinschaft Herr..., die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben folgendes vereinbart: Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor. Hinsichtlich der Rosen und Nelken, für welche die Zölle beseitigt werden, verpflichtet sich Marokko, nachstehende Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten: - das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen; - das Niveau der marokkanischen Preise wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ermittelt; - das Niveau der Gemeinschaftspreise wird auf der Grundlage der Erzeugerpreise ermittelt, die auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten, die zu den Haupterzeugern gehören, verzeichnet werden; - die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt sowohl für die Gemeinschaftspreise als auch für die marokkanischen Preise; - sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen marokkanischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen sowie zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden; - liegt das Niveau der marokkanischen Preise für eine Ware bei weniger als 85 v. H. des Niveaus der Gemeinschaftspreise, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, sobald ein Niveau der marokkanischen Preise verzeichnet wird, das 85 v. H. oder mehr des Niveaus der Gemeinschaftspreise entspricht. Ferner verpflichtet sich Marokko, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten. Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die entsprechenden Anteile unter Berücksichtigung des traditionellen Handels festzusetzen. In diesem Fall findet hierüber ein geeigneter Meinungsaustausch statt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdrjck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union 1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 B. Schreiben des Königreichs Marokko Herr..., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben folgendes vereinbart: Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor. Hinsichtlich der Rosen und Nelken, für welche die Zölle beseitigt werden, verpflichtet sich Marokko, nachstehende Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten: - das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen; - das Niveau der marokkanischen Preise wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ermittelt; - das Niveau der Gemeinschaftspreise wird auf der Grundlage der Erzeugerpreise ermittelt, die auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten, die zu den Haupterzeugern gehören, verzeichnet werden; - die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt sowohl für die Gemeinschaftspreise als auch für die marokkanischen Preise; - sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen marokkanischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen sowie zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden; - liegt das Niveau der marokkanischen Preise für eine Ware bei weniger als 85 v. H. des Niveaus der Gemeinschaftspreise, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, sobald ein Niveau der marokkanischen Preise verzeichnet wird, das 85 v. H. oder mehr des Niveaus der Gemeinschaftspreise entspricht. Ferner verpflichtet sich Marokko, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten. Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die entsprechenden Anteile unter Berücksichtigung des traditionellen Handels festzusetzen. In diesem Fall findet hierüber ein geeigneter Meinungsaustausch statt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden." Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung des Königreichs Marokko