Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1998  Nr. 36 vom 16.09.1998  - Seite 2310 bis 2314 - Verordnung zu dem Übereinkommen vom 1. September 1996 zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO)

Verordnung zu dem Übereinkommen vom 1. September 1996 zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO) 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 Verordnung zu dem Übereinkommen vom 1. September 1996 zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO) Vom 8. September 1998 Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Dem Europäischen Büro für Telekommunikation (ETO) werden die in Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO) niedergelegten Rechte gewährt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. September 1998 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2311 Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikaton (ETO) Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im folgenden als die "Vertragsparteien" bezeichnet, deren Telekommunikationsverwaltungen Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind - in Anerkenntnis, daß es für Diensteanbieter von Bedeutung ist, die Möglichkeit zu haben, Telekommunikationsdienste auf europäischer Ebene anzubieten, und in Anerkenntnis der Notwendigkeit, die Verfahren zum Erhalt nationaler Genehmigungen zu vereinfachen, ebenso in Anerkenntnis, daß es wünschenswert ist, die nationalen Numerierungspläne innerhalb Europas zu koordinieren und in Anerkenntnis der Möglichkeit, Diensteanbietern den Zugang zu einem abgestimmten Numerierungssystem in Europa zu ermöglichen, in dem Bestreben, im Bereich der Telekommunikationsdienste ein Verfahren zur Koordinierung von Anträgen und zur Erteilung nationaler Genehmigungen einzuführen, ebenso in dem Bestreben, auch die Bemühungen zur Anglei-chung der Genehmigungen zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten zu unterstützen, unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (92/C 318/02), der Entschließung des Rates der Europäischen Union zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen jRahmens für die Telekommunikation (95/C 258/01), einschließlich der Lizenzierung; und in Anbetracht der in diesem Rahmen gegebenen Möglichkeit zur Durchführung von Studien für externe Stellen, unter anderem die Europäische Kommission, entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, um den Europäischen Ausschuß für Regulierungsfragen Telekommunikation der CEPT, im folgenden als "ECTRA" bezeichnet, bei dessen Aufgaben in Zusammenhang mit der Entwicklung der oben erwähnten Themen zu unterstützen - wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Gründung des ETO (1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Telekommunikation, im folgenden als "ETO" bezeichnet, gegründet. (2) Sitz des ETO ist Kopenhagen, Dänemark. Artikel 2 Aufgaben des ETO Das ETO hat folgende Aufgaben: 1. den für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verbindlichen verwaltungstechnischen Rahmen für die Durchführung eines "One-stop-Shopping"-Verfahrens zur Lizenzierung und Registrierung zu schaffen. 2. Studien über die Angleichung von Verfahren und Bedingungen für Lizenzierung und Registrierung - einschließlich von Studien für externe Stellen, unter anderem die Europäische Kommission - durchzuführen und ECTRA entsprechend zu beraten. 3. Studien im Bereich der Numerierung durchzuführen, was auch Studien für externe Stellen - unter anderem die Europäische Kommission - einschließt, und ECTRA hinsichtlich der Entwicklung einer europäischen Numerierungspolitik, hinsichtlich des Managements der europäischen Numerierungssysteme, wo dies von Bedeutung ist, und hinsichtlich der Abstimmung der nationalen Numerierungssysteme zu beraten. 4. andere, von ECTRA möglicherweise geforderte Tätigkeiten nach Genehmigung des Rates durchzuführen. Artikel 3 Rechtsstellung und Vorrechte (1) Das ETO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ETO ist mit der zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele notwendigen vollen Rechtsfähigkeit ausgestattet und kann insbesondere: 1. Verträge schließen; 2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten, besitzen und darüber verfügen; 3. Prozeßpartei sein; 4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen. (2) Direktor und Personal des ETO genießen in Dänemark Vorrechte und Immunitäten, wie diese in einem zwischen ECTRA und der Regierung von Dänemark geschlossenen Abkommen über den Sitz der ETO definiert sind. (3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ETO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Direktor und das Personal des ETO hinsichtlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen und aller in dienstlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen Immunität genießen. Artikel 4 Organe des ETO Das ETO besteht aus einem Rat und einem Direktor sowie Personal zur Unterstützung. Artikel 5 Der Rat (1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Telekommuni-kationsregulierungsverwaltungen aller Vertragsparteien. Er ist das oberste Entscheidungsgremium des ETO. (2) Vertreter derjenigen ECTRA-Mitglieder, die nicht zu einer Vertragspartei dieses Übereinkommens gehören, können als Beobachter an den Sitzungen des Rates teilnehmen und auf Aufforderung des Vorsitzenden das Wort ergreifen; sie dürfen jedoch nicht an Abstimmungen teilnehmen. 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 (3) Vertreter der Europäischen Kommission und des EFTA-Sekretariats können an den Sitzungen des Rates als Beobachter teilnehmen, die zwar Rede-, aber kein Stimmrecht haben. (4) Der Vorsitzende von ECTRA ist Vorsitzender des Rates. Kommt der Vorsitzende von ECTRA jedoch aus einem Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wählt der Rat einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. In diesem Fall nimmt der ECTRA-Vorsitzende als Beobachter am Rat teil. Das Mandat des gewählten Vorsitzenden läuft gleichzeitig mit dem des ECTRA-Vorsitzenden aus. (5) Im Rahmen seines Mandats ist der Vorsitzende befugt, im Namen des Rates zu handeln. (6) Der Rat legt alle für eine ordungsgemäße Arbeit des ETO und seiner Organe notwendigen Vorschriften fest. (7) Der Rat wird mindestens zweimal im Jahr von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Rat soll insbesondere folgende Aufgaben haben: 1. der (die) Direktor(in) für das ETO zu ernennen und dessen/deren Pflichten festzulegen; 2. die Anzahl der Mitarbeiter und deren Beschäftigungsbedingungen festzulegen; 3. die Benennung der Mitarbeiter durch den Direktor des ETO zu überwachen; 4. den Jahreshaushalt für das ETO zu verabschieden und ECTRA darüber zu informieren; 5. den Jahresabschluß des ETO zu genehmigen und ECTRA darüber zu informieren; 6. entsprechend dem Artikel 8 genannten Verfahren das Arbeitsprogramm von ETO festzulegen; 7. nach Rücksprache mit ECTRA Prioritäten in bezug auf die im Arbeitsprogramm vereinbarten Aufgaben zu setzen; 8. Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen ETO und anderen internationalen Organisationen wie dem europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO) zu prüfen. (8) Der Rat erstattet einmal jährlich einer ECTRA-Vollversamm-lung Bericht über seine Tätigkeiten und liefert weitere Berichte auf Anforderung von ECTRA. Artikel 6 Abstimmungsverfahren (1) Die Ratsmitglieder bemühen sich bei Beschlüssen um einen größtmöglichen Konsens. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichteten Stimmen gefaßt. Die Gewichtung der Stimmen erfolgt gemäß der in Artikel 10 aufgeführten Staffelung der Beitragseinheiten. (2) Für alle Ratsbeschlüsse muß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern entweder selbst anwesend sein oder vertreten werden, die mindestens der Hälfte aller gewichteten Stimmen aller Vertagsparteien entspricht. Artikel 7 Direktor und Personal (1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ETO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, im Namen des ETO Verträge zu schließen. Der Direktor kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor übertragen. (2) Der Direktor ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung aller internen und nach außen gerichteten Tätigkeiten des ETO in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Abkommen über den Sitz von ETO, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erlassenen Rieht- und Leitlinien. (3) Der Rat legt eine Personalordnung fest. Artikel 8 Arbeitsprogramm Der Rat stellt in jedem Jahr ein Arbeitsprogramm für das ETO für eine Dauer von drei Jahren auf der Grundlage eines Vorschlags auf, den der Direktor des ETO nach vorheriger Rücksprache mit ECTRA unterbreitet. Im ersten Jahr hat dieses Programm so ausführlich zu sein, daß der Jahreshaushalt des ETO aufgestellt werden kann. Artikel 9 Haushaltsplanung und Abrechnung (1) Das Rechnungsjahr des ETO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des betreffenden Jahres. (2) Der Direktor ist für die Aufstellung des Jahreshaushalts und des Jahresabschlusses des ETO und für deren Vorlage zur Prüfung und gegebenenfalls zur Genehmigung durch den Rat verantwortlich. (3) Der Haushalt wird unter Berücksichtigung der Anforderungen des in Übereinstimmung mit Artikel 8 erstellten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Rat legt den Zeitplan für Vorlage und Genehmigung des Haushalts vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht, fest. (4) Der Rat stellt detaillierte Finanzvorschriften auf. Sie enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ETO sowie Bestimmungen hinsichtlich der Rechnungsprüfung. Artikel 10 Finanzielle Beiträge (1) Kapitalaufwand und laufende Betriebskosten des ETO werden - mit Ausnahme der in Zusammenhang mit den Sitzungen des Rates entstehenden Kosten - von den Vertragsparteien getragen. Die Aufteilung der Aufwendungen richtet sich nach den Beitragseinheiten entsprechend dem Betrag, den die betreffenden Verwaltungen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Übereinkommens zur Unterzeichnung an die CEPT zahlen, oder bei Ländern, die der CEPT nach diesem Datum beitreten, zum Zeitpunkt des Beitritts ihrer Verwaltungen zur CEPT. (2) Ein Antrag einer Vertragspartei auf Änderung ihrer Beitragseinheiten wird dem Rat vorgelegt, der darüber entscheidet und den Zeitpunkt festlegt, an dem die Änderung wirksam wird. (3) Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates kann das ETO auf Kostendeckungsbasis Arbeiten für Dritte ausführen. (4) In Zusammenhang mit den Ratssitzungen entstehende Kosten werden von der Telekommunikationsregulierungsverwal-tung des Landes getragen, in dem die Sitzung stattfindet. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden getragen. (5) Die Beiträge werden den Vertragsparteien unter Angabe einer Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. Bei verspäteten Zahlungen fallen Zinsen in einer Höhe an, über die der Rat entscheidet. (6) Bei einem Zahlungsverzug von einem Jahr kann der Vertragspartei das Stimmrecht und sogar die Mitgliedschaft entzogen werden. Der Rat entscheidet im Einzelfall über zu ergreifende Maßnahmen. Artikeln Vertragsparteien (1) Jeder Staat, dessen Telekommunikationsverwaltung Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Dies geschieht entweder durch Unterzeichnung oder durch Beitritt. Die Unterzeichnung bedarf gegebenenfalls der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2313 (2) Vom 1. September 1996 an bis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung auf. (3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen weiterhin zum Beitritt offen. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Anzahl Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden der Vertragsparteien erhalten hat, um zu gewährleisten, daß mindestens 225 Beitragseinheiten zugesagt sind. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist jede nachfolgende Vertragspartei vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieser Partei erhalten hat, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich der wirksam gewordenen Änderungen verpflichtet. Artikel 13 Kündigung (1) Zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten kann jede Vertragspartei das Übereinkommen gegenüber der Regierung von Dänemark schriftlich kündigen; diese notifiziert diese Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien, dem Direktor und dem amtierenden Präsidenten der CEPT. (2) Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf des nächsten, in Artikel 9, Absatz 1 definierten, vollen Rechnungsjahres, welches auf den Tag folgt, an dem die Kündigung bei der Regierung von Dänemark eingegangen ist. Artikel 14 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (1) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das souveräne Recht jeder Vertragspartei in bezug auf die Regulierung der Telekommunikation. (2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, wendet dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gemäß den entsprechenden Verträgen an. (3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel 15 Beilegung von Streitigkeiten Jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seines Anhangs, die nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt wird, wird von den betroffenen Parteien entsprechend Anhang A als einem Bestandteil dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen. Artikel 16 Änderungen (1) Der Rat kann Änderungen zu diesem Übereinkommen beschließen. Änderungsvorschläge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie von mindestens 25 % aller gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien unterstützt werden. Es gelten die Abstimmungsvorschriften nach Artikel 6. (2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifizierungen der Vertragsparteien, die zwei Drittel der gewichteten Stimmen repräsentieren, notifiziert hat. (3) Änderungen, die den Vertragsparteien neue Verpflichtungen auferlegen, sind nur für jene Vertragsparteien bindend, die die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Artikel 17 Hinterlegungsstelle (1) Die Urschrift dieses Übereinkommens und seiner nachfolgenden Änderungen sowie die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von Dänemark hinterlegt. (2) Die Regierung von Dänemark stellt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Text jeglicher vom Rat beschlossenen Änderungen zur Verfügung. Weitere Abschriften werden dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Information übersandt. (3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT sämtliche Unterschriften, Ratifikationen, Annahmen und Genehmigungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeden Beitritt oder jede Änderung. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Kopenhagen am 1. September 1996 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 Anhang A Schiedsverfahren (1) Zur Entscheidung über jegliche Streitigkeit, auf die in Artikel 15 des Übereinkommens Bezug genommen wird, wird ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den folgenden Absätzen eingerichtet. (2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich im Schiedsverfahren einer der beiden Streitparteien anschließen. (3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb eines Zweimonatszeitraums, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Aufforderung einer Partei, diese Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, einen Schiedsmann. Die ersten beiden Schiedsmänner bestellen innerhalb eines Sechsmonatszeitraums nach der Bestellung des zweiten Schiedsmannes den dritten Schiedsmann als Obmann des Schiedsgerichts. Ist einer der beiden Schiedsmänner nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums bestellt worden, wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien entsprechend dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1899 vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren wird angewandt, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb des vorgeschrie- i benen Zeitraums bestellt wurde. (4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und stellt seine eigenen Verfahrensregeln auf. (5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen in Übereinstimmung mit internationalem Recht und basieren auf diesem Übereinkommen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen. (6) Jede Partei trägt sowohl die Kosten des Schiedsmannes, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, als auch die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Streitparteien tragen zu gleichen Teilen die durch den Obmann des Schiedsgerichts entstehenden Kosten. (7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Dieser Schiedsspruch ist endgültig und für alle Parteien bindend; Einspruch ist nicht zulässig. Die Parteien leisten dem Schiedsspruch unverzüglich Folge. Im Fall einer Streitigkeit bezüglich der Bedeutung oder des Geltungsbereichs des Schiedsspruchs legt das Schiedsgericht diesen auf Antrag einer Streitpartei aus.